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   OLG Schleswig, 20.08.2015 - 1 W 32/15   

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https://dejure.org/2015,26149
OLG Schleswig, 20.08.2015 - 1 W 32/15 (https://dejure.org/2015,26149)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.08.2015 - 1 W 32/15 (https://dejure.org/2015,26149)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. August 2015 - 1 W 32/15 (https://dejure.org/2015,26149)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stellvertreter statt Auftraggeber verklagt: Keine Rubrumsänderung!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stellvertreter statt Auftraggeber verklagt: Keine Rubrumsänderung! (IBR 2015, 1115)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 279/07

    Kündigungsschutzklage - Auslegung der Klageschrift - unrichtige

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.08.2015 - 1 W 32/15
    Sie darf nicht zu einem Wechsel der Identität des Beklagten führen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003, X ZB 47/02, BeckRS 2003 06083; BGH NJW 2007, 518; BGH NJW 2009, 1293; OLG Stuttgart, a. a. O.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50, Rn. 7).
  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06

    Zur Auslegung einer Parteibezeichnung - Bestätigung der BAG-Rechtssprechung

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.08.2015 - 1 W 32/15
    Schriftsätzen eindeutig ergibt, wer Beklagter sein soll (BGH NJW-RR 2008, 582, 583; BAG NJW 2007, 2877, 2878).
  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 525/05

    Kündigungsschutzklage

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.08.2015 - 1 W 32/15
    Schriftsätzen eindeutig ergibt, wer Beklagter sein soll (BGH NJW-RR 2008, 582, 583; BAG NJW 2007, 2877, 2878).
  • BGH, 03.06.2003 - X ZB 47/02

    Zulässigkeit der Berichtigung einer Parteibezeichnung

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.08.2015 - 1 W 32/15
    Sie darf nicht zu einem Wechsel der Identität des Beklagten führen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003, X ZB 47/02, BeckRS 2003 06083; BGH NJW 2007, 518; BGH NJW 2009, 1293; OLG Stuttgart, a. a. O.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50, Rn. 7).
  • BGH, 12.12.2006 - I ZB 83/06

    Voraussetzungen der Berichtigung des Passivrubrums

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.08.2015 - 1 W 32/15
    Sie darf nicht zu einem Wechsel der Identität des Beklagten führen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003, X ZB 47/02, BeckRS 2003 06083; BGH NJW 2007, 518; BGH NJW 2009, 1293; OLG Stuttgart, a. a. O.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50, Rn. 7).
  • OLG Schleswig, 26.09.2019 - 54 Verg 4/19

    Nachprüfungsantrag gegen Vergabestelle gerichtet: Rubrumsberichtigung zulässig?

    Auch in der Entscheidung des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLGs zum Aktenzeichen 1 W 32/15 sei es um den Wechsel von der G. zum L. gegangen.

    Dann liegt keine bloße Berichtigung vor, sondern es wird im Wege der Klagänderung durch Parteiwechsel nach § 263 ZPO ein anderer Beteiligter in das Verfahren eingeführt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, Rn. 7 mwN; siehe auch OLG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar - - 16 W 6/13 einerseits und OLG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2015 - 1 W 32/15 andererseits, jeweils zu einer Konstellation unter Beteiligung der G. als Vertreterin des Auftraggebers).

  • OLG Saarbrücken, 28.09.2016 - 1 U 21/16

    Bemessung des Streitwerts: Berücksichtigung eines unzulässigen Klageantrags;

    Zudem seien die Zahlen, die die Beklagten in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt hätten, dem Kläger schon seit April 2015 im Zusammenhang mit dem Streitwertbeschwerdeverfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht, Az. 1 W 32/15, bekannt gewesen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2024 - 3 MB 26/23

    Husum darf mit Rückbau des Schobüller Freibades beginnen

    Eine solche Änderung bleibt aber grundsätzlich einem Beteiligtenwechsel im Wege der subjektiven Klage- bzw. Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO vorbehalten und kann nicht über eine Auslegung und formlose Rubrumskorrektur erfolgen (vgl. zum Ganzen OLG Schleswig, Beschl. v. 20.08.2015 - 1 W 32/15 -, BeckRS 2015, 20652 Rn. 2 f. m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 16.07.2020 - 1 W 22/20
    Werden - wie hier in der Veröffentlichung der Antragsgegnerin vom 10.4.2020 geschehen - in einer Presseveröffentlichung fremde Äußerungen verbreitet, so kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verbreiter nur dann zur Entstehung gelangen, wenn dieser sich die verbreitete Äußerung zu eigen macht und damit eine eigene Behauptung aufstellt (BVerfG NJW-RR 2010, 470, 472; BGH NJW 2014, 2029, 2031; 2010, 760, 761 Senat, Beschluss vom 29.6.2015, 1 W 32/15).
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