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   OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02   

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OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02 (https://dejure.org/2003,70828)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.01.2003 - 5 U 68/02 (https://dejure.org/2003,70828)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 5 U 68/02 (https://dejure.org/2003,70828)
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  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Auch liegt der zu beurteilende Sachverhalt nicht etwa derart, dass - wie bei den typischen Fällen eines unzulässigen" "Hin- und Herzahlens" - die zunächst erbrachte Bareinlage infolge Darlehensgewährung in gleicher Höhe an den Gesellschafter sofort gegen einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber diesem eingetauscht wird und von daher die Gesellschaft nur eine "Durchgangsstation" bei einer Leistung des Gesellschafters an sich selbst (BGH ZIP 2002, 799, 801) darstellt (so verhielt sich in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2000 -5 U 211/98 -, GmbHR 2000, 1046, 1047 f. und vom 26. Juli 2000 -5 U 2/00 -, ZIP 2000, 1833 f. = GmbHR 2000, 1045, zugrunde lagen).

    Denn mag auch die Tilgung von Gesellschafterbindlichkeiten aus einer Bareinlage grundsätzlich zulässig sein (BGH ZIP 2002, 799, 799 f.; BGH ZIP 2001, 513, 515), ändert dies gerade nichts daran, dass in einem derartigen Fall zuvor die Bareinlage zunächst wirksam erbracht worden sein muss und erst sodann durch die Tilgung fälliger Gesellschaftsverbindlichkeiten der Gesellschaft wie bei einer Kapitalanlage ein vergleichbarer Gegenwert zugeführt worden wäre.

    Angesichts der Bedeutung effektiver Kapitalaufbringung ist insoweit auf den Vorgang der Stammeinlagenerbringung bei Gesellschaftsgründung auch ein deutlich strengerer Maßstab als bei einer späteren Kapitalerhöhung anzulegen (BGH ZIP 2002, 799, 801).

  • OLG Schleswig, 20.07.2000 - 5 U 2/00

    Verdeckte Sacheinlage durch Hin- und Herzahlen bei Gründung einer Vorrats-GmbH

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Unterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt bereits hierdurch von Fällen, in denen allein eine zeitliche Komponente auf ihre Indizwirkung hin zu beurteilen ist, hat der Senat jedoch außerdem keine Bedenken, im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung auch noch bei einem Zeitraum von gut 3 Wochen schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs von einer abgesprochenen Kapitalrückzahlung auszugehen (für einen Zeitraum von 14 Tagen Senatsurteil vom 20. Juli 2000 - 5 U 2/00 -, ZIP 2000, 1833, 1833 f. = GmbHR 2000, 1045, 1046; nach OLG Köln, OLGR 2001, 423, 424 sollen auch noch 5 Wochen insoweit ausreichen).

    Auch liegt der zu beurteilende Sachverhalt nicht etwa derart, dass - wie bei den typischen Fällen eines unzulässigen" "Hin- und Herzahlens" - die zunächst erbrachte Bareinlage infolge Darlehensgewährung in gleicher Höhe an den Gesellschafter sofort gegen einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber diesem eingetauscht wird und von daher die Gesellschaft nur eine "Durchgangsstation" bei einer Leistung des Gesellschafters an sich selbst (BGH ZIP 2002, 799, 801) darstellt (so verhielt sich in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2000 -5 U 211/98 -, GmbHR 2000, 1046, 1047 f. und vom 26. Juli 2000 -5 U 2/00 -, ZIP 2000, 1833 f. = GmbHR 2000, 1045, zugrunde lagen).

    Dass für die Schuldnerin bei rückschauender Betrachtung ein positiver Saldo verblieben sein mag, ist entwicklungs-, nicht aber systembedingt und lässt daher den einmal entstandenen Anspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter auf Kapitalaufbringung keineswegs entfallen (hierzu bereits näher Senatsurteil vom 26. Juli 2000 - 5 U 2/00 -, ZIP 2000, 1833, 1834).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00

    Anmeldung einer Anteilsübertragung gegenüber der Gesellschaft; Leistung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Als zumindest rechtsgeschäftsähnliche Handlung (so die vorherrschende Auffassung, vgl. Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Rn. 3 zu § 16 GmbHG m. w. N.; für Annahme einer Willenserklärung dagegen Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., Rn. 5 zu § 16 GmbHG) kann die Anmeldung jedoch auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden; hierbei kommt es nicht auf das Verhalten der Gesellschaft an, sondern darauf, ob sich gerade auch der neue Gesellschafter "rollengerecht" verhält (vgl. BGH ZIP 2001, 513, 514).

    Denn mag auch die Tilgung von Gesellschafterbindlichkeiten aus einer Bareinlage grundsätzlich zulässig sein (BGH ZIP 2002, 799, 799 f.; BGH ZIP 2001, 513, 515), ändert dies gerade nichts daran, dass in einem derartigen Fall zuvor die Bareinlage zunächst wirksam erbracht worden sein muss und erst sodann durch die Tilgung fälliger Gesellschaftsverbindlichkeiten der Gesellschaft wie bei einer Kapitalanlage ein vergleichbarer Gegenwert zugeführt worden wäre.

  • BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56

    Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Was die Geltendmachung einer Schiedsgerichtsvereinbarung gemäß § 1027 a ZPO a. F. (vgl. Übergangsregelung des Art. 4 SchiedsVfG, BGBL 1997 !, 3240 ff.; vgl. auch ZöIIer-Geimer, 22. Aufl., Rn. 11 vor § 1025) anbelangt, ist zuzugeben, dass die fragliche Schiedsgerichtsabrede nach dem Muster der auf Bl. 396 ff. d. A. wiedergegebenen Schiedsvereinbarung grundsätzlich in der Tat weit auszulegen sein dürfte (vgl. auch MüKo-ZPO-Münch, 2. Aufl., Rn. 48 zu § 1029 ZPO) und eine bestehende Schiedsabrede grundsätzlich auch den Kläger als Insolvenzverwalter bindet (seit BGHZ 24, 15, 18 ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 2000, 2346, 2346).

    An dieser fehlt es nach bisher herrschender Meinung jedenfalls im Falle der Konkurs- bzw. Insolvenzanfechtung (BGHZ 24, 15, 18), aber etwa auch bei der Gründerhaftung wegen Falschangaben nach § 9 GmbHG (MüKo-ZPO-Münch, 2. Aufl., Rn. 4 zu § 1030 ZPO).

  • OLG Köln, 09.03.1998 - 12 U 182/97

    Erbringung der Stammeinlage an die

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Andererseits fehlen aber Vorkehrungen zur spezifischen Bestandssicherung der Stammeinlagen wenigstens für einen gewissen Zeitraum ebenso, wie ein schnelles "Leerräumen" des Zielkontos durch die - gemäß Ziffer 10 der Bedingungen umfänglich bevollmächtigte - "Mutter" gerade nicht verhindert werden kann (zum Einfluss der "Mutter" in einem Cash-Pool-System bereits OLG Hamm GmbHR 1997, 213, 214 und OLG Köln OLGR 2000, 173, 174 f.).
  • OLG Schleswig, 29.06.2000 - 5 U 211/98

    Leistung der Stammeinlage bei Zurückgewährung als Darlehen

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Auch liegt der zu beurteilende Sachverhalt nicht etwa derart, dass - wie bei den typischen Fällen eines unzulässigen" "Hin- und Herzahlens" - die zunächst erbrachte Bareinlage infolge Darlehensgewährung in gleicher Höhe an den Gesellschafter sofort gegen einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber diesem eingetauscht wird und von daher die Gesellschaft nur eine "Durchgangsstation" bei einer Leistung des Gesellschafters an sich selbst (BGH ZIP 2002, 799, 801) darstellt (so verhielt sich in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2000 -5 U 211/98 -, GmbHR 2000, 1046, 1047 f. und vom 26. Juli 2000 -5 U 2/00 -, ZIP 2000, 1833 f. = GmbHR 2000, 1045, zugrunde lagen).
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass auch eine erbrachte Bareinlage - bei wirtschaftlicher Betrachtung - der Gesellschaft lediglich "als Wert" zur Verfügung gestellt wird und deshalb im Rahmen zulässiger unternehmerischer Entscheidung selbstverständlich in eine Kapitalanlage umgewandelt werden kann (BGHZ 113, 335, 348).
  • BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95

    Reichweite des Umgehungsverbots; Heilung einer verdeckten Sacheinlage

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Eine "Heilung" des ersichtlichen Mangels in der Kapitalaufbringung hätte folglich nur im Wege der nachträglichen Umwidmung der Einlagendeckung von der Bar-in eine Sacheinlage erfolgen können (hierzu näher BGH ZIP 1996, 668, 672 ff.).
  • OLG Köln, 10.11.1999 - 26 U 19/99

    Handels- und Gesellschaftsrecht: Umgehung der Bareinlageverpflichtung

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Unterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt bereits hierdurch von Fällen, in denen allein eine zeitliche Komponente auf ihre Indizwirkung hin zu beurteilen ist, hat der Senat jedoch außerdem keine Bedenken, im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung auch noch bei einem Zeitraum von gut 3 Wochen schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs von einer abgesprochenen Kapitalrückzahlung auszugehen (für einen Zeitraum von 14 Tagen Senatsurteil vom 20. Juli 2000 - 5 U 2/00 -, ZIP 2000, 1833, 1833 f. = GmbHR 2000, 1045, 1046; nach OLG Köln, OLGR 2001, 423, 424 sollen auch noch 5 Wochen insoweit ausreichen).
  • OLG Düsseldorf, 17.09.1997 - 3 Wx 287/97

    Anfechtung bei irrtümlicher Ausschlagung eines Testaments

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Zwar kann - soweit in der vertraglichen Klausel die Wirksamkeit der Abtretung "aufschiebend bedingt durch die volle Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage von 20.000 DM" ist - der Eintritt eines bestimmten rechtlichen Erfolgs grundsätzlich eine zulässige Bedingung darstellen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 150, 151), weil und soweit bis zu ihrem Eintritt - insbesondere im Hinblick auf die Verknüpfung der Rechtsfolge mit bestimmten tatsächlichen Gestaltungen - ein anknüpfungsfähiger Schwebezustand besteht.
  • OLG Hamm, 16.11.1987 - 8 U 338/86
  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

  • BGH, 03.05.2000 - XII ZR 42/98

    Geltung einer Schiedsvereinbarung gegen Rechtsnachfolger des Vermieters

  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

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