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   OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19 Kart   

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OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19 Kart (https://dejure.org/2020,36986)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.05.2020 - 16 U 66/19 Kart (https://dejure.org/2020,36986)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart (https://dejure.org/2020,36986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 46 EnWG, § 46a EnWG, § 46 Abs 3aF EnWG, § 17 EnWG, § 1 EnWG
    Vergabe von Wegerechtskonzessionen für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes: Gerichtliche Nachprüfung der gemeindlichen Bewertung und Benotung von Konzessionsangeboten; unbillige Behinderung durch fehlerhaftes Auswahlverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Frankfurt, 03.11.2017 - 11 U 51/17

    Konzessionsvergabe zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
    Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich "nur" daraufhin überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe hält (allgemeine Meinung, vgl. für die Wegerechtsvergabe etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2017, 11 U 51/17 Kart, Rn. 95; OLG Celle, Urteil vom 19. Oktober 2017, 13 U 38/17 (Kart), Rn. 51; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 125; OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016, 13 U 141/15 (Kart), Rn. 137; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2014 - VI-2 Kart 2/13 (V), Rn. 59).

    In vergleichbarer Stoßrichtung heißt es beim OLG Frankfurt (Urteil vom 3. November 2017, 11 U 51/17 Kart, Rn. 103), dass das aus dem Diskriminierungsverbot hergeleitete Transparenzgebot sich nicht nur auf die Bekanntgabe der Auswahlkriterien und ihrer Gewichtung erstreckt, sondern bei der Bewertung fortsetzt, und dass zur Vermeidung auch nur des Anscheins einer willkürlichen und voreingenommenen oder sonst nach sachfremden Erwägungen getroffenen Auswahlentscheidung Bewertung und Auswahlentscheidung durch den betroffenen Bieter nachvollziehbar sein müssen.

    Die Offenbarung von (auch nur potentiellen) Geschäftsgeheimnissen von Mitbewerbern an einen Konkurrenten kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Informationen für die konkrete Auswahlentscheidung von Bedeutung sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 3. November 2017, 11 U 51/17 Kart, Rn. 109 m. w. N.).

    Schließlich ist bei alldem zu berücksichtigen, dass eine unbillige Behinderung durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren (hier eine fehlerhafte Einzelbewertung) zu verneinen ist, wenn feststeht, dass sich die Fehlerhaftigkeit nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, weil derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall auch ohne den Verfahrensfehler erhalten hätte (vgl. BGH, a. a. O., Stromnetz Berkenthin, Rn. 99; OLG Frankfurt, Urteil vom 3. November 2017, 11 U 51/17, Anlage B01, S. 26 jüngst BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, EnZR 116/18, Stromnetz Steinbach, Rn. 20ff.).

  • OLG Schleswig, 16.04.2018 - 16 U 110/17

    Vergabe von Wegenutzungsverträgen: Nachprüfungstiefe bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
    Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 16. April 2018 (16 U 110/17 Kart, Anlage K 4) zurückgewiesen.

    Im Hinblick auf die Manipulationsgefahr, die bei dem naheliegenden Wunsch der Gemeinde nach einem "Selbsteintritt" auf der Hand liegt, genügen bereits hinreichende, auf glaubhafte Anknüpfungstatsachen gestützte Zweifel, um einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot zu bejahen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2016, Kart U 3/15, Anlage K 76, S. 10f.; Senat, Urteil vom 16. April 2018, 16 U 110/17 Kart, RdE 2018, 332, Rn. 40).

    An diesem Maßstab, den der Senat in der Entscheidung vom 16. April 2018, 16 U 110/17 Kart, Rn. 80, 86) entwickelt hat, und dem unterdes etwa das OLG Koblenz (Urteil vom 12. September 2019, U 678/19 Kart, Rn. 4) gefolgt ist, ist ungeachtet der Kritik des Landgerichts, das sich im Wesentlichen an dem verwendeten Ausdruck "gut vertretbar" stößt, festzuhalten.

    Mit Rücksicht darauf, dass aus den insgesamt angefallenen Kosten von 41.841,31 EUR - davon 14.916,21 EUR aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts vom 8. Juni 2018 an die Beklagte gezahlt; 12.063,90 EUR Verfahrens- und eigene Rechtsanwaltskosten in 1. Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens, 14 HKO 61/17 Kart Landgericht Kiel; Verfahrens- und eigene Rechtsanwaltskosten in 2. Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Senat, 16 U 110/17 Kart - lediglich diejenigen Kosten ersatzfähig sind, die auf den Gegenstand der Stromkonzession entfallen, der - mit einem Wert von 3, 6 Mio. EUR gegenüber 4, 7 Mio. EUR für den Gegenstand der Gaskonzession - 43, 37% des Gesamtwerts von 8, 3 Mio. EUR ausmacht, beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf diese Quote der Gesamtkosten; das ist der hier eingangs genannte Betrag.

  • OLG Schleswig, 19.09.2017 - 16 U 68/17

    Energienetzkonzessionen sind transparent zu vergeben!

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
    Das entspricht - im naheliegenden Anschluss an die Maßgaben des BGH - nahezu allgemeinem Verständnis (vgl. nur OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016, 13 U 141/16, Rn 42 ff. mit Hinweisen auf die Musterkriterienkataloge etwa der Niedersächsischen Landeskartellbehörde oder des - auch vom BGH erwähnten - Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg; vgl. auch etwa das Hinweispapier der Landeskartellbehörde Schleswig-Holstein sowie den gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur vom 21. Mai 2015 sowie schließlich die Hinweisbeschlüsse des Senats vom 19. September 2017, 16 U 68/17 Kart bis 16 U 88/17 Kart, S. 4ff.).

    Die Berücksichtigung der Effizienz mit insgesamt 10 % (bzw. 14 % auf die Ziele des § 1) ist daher als tolerabel anzusehen (ebenso schon Senat, Hinweisbeschlüsse vom 19. September 2017, a. a. O., S. 8f.).

    Dem durch das relativ offene Ausschreibungsverfahren bedingten Risiko einer Manipulation, die - selbstverständlich - gerade dann immer mit zu denken ist, wenn die ausschreibende Gemeinde selbst mitbietet, ist, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (Hinweisbeschlüsse vom 19. September 2017, a. a. O., S. 9) dadurch Rechnung zu tragen, dass eine detaillierte und zu dokumentierende qualitative Bewertung erfolgt, die einer eingehenden Begründung bedarf.

  • BGH, 28.01.2020 - EnZR 116/18

    Stromnetz Steinbach - Energiewirtschaft: Nichtigkeit des Konzessionsvertrags;

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
    Der Bundesgerichtshof hat diesen Vorschriften sowohl verfahrensbezogene als auch materielle Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Gemeinde entnommen (Urteile vom 17. Dezember 2013, KZR 65/12, - Stromnetz Heiligenhafen, Rn. 43ff.; KZR 66/12 - Stromnetz Berkenthin, Rn. 34ff.; jüngst auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, EnZR 116/18 - Stromnetz Steinbach, Rn. 15f.):.

    Das schließt es aus, eine bestimmte Bewertung noch "passieren" zu lassen, wenn sie - was vorzutragen zunächst Sache des Bieters ist, der die Unwirksamkeit der Vergabe geltend machen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, EnZR 116/18 - Stromnetz Steinbach - Rn. 22) - in der Sache nicht einleuchtet und/oder nicht hinreichend plausibel gemacht ist.

    Schließlich ist bei alldem zu berücksichtigen, dass eine unbillige Behinderung durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren (hier eine fehlerhafte Einzelbewertung) zu verneinen ist, wenn feststeht, dass sich die Fehlerhaftigkeit nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, weil derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall auch ohne den Verfahrensfehler erhalten hätte (vgl. BGH, a. a. O., Stromnetz Berkenthin, Rn. 99; OLG Frankfurt, Urteil vom 3. November 2017, 11 U 51/17, Anlage B01, S. 26 jüngst BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, EnZR 116/18, Stromnetz Steinbach, Rn. 20ff.).

  • OLG Koblenz, 12.09.2019 - U 678/19

    Fehlerhafte Auswahlentscheidung über Abschluss eines Konzessionsvertrags für

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
    Dabei ist in Ansehung der einzelnen Bewertungen darauf abzustellen, welchen Punkteabstand der unterlegene Bieter unter Beachtung des Bewertungsspielraums ohne Bewertungsfehler bestenfalls (nicht ausschließbar) hätte erreichen können (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 22. August 2019, U 678/19 Kart, Rn. 31ff., 34).

    An diesem Maßstab, den der Senat in der Entscheidung vom 16. April 2018, 16 U 110/17 Kart, Rn. 80, 86) entwickelt hat, und dem unterdes etwa das OLG Koblenz (Urteil vom 12. September 2019, U 678/19 Kart, Rn. 4) gefolgt ist, ist ungeachtet der Kritik des Landgerichts, das sich im Wesentlichen an dem verwendeten Ausdruck "gut vertretbar" stößt, festzuhalten.

    Einen für die Nachprüfung wegerechtlicher Vergabeentscheidungen mit Rücksicht auf den gemeindlichen Beurteilungsspielraum überlegenen Maßstab hat unterdessen das OLG Koblenz (Urteil vom 22. August 2019, U 678/19 Kart, Rn. 31ff., 34) entwickelt.

  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
    Weitergehende Erläuterungen der Vergabestelle zu ihren Erwartungen an die Inhalte seien nach BGH (X ZB 3/17) nicht geboten, die Auffassung des OLG Karlsruhe überholt (Bl. 281); gewisse Auslegungsspielräume seien bei komplexen Vergaben unvermeidbar (Bl. 285).

    Wie nach dem Beschluss des BGH vom 4. April 2017, X ZB 3/17 - Postdienstleistungen Rn 39 ff., unterdes allgemeiner Auffassung entspricht, ist im Rahmen der Vergabe (auch von Wegenutzungsrechten) eine sog. funktionale Ausschreibung statthaft.

    Der Bundesgerichtshof hat in einer das Vergaberecht betreffenden Entscheidung vom 4. April 2017 (X ZB 3/17 - Postdienstleistungen Rn. 53) für eine funktionale Ausschreibung mit qualitativer Angebotsauswertung nach der relativen Methode ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Auftraggeber die für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren habe, dass nachvollziehbar sei , welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen seien; auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zustehe, seien seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben worden seien.

  • OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17

    Vergabe eines Stromkonzessionsvertrags: Anforderungen an ein

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
    Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich "nur" daraufhin überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe hält (allgemeine Meinung, vgl. für die Wegerechtsvergabe etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2017, 11 U 51/17 Kart, Rn. 95; OLG Celle, Urteil vom 19. Oktober 2017, 13 U 38/17 (Kart), Rn. 51; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 125; OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016, 13 U 141/15 (Kart), Rn. 137; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2014 - VI-2 Kart 2/13 (V), Rn. 59).

    Die Beurteilung der gegenübergestellten Angebotsbestandteile ist dabei so nachvollziehbar zu begründen, dass eine Überprüfung dahingehend stattfinden kann, ob das Beurteilungsermessen beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 129f. Senat, Urteil vom 27. Januar 2020, 16 U 115/19 Kart).

  • OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19

    Strom- und Gaskonzessionsvergabe: Wie ist das Auswahlverfahren zu gestalten?

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
    In Ansehung der Frage, wie die Kollisionslage zwischen dem Recht auf diskriminierungsfreie Entscheidung und dem grundsätzlich umfassenden Justizgewährungsanspruch einerseits und andererseits dem Eigentumsgrundrecht des Mitbewerbers (Art. 12 GG), dessen Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, aufzulösen ist, besteht weder von vornherein ein prinzipieller Vorrang für den Schutz von Betriebsgeheimnissen noch für die Interessen des unterlegenen Bieters an einem maximal effektiven Rechtsschutz (anders allerdings jetzt wohl OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019, U 1/19 Kart, BeckRS 2019, 38388, Rn. 26, wonach der Geheimnisschutz durch die im Bewusstsein der detaillierten Nachprüfung der Vergabe getroffene Entscheidung zur Teilnahme am Wettbewerb relativiert werde).

    Dafür kann auch ein Vortrag genügen, der aufzeigt, dass es gut möglich ist, dass - insbesondere bei "weichen" Kriterien - die Zusammenfassung die Gefahr einer gekürzten oder geschönten Wiedergabe oder einen (wenn auch ungewollten) Bedeutungswandel mit sich bringen kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019, a. a. O., S. 11).

  • OLG Celle, 19.10.2017 - 13 U 38/17
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
    Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich "nur" daraufhin überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe hält (allgemeine Meinung, vgl. für die Wegerechtsvergabe etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2017, 11 U 51/17 Kart, Rn. 95; OLG Celle, Urteil vom 19. Oktober 2017, 13 U 38/17 (Kart), Rn. 51; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 125; OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016, 13 U 141/15 (Kart), Rn. 137; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2014 - VI-2 Kart 2/13 (V), Rn. 59).

    Selbstverständlich ist noch, dass eine vollständige gerichtliche Nachprüfung nicht geboten ist (so OLG Celle, Urteil vom 19. Oktober 2017, 13 U 38/17 Kart, Rn. 51).

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19
    Eine unbillige Behinderung durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren ist zu verneinen, wenn feststeht, dass sich die Fehlerhaftigkeit nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, weil derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall auch ohne den Verfahrensfehler erhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, KZR 66/12 - Stromnetz Berkenthin, Rn. 99).

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Vorschriften sowohl verfahrensbezogene als auch materielle Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Gemeinde entnommen (Urteile vom 17. Dezember 2013, KZR 65/12, - Stromnetz Heiligenhafen, Rn. 43ff.; KZR 66/12 - Stromnetz Berkenthin, Rn. 34ff.; jüngst auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, EnZR 116/18 - Stromnetz Steinbach, Rn. 15f.):.

  • OLG Düsseldorf, 17.04.2014 - 2 Kart 2/13

    Kriterien für die gemeindliche Vergabe von Wegenutzungsrechten für die

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

  • BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 80/10

    Kosten bei Klagerücknahme: Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

  • OLG Celle, 17.03.2016 - 13 U 141/15

    Anforderungen an die Kriterien bei der Vergabe von Konzessionen zum Betrieb eines

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 151/16

    Stromkonzessionsvertrag: Unsachliche Vorfestlegung der Gemeinde bei der Vergabe

  • OLG Naumburg, 21.09.2018 - 7 U 33/17

    Mitwirkung von Bewerber-Aufsichtsratsmitgliedern an Vergabeentscheidung

  • LG Kiel, 13.02.2015 - 14 O 111/14

    Neuvergabe von Konzessionsverträgen durch eine Gemeinde: Verstoß gegen

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

  • BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18

    Gasnetz Leipzig

  • OLG Celle, 16.06.2022 - 13 U 67/21

    Vorläufige Unterlassung des Neuabschlusses eines Konzessionsvertrages

    4.Zur Beurteilung der Kausalität von Wertungsfehlern für die Vergabeentscheidung (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 22. August 2019 - U 678/19 Kart - und OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart).

    Zuletzt wurde teilweise versucht, die in diesem Zusammenhang maßgebliche gerichtliche Prüfungstiefe dahingehend zu konkretisieren, dass die behördliche Wertungsentscheidung "gut vertretbar" sein müsse (OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart, juris Rn. 86; Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19, juris Rn. 148 ff.).

    Auch nach dieser Auffassung ist letztlich maßgeblich, dass die Wertungsentscheidung entsprechend der für das Kartellvergaberecht entwickelten Grundsätze (dazu: BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - X ZB 3/17, juris Rn. 53) nachvollziehbar und plausibel ist (OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018, a.a.O. Rn. 85 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19, juris Rn.150; Urteil vom 6. Juli 2020 - 16 U 16/20, n.v., Umdruck S. 12 f.).

    Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Partei für die für sie günstigen tatsächlichen Umstände darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart, juris Rn. 82).

    Schon wegen des bestehenden Beurteilungsspielraums, aber auch deshalb, weil nur ein gewisses Nachschieben von Gründen, aber kein Auswechseln der Gründe möglich sei, könne im Rahmen einer bestmöglichen Alternativbewertung auch nicht in Betracht gezogen werden, dass sich eine Beurteilung auch mit anderen als den im Auswertungsvermerk angeführten Erwägungen (möglicherweise) rechtfertigen lasse (OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart, juris Rn. 172 ff.).

    Die Beurteilung der gegenübergestellten Angebotsbestandteile ist so nachvollziehbar zu begründen, dass eine Überprüfung dahingehend stattfinden kann, ob das Beurteilungsermessen beanstandungsfrei ausgeübt worden ist; eine vollständige detaillierte Erläuterung eines jeden Angebotsdetails ist demgegenüber nicht erforderlich (OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart, juris Rn. 154 ff. m.w.N.).

    ebenso etwa OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart, juris Rn. 163; anders im Ausgangspunkt zwar OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2020 - I-27 U 3/20, juris Rn. 39, allerdings einschränkend in Rn. 44 a.E.; a.A. KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19.EnWG, juris Rn. 94).

  • OLG Schleswig, 07.03.2022 - 16 U 166/21

    Verfahren über die Neuvergabe der ausgelaufenen Konzessionsverträge für ein

    Tatsächlich ergäben die abgefragten Reaktionszeiten häufig auch sehr unterschiedliche Angaben, allein zufälligerweise im Fall des Senats (16 U 66/19 kart) nicht (Bl. 296ff.).

    Der Verzicht auf das von der Verfügungsklägerin nach all dem zu Recht vermisste Kriterium der "Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen" ist umso weniger verständlich, als die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, die die Ausschreibung für sie entworfen haben, ein solches Kriterium in früheren Ausschreibungen (etwa den Fällen des Senats 16 U 110/17 Kart [16 U 66/19 Kart] und 16 U 45/18 Kart) verwendet haben.

    Der Verfügungsklägerin ist zuzugeben, dass die von ihr weiter verlangten Kriterien durchaus Sinn ergeben (was die Verfügungsbeklagte schon deshalb nicht gut in Abrede stellen kann, weil die Verfasser ihres Kriterienkataloges, ihre Prozessbevollmächtigten, eben diese beiden Elemente in früheren Ausschreibungen verwendet haben (vgl. erneut die Fälle des Senats 16 U 66/19 Kart und 16 U 45/18 Kart).

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2021 - 2 U 3/21

    Wirksamkeit eines Stromkonzessionsvertrags Zulässigkeit einer

    Mit seiner Entscheidung weicht der Senat zudem vom Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart - ab.
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21

    Ausschreibungsverfahren bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde

    Wie das Landgericht haben im Ergebnis insbesondere auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart, juris Rn. 124 ff), das Brandenburgische Oberlandesgericht (WuW 2018, 93 [juris Rn. 118]) und das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 19. Oktober 2017 - 13 U 38/17 (Kart), juris Rn. 43 ff) gerade die hier vorliegende Formulierung der Bewertungsmethode in Verfahren nach § 46 EnWG gebilligt (ebenso in einem vergaberechtlichen Verfahren OLG Celle, ZfBR 2021, 686), insbesondere in Ansehung dessen, dass diese auch auf messbare Kriterien wie die Hausanschlusskosten o.ä.
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2022 - 6 U 53/21

    Behinderungsmissbrauch bei der Konzessionsvergabe - Unbillige Behinderung von

    Wie bereits dargestellt ist die Auswahl des Netzbetreibers allerdings vorrangig an Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, so dass den energiewirtschaftlichen Kriterien das deutlich größere Gewicht beizumessen ist, während den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geringeres Gewicht zukommt (OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart, juris Rn. 98).
  • OLG Brandenburg, 30.08.2022 - 17 U 1/21

    Aufhebung eines Wegenutzungsvertrags Stromversorgung Auswahlverfahren zum

    Die wesentlichen und tragenden Erwägungen müssen allerdings im Auswertungsvermerk selbst enthalten sein, weil sonst nicht erkennbar ist, ob diese Gründe für die Vergabeentscheidung maßgeblich waren oder erst später entwickelt worden sind (OLG Schleswig, Urteil vom 18.05.2020 - 16 U 66/19 Kart, BeckRS 2020, 41418).
  • LG Dortmund, 22.09.2022 - 13 O 7/22
    Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich "nur" daraufhin überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe hält (allgemeine Meinung, vgl. nur Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 16 U 66/19 Kart, juris-Rdnr. 142 m.w.N.).
  • LG Köln, 04.03.2021 - 88 O (Kart) 48/20
    Zu beanstanden wäre eine andere als die ursprüngliche Begründung, da nicht gewährleistet wäre, dass der Stadtrat diese Begründung mitgetragen hat (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.5.2020 - 16 U 66/19 Kart).
  • LG München I, 11.04.2022 - 4 HKO 2033/22

    Ausschluss von Angeboten im Auswahlverfahren beim Abschluss

    b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18.05.2020 (Az: 16 U 66/19 Kart.), die sich u.a. auch mit der von der Antragstellerin in Anspruch genommenen sogenannten umgekehrten Eignungsleihe befasst.
  • LG Köln, 04.03.2021 - 88 O (Kart) 47/20
    Zu beanstanden wäre eine andere als die ursprüngliche Begründung, da nicht gewährleistet wäre, dass der Stadtrat diese Begründung mitgetragen hat (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.5.2020 - 16 U 66/19 Kart).
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