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   OLG Schleswig, 23.05.1990 - 9 U 14/89   

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https://dejure.org/1990,3951
OLG Schleswig, 23.05.1990 - 9 U 14/89 (https://dejure.org/1990,3951)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.05.1990 - 9 U 14/89 (https://dejure.org/1990,3951)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - 9 U 14/89 (https://dejure.org/1990,3951)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 b; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1
    Zum Umfang des Schutzbereichs von Halt- und Parkverboten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haltverbot; Parkverbot; Straßenverkehr; Parkverbot vor einer Kreuzung; Schutzzweck

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 34
  • NZV 1991, 188
  • VersR 1992, 719
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.1983 - VI ZR 212/80

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines hinter einem vorschriftswidrig geparkten

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.1990 - 9 U 14/89
    Zwar hat der BGH (DRsp II (286) 181 b = NJW 1983, 1326 ) entschieden, daß das absolute Haltverbot nicht nur dem Schutz des fließenden Verkehrs, sondern auch dem Schutz der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger dient.
  • OLG München, 18.12.1984 - 5 U 1951/84

    Haftung eines verbotswidrig auf der Fahrbahn im eingeschränkten Halteverbot

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.1990 - 9 U 14/89
    Dies hat das OLG München (NJW 1985, 981 ) auch für das eingeschränkte Haltverbot angenommen.
  • OLG Köln, 13.12.1985 - 1 Ss 763/85

    Unzulässiges Parken; Unerlaubtes Parken; Einbahnstraße

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.1990 - 9 U 14/89
    Durch dieses Parkverbot soll verhindert werden, daß durch im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich abgestellte Fahrzeuge das Ab- oder Einbiegen erschwert und vor allem der Einblick in die Seitenstraße oder Hauptstraße in einer den Verkehr behindernden Weise beeinträchtigt wird (vgl. BGH, VRS 18, 206; OLG Köln, VRS 70, 468 ).«.
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