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   OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14   

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https://dejure.org/2014,28627
OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14 (https://dejure.org/2014,28627)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2014 - 17 U 21/14 (https://dejure.org/2014,28627)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - 17 U 21/14 (https://dejure.org/2014,28627)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 33 StBerG, § 280 BGB
    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten des Steuerberaters bei Erkenntnissen hinsichtlich Fehlbeurteilungen von vorher tätigen Beratern; Hinweispflicht auf drohende Verjährung von Regressansprüchen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinweispflicht eines Steuerberaters auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Hinweispflicht eines Steuerberaters auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinweispflicht bei Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Hinweispflicht eines Steuerberaters auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 101/92

    Hinweispflicht des Anwalts bei drohender Verjährung von Ansprüchen gegen Dritte

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14
    Ungeachtet dessen hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass der Mandant auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen den vorberatenden Steuerberater auch dann hinzuweisen ist, wenn das eigene Mandat nur die Vertretung in einem Finanzgerichtsstreit umfasst, jedoch ersichtlich ist, dass bei Verlust des Prozesses Ansprüche gegen den Vorberater in Betracht kommen (BGH v. 29.04.1993, IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045 ff.).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Frage erfordert, ob die in seiner Entscheidung vom 29.04.1993, IX ZR 101/92, für Rechtsanwälte aufgestellten Grundsätze zur Hinweispflicht auf drohende Verjährung von Ansprüchen gegen den Vorberater auch auf Steuerberater zu übertragen sind.

  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 10/94

    Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters bei einem auf bestimmte Aufgaben

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14
    Der Umfang der Hinweis- und Belehrungspflicht des Steuerberaters wird durch den Gegenstand und die Reichweite des erteilten Mandats bestimmt (BGH, Urteil vom 26.01.1995, IX ZR 10/94, NJW 1995, 958; BGH, Urteil vom 04.03.1987, IVa ZR 222/85, juris Rn. 15).Müsste der Steuerberater Vorgänge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des erteilten Auftrags bekannt geworden sind, jedoch in keiner unmittelbaren Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen, jeweils daraufhin untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis an den Mandanten geben, würde das zu einer erheblichen Ausweitung der geschuldeten Tätigkeit und damit gerade auf dem komplexen und unübersichtlichen Gebiet des Steuerrechts zu einer untragbaren Verschärfung der Anforderungen an die vertraglichen Hauptleistungen führen (so auch BGH, Urteil vom 26.01.1995 a.a.O.).

    Eine solche setzt voraus, dass die von dem Vorberater gewählte rechtliche Konstruktion eine auf den ersten Blick ersichtliche steuerliche Fehlentscheidung war (BGH, Urteil vom 26.01.1995, IX ZR 10/94, NJW 1995, 958; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2000, 10 U 224/99, juris).

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 222/85

    Haftung des steuerlichen Beraters für Beratungsverschulden

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14
    Der Umfang der Hinweis- und Belehrungspflicht des Steuerberaters wird durch den Gegenstand und die Reichweite des erteilten Mandats bestimmt (BGH, Urteil vom 26.01.1995, IX ZR 10/94, NJW 1995, 958; BGH, Urteil vom 04.03.1987, IVa ZR 222/85, juris Rn. 15).Müsste der Steuerberater Vorgänge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des erteilten Auftrags bekannt geworden sind, jedoch in keiner unmittelbaren Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen, jeweils daraufhin untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis an den Mandanten geben, würde das zu einer erheblichen Ausweitung der geschuldeten Tätigkeit und damit gerade auf dem komplexen und unübersichtlichen Gebiet des Steuerrechts zu einer untragbaren Verschärfung der Anforderungen an die vertraglichen Hauptleistungen führen (so auch BGH, Urteil vom 26.01.1995 a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2000 - 10 U 224/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14
    Eine solche setzt voraus, dass die von dem Vorberater gewählte rechtliche Konstruktion eine auf den ersten Blick ersichtliche steuerliche Fehlentscheidung war (BGH, Urteil vom 26.01.1995, IX ZR 10/94, NJW 1995, 958; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2000, 10 U 224/99, juris).
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