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   OLG Schleswig, 21.02.2002 - 5 U 69/00   

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https://dejure.org/2002,14296
OLG Schleswig, 21.02.2002 - 5 U 69/00 (https://dejure.org/2002,14296)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.02.2002 - 5 U 69/00 (https://dejure.org/2002,14296)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 5 U 69/00 (https://dejure.org/2002,14296)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB §§ 398 ff.; ; AO § 46; ; AO § 231 II; ; AO § 231 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 398 ff.; AO § 46 § 231 Abs. 2 § 231 Abs. 3
    Abtretung von Steuerforderungen; Wirkung der Verjährung im Steuerrecht der Abgabenordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 84/78

    Durchgriff auf den gesetzlichen Vertreter nach der Abgabenordnung

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2002 - 5 U 69/00
    Ebenso wie bei einem zulässigen gesetzlichen Übergang einer Steuerforderung auf einen privaten Dritten (vgl. BGHZ 75, 23, 24) wird die Steuerforderung mit dem Übergang auf den Dritten aus ihrer hoheitlichen Beziehung gelöst und ist nur noch eine privatrechtliche Geldforderung (vgl. dazu auch BGH NJW 1973, 1077, 1078).
  • BGH, 10.07.1995 - II ZR 75/94

    Übertragbarkeit von Rückübertragungsansprüchen

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2002 - 5 U 69/00
    Grundsätzlich sind auch öffentlich-rechtliche Forderungen abtretbar (vgl. BGH ZIP 1995, 1698, 1699).
  • BGH, 02.04.1973 - VIII ZR 108/72

    Rechtsweg für die Feststellung des Konkursvorrechts - Übergang einer von einem

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2002 - 5 U 69/00
    Ebenso wie bei einem zulässigen gesetzlichen Übergang einer Steuerforderung auf einen privaten Dritten (vgl. BGHZ 75, 23, 24) wird die Steuerforderung mit dem Übergang auf den Dritten aus ihrer hoheitlichen Beziehung gelöst und ist nur noch eine privatrechtliche Geldforderung (vgl. dazu auch BGH NJW 1973, 1077, 1078).
  • VG Gießen, 31.01.2011 - 4 K 5402/10

    Teure Straßenreinigung

    Eine Abtretung kann daher nicht davon dispensieren, dass die streitbefangene Erstattungsforderung zunächst durch den Inhaber des Erstattungsanspruchs, hier die Beklagte, durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden muss und eine Abtretung erst dann im Raume steht, wenn die Forderung durch einen derartigen Bescheid vollziehbar festgestellt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 1980, 6 K 4740/78; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. Februar 2002, 1 Z RR 331/99; Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 24. Juli 2009, 2 O 121/09; Landgericht Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009, 1 O 486/08; Landgericht Bochum, Urteil vom 23. November 2009, 8 O 647/08, jeweils mit weiteren Nachweisen sowie Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Februar 2002, 5 U 69/00 zur Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen einer Finanzbehörde).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 14 A 1407/12

    Vorliegen von Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem

    Zum Teil wird die Frage ausdrücklich offen gelassen, vgl. BFH, Urteil vom 06.02.1973 - VII R 62/70 -, BFHE 108, 564 = juris (dort Rn. 17), zum Teil werden auch öffentlich-rechtliche Forderungen einer Finanzbehörde gegen einen Steuerschuldner für abtretbar gehalten, OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.2002 - 5 U 69/00 -, SchlHA 2002, 183 = juris (dort Rn. 25 ff), unter Hinweis auf den anerkannten gesetzlichen Forderungsübergang von Steuerforderungen, vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1979 - VII ZR 84/78 -, BGHZ 75, 23 = juris (dort Rn. 16).
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