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   OLG Schleswig, 17.03.2004 - 2 W 37/04   

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https://dejure.org/2004,7953
OLG Schleswig, 17.03.2004 - 2 W 37/04 (https://dejure.org/2004,7953)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.03.2004 - 2 W 37/04 (https://dejure.org/2004,7953)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. März 2004 - 2 W 37/04 (https://dejure.org/2004,7953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Einordnung der Aufforderung eines Amtsgerichts zur Einreichung eines Einladungsschreibens zur Mitgliederversammlung als eine anfechtbare Zwischenverfügung; Recht eines Amtsgerichts zur Forderung des Nachweises einer ordnungsgemäßen Einladung zur ...

  • Judicialis

    BGB § 67; ; FGG § 12; ; FGG § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 67; FGG § 12; FGG § 27
    Prüfungsmaßstab bei Eintragung in das Vereinsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schachbund.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Ladungen zur Mitgliederversammlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 82
  • NZG 2005, 444
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.2000 - V ZB 5/00

    Zulässigkeit der Abschiebehaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.03.2004 - 2 W 37/04
    Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Würdigung der Tatsachengerichte nicht zwingend sei oder eine andere Würdigung ebenso nahe liege (BGH FGPrax 2000, 130).
  • BayObLG, 10.07.1996 - 3Z BR 78/96

    Ungültigkeit einer Wahl bei Ladungsmängeln

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.03.2004 - 2 W 37/04
    Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Vorstandswahl ungültig ist, wenn nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß zu der Mitgliederversammlung eingeladen waren (BayObLG NJW-RR 1997, 289).
  • OLG Zweibrücken, 08.05.2014 - 3 W 57/13

    Eintragung in das Vereinsregister: Anmeldung der einzutragenden Vorstandsänderung

    Das Erstgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass nur wirksame Beschlüsse eintragungsfähig sind und die Wirksamkeit der in der Jahreshauptversammlung des Vereins vom 19. Oktober 2012 getroffenen Beschlüsse - und damit auch die gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Eintragung angemeldete Vorstandsänderung - davon abhängig ist, dass die Mitglieder der Jahreshauptversammlung satzungsgemäß zu dieser geladen worden sind (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2002, 1612; OLG Schleswig, NZG 2005, 444).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 182/08

    Zur Vermutung der Wirksamkeit des Beschlusses über die Neuwahl eines

    Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist der Anmeldung eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen, also die Niederschrift über die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss über die Vorstandswahl (vgl. zuletzt OLG Schleswig NZG 2005, 444 m.N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 3 W 232/09

    Prüfungskompetenz des Registergerichts hinsichtlich des Zustandekommens von

    Dieser Standpunkt entspricht nicht nur dem vom Registergericht herangezogenen Schrifttum (Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl. 2007, Rdnr. 2189), sondern auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, darunter derjenigen des Senats (OLG Hamm NJW-RR 1997, S. 417 ff. sowie 484; Senat, RNotZ 2008, S. 605; OLG Schleswig NZG 2005, S. 444 f. sowie Rpfleger 2005, S. 317 f.).
  • OLG Schleswig, 12.01.2005 - 2 W 308/04

    Prüfungsmaßstab bei Eintragung in das Vereinsregister

    Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Würdigung der Tatsachengerichte nicht zwingend sei oder eine andere Würdigung ebenso nahe liege (Senatsbeschluss vom 17.03.2004 Seite 4 - 2 W 37/04).
  • OLG Dresden, 14.09.2016 - 17 W 877/16
    Aus den Urkunden muss eine dem äußeren Schein nach materiell nicht zu beanstandene Neubestellung des Vorstandes folgen (OLG München, Beschl. vom 29.01.2008, 31 Wx 78/07, zit. nach juris, dort Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 17.03.2004, 2 W 37/04, zit. nach juris, dort Rn. 4; KG Berlin, Beschl. v. 07.09.2010, 1 W 198/10, zit. nach juris, dort Rn. 8 m.w.N.; Habermann in: Staudinger, BGB, 2005, § 67 Rn. 2).
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