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   OLG Schleswig, 17.01.2018 - 12 U 32/17   

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https://dejure.org/2018,6976
OLG Schleswig, 17.01.2018 - 12 U 32/17 (https://dejure.org/2018,6976)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.01.2018 - 12 U 32/17 (https://dejure.org/2018,6976)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 12 U 32/17 (https://dejure.org/2018,6976)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung von Wohnungsbauförderungsverträgen für zwei Projekte in Hamburg hinsichtlich der im Falle der Fremdvermietung an den Bund abzuführenden überschießenden Mietanteile

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 133, 157, 535
    Abführung der durch Fremdvermietung erlangten (überschießenden) Miete an den Bund bei staatlich gefördertem Wohnungsbau

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 ; BGB § 157 § 535
    Auslegung von Wohnungsbauförderungsverträgen für zwei Projekte in Hamburg hinsichtlich der im Falle der Fremdvermietung an den Bund abzuführenden überschießenden Mietanteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 210/04

    Gerichtliches Abstammungsgutachten auch dann verwertbar, wenn es nicht hätte

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.01.2018 - 12 U 32/17
    Auf die Frage, ob eine Beweisaufnahme in erster Instanz aus verschiedenen Gründen nicht hätte erfolgen dürfen, komme es nicht an (vgl. BGHZ 166, 283, 288 f.).

    Spätestens damit erwiese sich ihr diesbezüglicher Vortrag, mag er auch u. U. zuvor nicht für eine Zeugenvernehmung genügt haben, als ausreichend (vgl. BGHZ 166, 283, 288 f.).

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 180/08

    Regelung zur Begrenzung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB in einem Fördervertrag

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.01.2018 - 12 U 32/17
    Die Entscheidung des BGH vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08 -, die die Klägerin zur Untermauerung ihrer Interessen in den Rechtsstreit eingeführt habe, sei mangels Parteiidentität nicht bindend und beruhe darüber hinaus auf einer abweichenden Tatsachengrundlage.

    Davon abgesehen sind die Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 5 bis 8 des Fördervertrages mit den vorstehenden Regelungen auch insoweit aufs Engste verbunden, als es sich bei § 5 Abs. 3 Satz 5 des Fördervertrages um eine Ausnahmeregelung gegenüber § 5 Abs. 3 Satz 3 des Fördervertrages handelt, die nicht aus sich heraus, sondern nur auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 3 des Vertrags verständlich ist (ebenso BGH, Urteil vom 27.05.2009, VIII ZR 180/08).".

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.01.2018 - 12 U 32/17
    Der Begriff der Entgeltforderung ist aber nach Sinn und Zweck der aufgrund der Zahlungsverzugsrichtlinie nachträglich eingeführten Vorschrift einschränkend dahin auszulegen, dass nur Forderungen betroffen sind, die auf Zahlung eines Entgeltes als Gegenleistung für eine Leistung, d.h. insbesondere die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen iwS gerichtet sind (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 286 BGB Rdnr. 27 unter Hinweis auf BGH NJW 2010, 3226).
  • OLG Frankfurt, 13.04.2018 - 8 U 243/16

    Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung des Bundes

    Die abschließende Regelung über die Obergrenze für eine Mieterhöhung (§ 5 Abs. 3 Satz 8 FV), nach der die "hiernach mögliche Mietanhebung" nur insoweit zulässig ist, als die geforderte Miete mindestens DM 1, 00 pro m² pro Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, erstreckt sich nicht nur auf den in § 5 Abs. 3 Satz 5 FV geregelten Ausnahmefall einer Mietanhebung um mehr als 3 %, sondern ebenso auf den in § 5 Abs. 3 Satz 3 FV geregelten Grundfall einer Mieterhöhung um bis zu 3 % (für ähnliche Verträge so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1525; OLG Celle, Urteil vom 14.09.2017 - 7 U 21/17, Entscheidungsumdruck, S. 8; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2018 - 12 U 32/17, juris).

    § 5 Abs. 3 Satz 5 FV regelt kein selbstständiges Mieterhöhungsrecht, sondern lediglich den Umfang einer möglichen Mieterhöhung; die Berechtigung zur Mieterhöhung ergibt sich nicht aus dieser Bestimmung, sondern aus der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 FV (für ähnliche Verträge so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2018 - 12 U 32/17, juris).

    Das Risiko, dass sich im Nachhinein eine Regelung durch im Vorhinein nicht genau prognostizierbare Entwicklungen - etwa: ein geringerer Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete als wohl von der Beklagten erwartet - für eine Partei (hier: die Beklagte) als nachteilig herausstellt, hat aber nach den Regelungen des Förderungsvertrags, der eine außerplanmäßige Steigerung der Bundesbedienstetenmiete nur in Ausnahmefällen vorsieht (§§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 4), allein die Beklagte zu tragen (für einen ähnlichen Vertrag so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2018 - 12 U 32/17, juris).

    Auch diese zeitlich begrenzte Vereinbarung stellt kein Verhalten dar, das Auskunft über die Auslegung des Vertrags durch die Parteien gibt (für einen ähnlichen Vertrag so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2018 - 12 U 32/17, juris).

    Selbst wenn dies richtig wäre, könnte dieser Umstand bei der Auslegung von § 5 Abs. 9 FV und der übrigen Vertragsbestimmungen keine Berücksichtigung finden, denn die Beklagte kann mangels entsprechender vertraglicher Regelung im Verhältnis zur Klägerin, wie dargelegt, ein unmittelbares Anknüpfen an die damalige Zuschussberechnung - unabhängig von der tatsächlichen Mietentwicklung - gerade nicht verlangen (für einen ähnlichen Vertrag so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2018 - 12 U 32/17, juris).

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