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   OLG Schleswig, 18.01.2011 - 10 WF 3/11   

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https://dejure.org/2011,12832
OLG Schleswig, 18.01.2011 - 10 WF 3/11 (https://dejure.org/2011,12832)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2011 - 10 WF 3/11 (https://dejure.org/2011,12832)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - 10 WF 3/11 (https://dejure.org/2011,12832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde gegen die unterbliebene Terminierung einer Kindschaftssache innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155 Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Terminierung innerhalb der Frist des § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Ahrensburg - 28 F 1058/10
  • OLG Schleswig, 18.01.2011 - 10 WF 3/11

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1823
  • FamRZ 2011, 1085
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2011 - 6 WF 104/11

    Umgangsverfahren: Unzumutbare Verfahrensverzögerung bei Anforderung eines

    In seit dem 1. September 2009 eingeleiteten Kindschaftsverfahren ist auch der vom Gesetzgeber in § 155 Abs. 1 FamFG allgemein verbriefte und in § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG besonders ausgestaltete Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz in den Blick zu nehmen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 10 WF 3/11 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 06.01.2012 - 13 WF 235/11
    Der richterrechtlich bisher für den Bereich der ZPO, des FGG und des FamFG für gravierende Fälle richterlicher Untätigkeit anerkannte außerordentliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2011 - 6 WF 104/11, zitiert nach Juris; OLG Schleswig, NJW 2011, 1823 = FamRZ 2011, 1085) ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen im Hinblick auf die damit eröffnete Verzögerungsrüge unzulässig.

    Der richterrechtlich bisher für den Bereich der ZPO, des FGG und des FamFG für gravierende Fälle richterlicher Untätigkeit anerkannte außerordentliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2011 - 6 WF 104/11, zitiert nach Juris; OLG Schleswig, NJW 2011, 1823 = FamRZ 2011, 1085) kommt zwar nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen an sich nicht mehr in Betracht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2016 - L 33 R 364/16

    Untätigkeitsbeschwerde

    Die von der Rechtsprechung in gravierenden Fällen zum Teil kraft richterlicher Rechtsfortbildung entwickelten Rechtsbehelfe (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 6 WF 104/11 - in juris und OLG Schleswig, NJW 2011, 1823) - namentlich eine außerordentliche Beschwerde - hat er mit Blick auf eine fehlende Rechtsbehelfsklarheit für grundsätzlich hinfällig erachtet (BT-Drs. 17/3802, S. 15, 16).
  • OLG Brandenburg, 10.07.2018 - 10 WF 71/18
    Für die Zeit vor Einführung der Beschleunigungsrüge ist die Rechtsprechung zunächst davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Gebot, einen Termin spätestens binnen eines Monats nach Beginn des Verfahrens stattfinden zu lassen, isoliert in der Rechtsmittelinstanz nur mit der Untätigkeitsbeschwerde gerügt werden könne (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 1085; vgl. auch Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 155 Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2018 - 10 WF 71/18
    Für die Zeit vor Einführung der Beschleunigungsrüge ist die Rechtsprechung zunächst davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Gebot, einen Termin spätestens binnen eines Monats nach Beginn des Verfahrens stattfinden zu lassen, isoliert in der Rechtsmittelinstanz nur mit der Untätigkeitsbeschwerde gerügt werden könne (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 1085; vgl. auch Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 155 Rn. 8).
  • KG, 15.03.2012 - 8 W 17/12

    Untätigkeitsbeschwerde, Zulässigkeit

    Es war deshalb ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in derartigen Fällen die Beschwerde zu eröffnen, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar im Sinne einer Rechtsverweigerung hinausgezögert wird, eröffnet wäre (KG MDR 2005, 455; OLG Naumburg OLGR 2006, 408; OLG Schleswig NJW 2011, 1823 ; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 567 ZPO, Rdnr. 21 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 4 KR 459/17
    Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde, der von der Rechtsprechung in gravierenden Fällen kraft richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt wurde (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 6 WF 104/11 - in juris und OLG Schleswig, NJW 2011, 1823), wird seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Rechtsschutz bei überlangen Verfahrensdauern mit Blick auf eine fehlende Rechtsbehelfsklarheit für grundsätzlich hinfällig erachtet (BT-Drs. 17/3802, S. 15, 16) (ebenso: BSG, Beschluss vom 11. April 2017 - B 12 KR 14/17 B -, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2016 - L 33 R 364/16 B -, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. August 2015 - L 11 AS 495/15 B -, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. August 2015 - L 8 R 305/15 B -, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Oktober 2012 - L 8 AS 727/12 B KO -, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. März 2012 - L 5 AS 66/12 B ER -, juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. April 2009 - L 11 B 45/09 AS -, juris; ebenso: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, DSGG-Kommentar, § 172, Rn. 8, 6j, § 178a, Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2011 - 7 WF 150/11
    Eine Untätigkeitsbeschwerde ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur dann zulässig, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende, den Beteiligten unzumutbare Verzögerung dargetan wird und sich die Untätigkeit bzw. verzögerte Tätigkeit des Gerichts bei objektiver Betrachtung als Rechtsschutzverweigerung darstellt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2011, 1085 f.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 58 FamFG, Rn. 67).
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