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   OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07   

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OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07 (https://dejure.org/2011,14852)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.01.2011 - 4 U 86/07 (https://dejure.org/2011,14852)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14. Januar 2011 - 4 U 86/07 (https://dejure.org/2011,14852)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich Behandlungsfehlern und Befunderhebungsfehlern eines Tierarztes bei der Betreuung eines Tierbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern eines Tierarztes bei der Betreuung eines Tierbestandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07
    Der Senat geht ferner von einer Übertragbarkeit der im Bereich der Arzthaftung vom Bundesgerichtshof entwickelten Beweislastumkehr im Rahmen eines Befunderhebungsfehlers (vgl. BGH NJW 2004, 1871 und 2011, 2013; NJW 2005, 427 f; VersR 2007, 541 f; Senat OLGR 2009, 296, 298: vom Patienten nachzuweisende Voraussetzungen: Nichterhebung gebotener Befunde, hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen reaktionspflichtigen Befund, Verkennung des Befund als fundamental bzw. Nichtreaktion auf den Befund als grob fehlerhaft zu bewerten) auf die Tierarzthaftung aus (so bereits: OLG Hamm, OLGR 2004, 62 ff, Rdnr. 28 nach iuris).

    Die Beweislastumkehr ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Primärschadens aufgrund des Behandlungsfehlers äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 2005, 427 f).

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 59/06

    Arzthaftung - Rechtsnatur eines Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07
    Der Senat geht ferner von einer Übertragbarkeit der im Bereich der Arzthaftung vom Bundesgerichtshof entwickelten Beweislastumkehr im Rahmen eines Befunderhebungsfehlers (vgl. BGH NJW 2004, 1871 und 2011, 2013; NJW 2005, 427 f; VersR 2007, 541 f; Senat OLGR 2009, 296, 298: vom Patienten nachzuweisende Voraussetzungen: Nichterhebung gebotener Befunde, hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen reaktionspflichtigen Befund, Verkennung des Befund als fundamental bzw. Nichtreaktion auf den Befund als grob fehlerhaft zu bewerten) auf die Tierarzthaftung aus (so bereits: OLG Hamm, OLGR 2004, 62 ff, Rdnr. 28 nach iuris).

    Diese setzt voraus das Unterlassen einer medizinisch gebotenen Befunderhebung, einem hinreichend wahrscheinlichen, also einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % zu erwartenden, positiven Befundergebnis, dessen Verkennung sich als fundamental oder auf das hin eine Nichtreaktion sich als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. BGH NJW-RR 2007, 744 ff).

  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 3 U 108/02

    Schadensersatzansprüche eines Bundeslandes aus übergegangenem Recht wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07
    Der Senat folgt der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden (vgl. OLG München, VersR 1989, 714 ; OLG Celle, VersR 1989, 714 ; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 867 ; Senat OLGR 1998, 355 f; OLG Hamm, 3. Zivilsenat, OLGR 2004, 62 ff; a.A. OLG Koblenz, Beschluss in VersR 2010 1503 f mit ablehnender Anmerkung Baur) und insbesondere auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Beschluss vom 05. April 2005, Az. VI ZR 23/04, zitiert nach iuris sowie VersR 1977, 546), wonach auch im Bereich der Tierarzthaftung die in der Arzthaftung anerkannte Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden (Primärschaden; haftungsbegründende Kausalität) bei einem groben Behandlungsfehler gilt.

    Der Senat geht ferner von einer Übertragbarkeit der im Bereich der Arzthaftung vom Bundesgerichtshof entwickelten Beweislastumkehr im Rahmen eines Befunderhebungsfehlers (vgl. BGH NJW 2004, 1871 und 2011, 2013; NJW 2005, 427 f; VersR 2007, 541 f; Senat OLGR 2009, 296, 298: vom Patienten nachzuweisende Voraussetzungen: Nichterhebung gebotener Befunde, hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen reaktionspflichtigen Befund, Verkennung des Befund als fundamental bzw. Nichtreaktion auf den Befund als grob fehlerhaft zu bewerten) auf die Tierarzthaftung aus (so bereits: OLG Hamm, OLGR 2004, 62 ff, Rdnr. 28 nach iuris).

  • BGH, 15.03.1977 - VI ZR 201/75

    Klage auf Schadenersatz gegen einen Tierarzt wegen eines getöteten Pferdes durch

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07
    Der Tierhalter hat im Tierarzthaftungsprozess eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Tierarztes, die zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, nachzuweisen; im Bereich der Pflichtverletzung kommt - wie bei der Arzthaftung - eine Zuordnung der Beweislast zu Lasten des Tierarztes nach Gefahrenkreisen i.S. einer Misserfolgshaftung nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1977, 1102 f; BGH NJW 1982, 1327 f).

    Der Senat folgt der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden (vgl. OLG München, VersR 1989, 714 ; OLG Celle, VersR 1989, 714 ; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 867 ; Senat OLGR 1998, 355 f; OLG Hamm, 3. Zivilsenat, OLGR 2004, 62 ff; a.A. OLG Koblenz, Beschluss in VersR 2010 1503 f mit ablehnender Anmerkung Baur) und insbesondere auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Beschluss vom 05. April 2005, Az. VI ZR 23/04, zitiert nach iuris sowie VersR 1977, 546), wonach auch im Bereich der Tierarzthaftung die in der Arzthaftung anerkannte Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden (Primärschaden; haftungsbegründende Kausalität) bei einem groben Behandlungsfehler gilt.

  • BGH, 05.04.2005 - VI ZR 23/04

    Umkehr der Beweislast bei grobem tierärztlichen Versagen

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07
    Der Senat folgt der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden (vgl. OLG München, VersR 1989, 714 ; OLG Celle, VersR 1989, 714 ; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 867 ; Senat OLGR 1998, 355 f; OLG Hamm, 3. Zivilsenat, OLGR 2004, 62 ff; a.A. OLG Koblenz, Beschluss in VersR 2010 1503 f mit ablehnender Anmerkung Baur) und insbesondere auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Beschluss vom 05. April 2005, Az. VI ZR 23/04, zitiert nach iuris sowie VersR 1977, 546), wonach auch im Bereich der Tierarzthaftung die in der Arzthaftung anerkannte Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden (Primärschaden; haftungsbegründende Kausalität) bei einem groben Behandlungsfehler gilt.
  • OLG München, 09.03.1989 - 24 U 262/88

    Grundsätze der Beweislast; Humanmedizin; Tierarzthaftung; Anwendbarkeit; Grober

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07
    Der Senat folgt der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden (vgl. OLG München, VersR 1989, 714 ; OLG Celle, VersR 1989, 714 ; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 867 ; Senat OLGR 1998, 355 f; OLG Hamm, 3. Zivilsenat, OLGR 2004, 62 ff; a.A. OLG Koblenz, Beschluss in VersR 2010 1503 f mit ablehnender Anmerkung Baur) und insbesondere auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Beschluss vom 05. April 2005, Az. VI ZR 23/04, zitiert nach iuris sowie VersR 1977, 546), wonach auch im Bereich der Tierarzthaftung die in der Arzthaftung anerkannte Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden (Primärschaden; haftungsbegründende Kausalität) bei einem groben Behandlungsfehler gilt.
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2010 - 24 U 211/09

    Anwaltsgebühren für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer;

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07
    Der Senat folgt der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden (vgl. OLG München, VersR 1989, 714 ; OLG Celle, VersR 1989, 714 ; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 867 ; Senat OLGR 1998, 355 f; OLG Hamm, 3. Zivilsenat, OLGR 2004, 62 ff; a.A. OLG Koblenz, Beschluss in VersR 2010 1503 f mit ablehnender Anmerkung Baur) und insbesondere auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Beschluss vom 05. April 2005, Az. VI ZR 23/04, zitiert nach iuris sowie VersR 1977, 546), wonach auch im Bereich der Tierarzthaftung die in der Arzthaftung anerkannte Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden (Primärschaden; haftungsbegründende Kausalität) bei einem groben Behandlungsfehler gilt.
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07
    Ein (tier)ärztliches Handeln oder Unterlassen ist grob behandlungsfehlerhaft, wenn es eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt und es aus objektiver (tier)ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht passieren darf (vgl. BGH NJW 1995, 778 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 428/02

    Umkehr der Beweislast bei Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung im

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07
    Der Senat geht ferner von einer Übertragbarkeit der im Bereich der Arzthaftung vom Bundesgerichtshof entwickelten Beweislastumkehr im Rahmen eines Befunderhebungsfehlers (vgl. BGH NJW 2004, 1871 und 2011, 2013; NJW 2005, 427 f; VersR 2007, 541 f; Senat OLGR 2009, 296, 298: vom Patienten nachzuweisende Voraussetzungen: Nichterhebung gebotener Befunde, hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen reaktionspflichtigen Befund, Verkennung des Befund als fundamental bzw. Nichtreaktion auf den Befund als grob fehlerhaft zu bewerten) auf die Tierarzthaftung aus (so bereits: OLG Hamm, OLGR 2004, 62 ff, Rdnr. 28 nach iuris).
  • OLG Hamm, 14.07.2003 - 3 U 128/02

    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess bei unterbliebener

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07
    5) In Ermangelung der gebotenen hinreichenden Substantiierung des Beklagtenvorbringens war weder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Pflichtverletzung des Insolvenzschuldners im Bereich der Sauen und Saugferkel noch unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB dem unter Beweisantritt Zeugnis des Insolvenzschuldners gestellten Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. allg. zur Beweislast der Behandlerseite für Hinweise auf die Dringlichkeit bei abgelehnter Behandlung: OLG Hamm, VersR 2005, 837 ), der zunächst vor dem Landgericht vorgetragen hatte, "über Jahre hinweg in ausreichendem Maße diagnostische Maßnahmen durchgeführt zu haben, um den Tierbestand entsprechend behandeln zu können" (Schriftsatz vom 27. April 2001, Bl. 144 d.A.), nachzugehen, er habe den Kläger über den gesamten Zeitraum der Behandlung immer wieder darauf hingewiesen, dass die Steigerung der Reproduktionsleistung des Bestandes medizinisch zur Voraussetzung habe, dass eine weitere Diagnostik insbesondere durch das Einsenden verendeter Tierkörper und die entsprechende Erregerdiagnose erforderlich sei (Bl. 2 Mitte des Schriftsatzes vom 08. März 2010, Bl. 1473 d.A.) und es sei seit Jahren vorgetragen worden, dass der Insolvenzschuldner zur Durchführung entsprechender diagnostischer Maßnahmen konkret dringend geraten habe (Bl. 5 Mitte des Schriftsatzes vom 08. März 2010, Bl. 1476 d.A.).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.1989 - 8 U 157/86
  • OLG Schleswig, 28.03.2008 - 4 U 34/07

    Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers zum Diagnosefehler

  • BGH, 19.01.1982 - VI ZR 281/79

    Pflichtverletzung bei der Behandlung eines Reitpferdes - Rechtmäßigkeit der

  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 39/01

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil

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