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OLG Schleswig, 14.03.2001 - 1 Ss 70/01 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 261 § 267
Betäubungsmittelstrafrecht: Begriff der "Abgabe", Betäubungsmitteltausch, Feststellungen zum Mindestschuldumfang - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 27.05.1999 - 4St RR 111/99
Beschränkung der Berufung
Auszug aus OLG Schleswig, 14.03.2001 - 1 Ss 70/01
Er muss vielmehr unter Berücksichtigung anderer hinreichend sicher feststellbarer Tatumstände wie Herkunft, Preis und Beurteilung der Betäubungsmittel durch Tatbeteiligte und letztlich des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" feststellen, von welchem Wirkstoffgehalt und damit von welcher Qualität des Betäubungsmittels auszugehen ist (vgl. Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts München vom 27. Mai 1999 - 4 St RR 111/99 - in BayObLGSt 1999, 105). - BGH, 21.12.1983 - 3 StR 330/83
Gegenstand des Strafverfahrens - Bestimmtheit - Anforderungen - Erschießungen in …
Auszug aus OLG Schleswig, 14.03.2001 - 1 Ss 70/01
Welche tatsächlichen Angaben hierzu erforderlich sind, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH NStZ 1984, 229 ). - BGH, 07.02.1985 - 4 StR 29/85
Rechtliche Folgen des Ausbleibens von gerichtlichen Feststellungen zum …
Auszug aus OLG Schleswig, 14.03.2001 - 1 Ss 70/01
Für den Schuldumfang ist entscheidend, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich jeweils im verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgemisch befunden haben (vgl. BGH NStZ 1985, 273 ;… Körner, BtMG , 4. Aufl., § 29 , Rdn. 359, 361). - BGH, 29.09.1998 - 4 StR 403/98
Abgrenzung zwischen unerlaubtem Handeln mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum …
Auszug aus OLG Schleswig, 14.03.2001 - 1 Ss 70/01
Schließlich begegnet der Schuldspruch wegen "Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG " Bedenken, weil unter Abgabe in diesem Sinne die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann, zu verstehen ist (vgl. Körner BtMG 4. Aufl., § 29 Rdnr. 565, 670, BGH StV 1999, 428 ).