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   OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01   

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OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01 (https://dejure.org/2002,9073)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.05.2002 - 5 U 58/01 (https://dejure.org/2002,9073)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 5 U 58/01 (https://dejure.org/2002,9073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Betrages, wenn der gesicherte Anspruch aufgrund Formunwirksamkeit nicht besteht

  • Judicialis

    GmbHG § 15 III; ; GmbHG § 15 IV; ; BGB § 407

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 15 Abs. 3 § 15 Abs. 4; BGB § 407
    Unterbeteiligung bei einer Treuhandvereinbarung; Formbedürftigkeit.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.06.1987 - VII ZR 214/86

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche nach Abschluß eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass gerade eine im Vergleichswege erzielte Regelung nicht ohne weiteres von den ursprünglichen Rechtsverhältnissen abgelöst werden kann und deshalb in aller Regel nicht gänzlich schuldumschaffende ("novatorische") Wirkungen entfalten wird (BGH NJW-RR 1987, 1426, 1427; BGH WM 1979, 205, 206; BGHZ 52, 39, 46).

    Anders verhält es sich jedoch insoweit, als die Parteien für bestimmte Teile ihrer Beziehungen gerade Unsicherheiten und Dissonanzen ausräumen, zu diesem Zweck eine Verpflichtung auf eine neue Rechtsgrundlage stellen wollten und insoweit notwendigerweise die ursprünglichen Verpflichtungen erlöschen (BGH NJW-RR 1987, 1426, 142; BGH WM 1979, 205, 206).

  • BGH, 23.11.1978 - VII ZR 28/78

    Fälligkeit des Vergütungsanspruch nach Abnahme des Werks - Hemmung oder

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass gerade eine im Vergleichswege erzielte Regelung nicht ohne weiteres von den ursprünglichen Rechtsverhältnissen abgelöst werden kann und deshalb in aller Regel nicht gänzlich schuldumschaffende ("novatorische") Wirkungen entfalten wird (BGH NJW-RR 1987, 1426, 1427; BGH WM 1979, 205, 206; BGHZ 52, 39, 46).

    Anders verhält es sich jedoch insoweit, als die Parteien für bestimmte Teile ihrer Beziehungen gerade Unsicherheiten und Dissonanzen ausräumen, zu diesem Zweck eine Verpflichtung auf eine neue Rechtsgrundlage stellen wollten und insoweit notwendigerweise die ursprünglichen Verpflichtungen erlöschen (BGH NJW-RR 1987, 1426, 142; BGH WM 1979, 205, 206).

  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
    Mag auch eine Verselbständigung eines Schuldversprechens derart, dass es unter Ausschluss einer möglichen Kondizierbarkeit an die Stelle jeglichen Grundgeschäfts tritt, nicht ohne weiteres anzunehmen sein (vgl. BGH NJW 2000, 2501, 2502; NJW-RR 1999, 573 f.; WM 1966, 1280, 1283), so spricht neben dem bereits erwähnten Regelungsgehalt der vergleichsweise erzielten Einigung bereits der Wortlaut der notariellen Urkunde dafür, dass die Schuldnerin jedenfalls im Verhältnis zu möglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 25. Mai 1994 genau das abgegeben hat, was der Text aussagt, nämlich ein "abstraktes (selbständiges) Schuldversprechen" und damit nicht lediglich eine bekräftigende Erklärung im Rahmen eines "Schuldbestätigungsvertrages".
  • BGH, 30.11.1998 - II ZR 238/97

    Beweiswürdigung bei verzögerter Berufung einer Partei auf ein entcheidendes

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
    Mag auch eine Verselbständigung eines Schuldversprechens derart, dass es unter Ausschluss einer möglichen Kondizierbarkeit an die Stelle jeglichen Grundgeschäfts tritt, nicht ohne weiteres anzunehmen sein (vgl. BGH NJW 2000, 2501, 2502; NJW-RR 1999, 573 f.; WM 1966, 1280, 1283), so spricht neben dem bereits erwähnten Regelungsgehalt der vergleichsweise erzielten Einigung bereits der Wortlaut der notariellen Urkunde dafür, dass die Schuldnerin jedenfalls im Verhältnis zu möglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 25. Mai 1994 genau das abgegeben hat, was der Text aussagt, nämlich ein "abstraktes (selbständiges) Schuldversprechen" und damit nicht lediglich eine bekräftigende Erklärung im Rahmen eines "Schuldbestätigungsvertrages".
  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 365/97

    Formbedürftigkeit eines Treuhandvertrages hinsichtlich eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
    Anders muss es jedoch dann liegen, wenn der im Außenverhältnis durch den Veräußerer L. gehaltene Geschäftsanteil im Innenverhältnis der Schuldnerin S. wirtschaftlich völlig zugeordnet hätte werden sollen und durch eine derartige "Vereinbarungstreuhand" die durch §§ 15 ff. GmbHG bewirkten Rechtsfolgen - nicht zuletzt der Publizität der Anteilsübertragung - letztlich hätten umgangen werden sollen (für Formbedürftigkeit BGH ZIP 1999, 925, offengelassen noch von BGHZ 35, 272, 277; Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Rn. 55 f. zu § 15 GmbHG; Scholz/Winter 9. Aufl., Rn. 16 zu 62 zu § 15 GmbHG; Lutter/Hommelhoff, Rn. 34 zu § 15 GmbHG; Sommer in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band III, § 26 Rn. 16).
  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 17/89

    Vertragsaufhebung nach Abtretung

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
    Mag auch der hierdurch bewirkte Schuldnerschutz entsprechend seinem Zweck auf diesen günstige Abreden mit dem Altgläubiger zu beschränken sein (seit RGZ 125, 408, 409 f. allgemeine Meinung, vgl. heute nur Münchener Kommentar-Roth, 4. Aufl., Rn. 8 zu § 407 BGB; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., Rn. 5 zu § 407 BGB), gehören doch zum Bereich der von § 407 Abs. 1 BGB erfassten "Rechtsgeschäfte" über die Forderung gerade auch Vergleichsverträge oder Aufhebungsverträge (Münchener Kommentar-Roth 4. Aufl., Rn. 7 zu § 407 BGB; Staudinger-Busche [1999] Rn. 14 zu § 407 BGB; für die Aufhebung eines Leasingvertrages zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer nach Abtretung des Anspruchs auf Leasingraten an die Refinanzierungsbank entschieden in BGH NJW 1990, 1785, 1787).
  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass gerade eine im Vergleichswege erzielte Regelung nicht ohne weiteres von den ursprünglichen Rechtsverhältnissen abgelöst werden kann und deshalb in aller Regel nicht gänzlich schuldumschaffende ("novatorische") Wirkungen entfalten wird (BGH NJW-RR 1987, 1426, 1427; BGH WM 1979, 205, 206; BGHZ 52, 39, 46).
  • BGH, 06.07.1961 - II ZR 219/58

    Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
    Anders muss es jedoch dann liegen, wenn der im Außenverhältnis durch den Veräußerer L. gehaltene Geschäftsanteil im Innenverhältnis der Schuldnerin S. wirtschaftlich völlig zugeordnet hätte werden sollen und durch eine derartige "Vereinbarungstreuhand" die durch §§ 15 ff. GmbHG bewirkten Rechtsfolgen - nicht zuletzt der Publizität der Anteilsübertragung - letztlich hätten umgangen werden sollen (für Formbedürftigkeit BGH ZIP 1999, 925, offengelassen noch von BGHZ 35, 272, 277; Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Rn. 55 f. zu § 15 GmbHG; Scholz/Winter 9. Aufl., Rn. 16 zu 62 zu § 15 GmbHG; Lutter/Hommelhoff, Rn. 34 zu § 15 GmbHG; Sommer in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band III, § 26 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 08.08.1985 - 15 U 233/83

    Ansprüche auf Gewinnauskehrung aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
    Denn § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG unterwerfen nur die Abtretung bzw. die Verpflichtung zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen selbst dem Erfordernis der notariellen Beurkundung, während durch eine Unterbeteiligung weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Abtretung von Geschäftsanteilen erfolgt, sondern lediglich zwischen Hauptgesellschaftern und Unterbeteiligten eine schuldrechtliche Innengesellschaft entsteht (gegen Formbedürftigkeit im Sinne der §§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG daher auch OLG Frankfurt GmbHR 1987, 57; Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Rn. 58 zu § 15 GmbHG; Scholz/Winter 9. Aufl., Rn. 12 zu § 15 GmbHG; Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., Rn. 16 zu § 15 GmbHG; Sommer in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band III, § 26, Rn. 105).
  • RG, 28.09.1929 - I 115/29

    1. Kann sich bei Abtretung einer Saldoforderung aus einem Kontokorrent der neue

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
    Mag auch der hierdurch bewirkte Schuldnerschutz entsprechend seinem Zweck auf diesen günstige Abreden mit dem Altgläubiger zu beschränken sein (seit RGZ 125, 408, 409 f. allgemeine Meinung, vgl. heute nur Münchener Kommentar-Roth, 4. Aufl., Rn. 8 zu § 407 BGB; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., Rn. 5 zu § 407 BGB), gehören doch zum Bereich der von § 407 Abs. 1 BGB erfassten "Rechtsgeschäfte" über die Forderung gerade auch Vergleichsverträge oder Aufhebungsverträge (Münchener Kommentar-Roth 4. Aufl., Rn. 7 zu § 407 BGB; Staudinger-Busche [1999] Rn. 14 zu § 407 BGB; für die Aufhebung eines Leasingvertrages zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer nach Abtretung des Anspruchs auf Leasingraten an die Refinanzierungsbank entschieden in BGH NJW 1990, 1785, 1787).
  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 34/01

    Einkommenssteuerrechtliche Einordnung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an

    aa) Nach den nicht formbedürftigen (dazu einschl. Abgrenzung zur Vereinbarungstreuhand Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 15 Rn. 65; Oberlandesgericht --OLG-- Schleswig Holstein, GmbHR 2002, 652) zweigliedrigen Unterbeteiligungsverträgen vom 1. März 1989 kann nicht zweifelhaft sein, dass die Unterbeteiligten entsprechend ihrer Quote (jeweils 25 v.H.) an den Vermögensrechten des Klägers einschließlich der Chance auf Wertsteigerung der Anteile sowie des Risikos der Wertminderung beteiligt waren.
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 13 K 65/06

    Unterstützende Tätigkeit einer juristischen Person für eine andere selbstständige

    Für einen solchen Fall wird in der Zivilrechtsprechung die Formbedürftigkeit des Unterbeteiligungsvertrages bejaht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.05.2002 - 5 U 58/01, GmbHR 2002, 652 ).
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