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   OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02   

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https://dejure.org/2002,3416
OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02 (https://dejure.org/2002,3416)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2002 - 9 W 113/02 (https://dejure.org/2002,3416)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Dezember 2002 - 9 W 113/02 (https://dejure.org/2002,3416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ; Mitwirkung an außergerichtlichem Vergleich ; Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien ; Deckung des Vergleichsgegenstands mit dem der Prozesskostenhilfegewährung; Ziel der ...

  • Judicialis

    BRAGO § 23; ; BRAGO § 121

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 23 § 121
    Zur Vergütung des PKH-Anwalts bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    PKH: Vergleichsgebühr auch für außergerichtlichen Vergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 422
  • MDR 2003, 657
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86

    Vergütung des in einem Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02
    Auf die Erinnerung des dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts hat das Landgericht unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (MDR 1988, 210) sowie des 2. Familiensenats des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (SchlHA 2002, 103 f.) eine Vergleichsgebühr für dessen Mitwirkung an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich zugebilligt.

    Dies gilt umso mehr, als der 5. Familiensenat auf Anfrage erklärt hat, er halte an seiner von BGH MDR 1988, 210 abweichenden Rechtsauffassung nicht weiter fest.

    Nur dieses Verständnis stellt sicher, dass dem mit der Zubilligung von Prozesskostenhilfe verfolgten gesetzgeberischen Anliegen einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien Rechnung getragen werden kann (BGH MDR 1988, 210).

  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02
    Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortlautinterpretation ist den Gerichten nicht vorgegeben (BVerfGE 88, 144, 166 f.; BVerfG NJW 1997, 2230 f.).
  • BVerfG, 17.03.1993 - 1 BvR 720/90

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung betreffend das vorläufige

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02
    Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortlautinterpretation ist den Gerichten nicht vorgegeben (BVerfGE 88, 144, 166 f.; BVerfG NJW 1997, 2230 f.).
  • OLG Schleswig, 15.04.1999 - 15 WF 4/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02
    Es gehört zu den originären Aufgaben der Rechtsprechung, dem verlautbarten tatsächlichen Willen des Gesetzgebers - auch entgegen dem fehlerhaften Wortlaut einer Norm - zum Durchbruch zu verhelfen, sofern die sprachliche Fassung dem objektiven Sinn des Gesetzes widerstreitet - mag der Wortlaut auch eindeutig sein (vgl. auch OLG Schleswig MDR 1999, 892; Senatsbeschluss JurBüro 1999, 479).
  • OLG Schleswig, 14.04.1999 - 9 W 46/99

    Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02
    Es gehört zu den originären Aufgaben der Rechtsprechung, dem verlautbarten tatsächlichen Willen des Gesetzgebers - auch entgegen dem fehlerhaften Wortlaut einer Norm - zum Durchbruch zu verhelfen, sofern die sprachliche Fassung dem objektiven Sinn des Gesetzes widerstreitet - mag der Wortlaut auch eindeutig sein (vgl. auch OLG Schleswig MDR 1999, 892; Senatsbeschluss JurBüro 1999, 479).
  • OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06

    Erfallen einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung für den beigeordneten

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ).

    (1) Die Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 1 RVG , wonach der Rechtsanwalt "die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse" erhält, bringt lediglich zum Ausdruck, wer Kostenschuldner der Vergütung des beigeordneten Anwalts ist, ohne dass mit dieser Regelung eine Beschränkung auf die Vergütung von Gebühren, die im Gericht anfallen, bezweckt wäre (OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423)).

    Der Umfang des "Verfahrens vor Gerichten" und damit auch der "gesetzlichen Vergütung wird durch § 19 RVG bestimmt und erfasst gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG auch außergerichtliche Einigungen (vgl. zur BRAGO : OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).

    Mit den Regelungen der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe sollte schließlich erreicht werden, eine möglichst weitgehende Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien zu erreichen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).

    Bei Bedarf gehört zu einer interessengerechten und effektiven Interessenwahrnehmung daher auch die Aufnahme außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).

  • KG, 29.07.2005 - 6 W 224/04

    Prozesskostenhilfe: Vergleichsgebühr des PKH-Anwalts auch bei außergerichtlichen

    Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen der Zivilkammer 82 des Landgerichts, die sich auf zahlreiche Entscheidungen der Oberlandesgerichte aus neuerer Zeit (z.B.: OLG Düsseldorf MDR 2003, 415; OLG Schleswig MDR 2003, 657; OLG Nürnberg MDR 2003, 658; OLG München JurBüro 2004, 37) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, 494) stützen kann (ebenso Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 Rn. 25 mit Nachweisen zur Gegenmeinung; wohl jetzt auch Hartmann, a.a.O, § 45 Rn. 24).
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