Rechtsprechung
OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Amtspflichtverletzung; Verletzung der Amtspflichten bei der Sammlung und Beseitigung von Abwässern einschließlich des Niederschlagswassers im gemeindlichen Zuständigkeitsbereich; Umfang der Pflichten im Rahmen der ...
- Judicialis
BGB § 839; ; LWG Schl.-H. § 30 Abs. 1; ; LWG Schl.-H. § 31 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Amtshaftung für Überschwemmungsschäden - Dimensionierung von Entwässerungssystemen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Amtshaftung für Überschwemmungsschäden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 19.09.2005 - 17 O 78/03
- OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 26.04.2001 - III ZR 102/00
Haftung der Gemeinde bei aus der Kanalisation austretendem Oberflächenwasser
Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05
In den Schutzbereich dieser Amtspflicht fallen auch solche Schäden, die darauf beruhen, dass Regenwasser infolge einer fehlerhaften Planung, Dimensionierung oder Wartung der Regenwasserkanalisation gar nicht erst in diese gelangt, sondern ungefasst in anliegende Gebäude dringt oder auf anliegende Grundstücke fließt (BGH VersR 2002, 444).Eine nach den anerkannten Regeln der Technik geplante und errichtete Anlage braucht zwar nicht so ausgelegt zu werden, dass sie auch katastrophenartige Niederschlagsmengen, wie sie erfahrungsgemäß nur in größeren Zeitabständen vorkommen, problemlos aufnehmen kann (BGH VersR 2002, 444; BGH VersR 1990, 156).
- BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch …
Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05
Eine nach den anerkannten Regeln der Technik geplante und errichtete Anlage braucht zwar nicht so ausgelegt zu werden, dass sie auch katastrophenartige Niederschlagsmengen, wie sie erfahrungsgemäß nur in größeren Zeitabständen vorkommen, problemlos aufnehmen kann (BGH VersR 2002, 444; BGH VersR 1990, 156).Es muss im allgemeinen genügen, dass die Abwasseranlage einem aufgrund festgelegter Erfahrungswerte berechneten Regen gewachsen ist, wobei es von den jeweiligen Umständen abhängt, ob zur Grundlage der Berechnung eine Regenmenge (Berechnungsregen) genommen werden kann, die statistisch nur einmal in zwei, drei, fünf, zehn oder gar fünfzig Jahren auftritt (BGH VersR 1990, 156; BGH NJW-RR 1991, 734).
- BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88
Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem …
Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05
Allgemeine Regeln etwa im Hinblick auf einen bestimmten Berechnungsregen sind dann nicht mehr allein maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Abwassersystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen zu bewältigen (BGH NJW-RR 1991, 733).
- BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82
Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis
Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05
Zeigt sich, dass es immer wieder zu Schadensfällen kommt, muss die verantwortliche Gemeinde oder Stadt tätig werden, um diesem Missstand abzuhelfen (BGH VersR 1984, 38). - BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von …
Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05
Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (BGH NJW 1998, 1307; NVwZ 1999, 689, 690). - BGH, 09.04.1992 - IX ZR 104/91
Darlegungslast und Schadensermittlung bei entgangenen Gewinn
Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05
Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität gelten, reicht für die haftungsausfüllende Kausalität eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH NJW-RR 1992, 997). - BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97
Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation
Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05
Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (BGH NJW 1998, 1307; NVwZ 1999, 689, 690).