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   OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02   

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OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02 (https://dejure.org/2004,9565)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 156/02 (https://dejure.org/2004,9565)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. April 2004 - 5 U 156/02 (https://dejure.org/2004,9565)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Erbbauberechtigten auf Herausgabe eines Flurstücks; Widerklage auf Übertragung eines zu bildenden Wohnungserbbaurechts; Vereitelung der Ansprüche auf Verschaffung einer gesicherten dinglichen Rechtsposition; Planhaftes Zusammenspiel zu Lasten des ...

  • Judicialis

    BGB § 826; ; BGB § 894; ; BGB § 985; ; ErbbauRVO § 11; ; ErbbauRVO § 14; ; WEG § 30 I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vereitelung der Erfüllung eines Veräußerungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sittenwidrige Schädigung: Schadensersatzpflicht des Zweiterwerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 29.11.2000 - 5 U 85/00
    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Eine mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1999 ausgesprochene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Zeugen Michael L. aufgegeben werden sollte, eine Veräußerung zu unterlassen, wurde mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2000 - 5 U 85/00 - aufgehoben.

    - Selbst wenn - wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Urteil vom 23. November 2000 - 5 U 85/00 (Bl. 49 ff.d.A.) - ausgeführt habe - das Grundbuch objektiv nicht unrichtig gewesen sei, sei der Klägerin aber bewusst gewesen, dass ihr Eigentumserwerb allein dazu habe dienen sollen, um den schuldrechtlichen Anspruch der Beklagten auf Verschaffung des Sondereigentums an dem Flurstück 64/20 zu unterlaufen.

    Denn ungeachtet, ob nun entsprechend den Ausführungen im - ein einstweiliges Verfügungsverfahren betreffenden - Senatsurteil vom 23. November 2000 (5 U 85/00) das von den Beklagten genutzte Ferienhaus abweichend vom ursprünglichen Aufteilungsplan nicht mehr auf den mit Wohnungserbbaurechten belasteten Flurstücken, sondern vielmehr auf einem offenbar als Freifläche vorgesehenen und deshalb im Erbbaurecht der Firma L. verbliebenen Flurstück errichtet worden ist, oder ob - und hierfür spricht unter Berücksichtigung der bei den Grundakten G. Blatt 741 befindlichen UR-Nr. 815/1977 des Notars L., Eutin, viel - entsprechend den Darlegungen im erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 6. August 2000 der Notar seinerzeit trotz geänderter Teilungserklärung nur fehlerhaft beantragt hat, nicht nur die damaligen Freiflächen, sondern auch das bebaute Flurstück 64/20 dem Grundbuch Blatt 1410 (Erbbaugrundbuch Blatt 1411) anstatt dem Grundbuch Blatt 1344 (Erbbaugrundbuch Blatt 1345) als Grundlage der späteren Aufteilung in Wohnungserbbaugrundbücher zuzuschreiben, führte diese Zuschreibung zu Gunsten des jeweiligen Berechtigten des in Blatt 1411 eingetragenen Grundstücks in keinem Fall zu einer zu Lasten der Beklagten unrichtigen Grundbuchlage.

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Mag zwar eine bloße Falschbezeichnung selbst bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften einschließlich der Auflassung unschädlich sein (BGHZ 87, 150 ff.), so konnte doch schon ein dinglicher Ersterwerb der Beklagten gemäß §§ 11 ErbbauRVO, 873 BGB nur auf Grund einer mit einer Einigung inhaltlich übereinstimmenden Eintragung der Beklagten als dinglich Berechtigte erfolgen, zu welcher es hinsichtlich des Flurstücks 64/20 aber bisher nicht gekommen ist.

    Dass ausweislich der Beschreibung des Kaufgegenstandes in § 1 des erwähnten Vertrages das fragliche Flurstück 64/20 nicht miterfasst war, ändert hieran nichts; insoweit hat der Senat nämlich keine Bedenken, lediglich von einer trotz Beurkundungsbedürftigkeit unschädlichen Falschbezeichnung auszugehen (BGHZ 87, 150 ff.; vgl. auch bereits BGH NJW 1969, 2043, 2045), hatten doch die Eheleute W. das konkrete Wohnhaus längst errichtet und hat doch auch die Klägerin nicht vorgetragen, dass dies an anderer Stelle als im Verhältnis der Firma L. und den Eheleuten W. beabsichtigt geschehen sei.

  • BGH, 02.06.1981 - VI ZR 28/80

    Kauf eines Rittergutes unter der Bedingung des Verkaufs eines alten Grundstücks

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).

    Verhält es sich derart, nahm der Zeuge Dr. H. schädigende Folgen für die Beklagten aber nicht mehr nur als "bedauerliche Folge seiner Intervention in Kauf", was für sich das Sittenwidrigkeitsurteil noch nicht ohne weiteres begründen mag (BGH NJW 1981, 2184, 2186).

  • RG, 09.12.1905 - V 216/05

    Unter welchen Voraussetzungen ist § 826 B.G.B. auf den Fall anwendbar, daß bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).

    Eine hierüber hinausgehend "vertragsfeindliche Gesinnung" ist bei Vorliegen der übrigen zur Haftungsbegründung erforderlichen Umstände jedoch nicht zwingend Voraussetzung (BGH a.a.O.; vgl. bereits RGZ 62, 137, 139).

  • BGH, 01.04.1992 - IV ZR 332/90

    Sittenwidrige Schädigung durch Beteiligung eines Dritten bei Verletzung einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Gerade weil dies durch die Veräußerung wissentlich verhindert wurde, ist der Geschädigte in einer derartigen Situation nicht darauf angewiesen, anstatt etwaigen Geldersatzes lediglich Rückgewähr an den - sodann von ihm in Anspruch zu nehmenden früheren Berechtigten - zu begehren, sondern kann den Schädiger unmittelbar auf Rechtsübertragung in Anspruch nehmen (siehe bereits RGZ 108, 58, 59; heute etwa BGH NJW 1992, 2152, 2153; vgl. auch Staudinger-Oechsler (2003), Rn. 228 zu § 826 BGB).
  • RG, 25.01.1924 - II 286/23

    1. Haftet bei zweimaligem Verkauf derselben Sache der durch Übergabe Besitzer

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Gerade weil dies durch die Veräußerung wissentlich verhindert wurde, ist der Geschädigte in einer derartigen Situation nicht darauf angewiesen, anstatt etwaigen Geldersatzes lediglich Rückgewähr an den - sodann von ihm in Anspruch zu nehmenden früheren Berechtigten - zu begehren, sondern kann den Schädiger unmittelbar auf Rechtsübertragung in Anspruch nehmen (siehe bereits RGZ 108, 58, 59; heute etwa BGH NJW 1992, 2152, 2153; vgl. auch Staudinger-Oechsler (2003), Rn. 228 zu § 826 BGB).
  • BGH, 23.09.1993 - V ZB 27/92

    Verwechslung des herrschenden Grundstücks bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Für die Auslegung einer Eintragung ist jedoch kein Raum, wenn diese die Frage der Rechtsinhaberschaft eindeutig beantwortet (BGH NJW 1993, 3197, 3198).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 62/98

    Zulässigkeit eines Nießbrauchs bei Bestehen eines Veräußerungsverbots zwischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).
  • RG, 25.11.1911 - VI 66/11

    Bierabnahmevertrag; Gute Sitten

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).
  • BGH, 15.12.1969 - II ZR 252/67

    Verzögerung eines Rechtstreits - Sittenwidrige Schädigung durch die Annahme eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02
    Wohl hat die Rechtsprechung bisher das bloße wissentliche Ausnutzen des Vertragsbruchs eines anderen noch nicht isoliert als Fall des § 826 BGB angesehen (st. Rspr., vgl. RGZ 78, 14, 18; 103, 419, 421; BGHZ 12, 308, 318; BGH NJW 1981, 2184, 2185; NJW-RR 1999, 1186), sondern nur dann, wenn zusätzliche Umstände hinzutraten, etwa die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den vertragsbrechenden Teil (BGHZ 12, 308 ff.), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Täuschung oder Drohung (vgl. BGH WM 1970, 245, 246), die Herbeiführung des Vertragsbruchs durch Versprechen einer überhöhten Gegenleistung (BGH NJW-RR 1999, 1186, 1187) oder durch Freistellung von Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 1981, 2184, 2186) oder die Planhaftigkeit des Zusammenwirkens des Dritten mit dem vertragsbrechenden Teil (BGH MDR 192, 854; ebenso bereits RGZ 62, 137, 139; 90, 351, 355).
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

  • RG, 23.01.1922 - VI 481/21

    Verleitung zum Vertragsbruch

  • RG, 06.02.1933 - VI 328/32

    1. Wann ist eine Grundstücksbelastung verschuldet? 2. Welche Wirkung hat eine

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.04.2010 - 6 Sa 35/09

    Schadensersatzansprüche, Vertragsbruch, Beteiligung, Schädigung,

    Eine Haftung Dritter für Mitwirkungshandlungen bei Vertragsbrüchen kann zwar die hier begehrte Rechtsfolge herbeiführen (BGH 02.06.1981 ­ VI ZR 28/80 ­; Schl.-Holst. OLG 22.04.2004 ­ 5 U 156/02 ­), jedoch bedarf es in allen diesen unter den Begriff des ,,kollusiven Zusammenwirkens" gefassten Fallgruppen des Hinzutretens weiterer Umstände zu der bloßen objektiven Mitwirkung bei einer Vertragsverletzung.
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