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   OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15   

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OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15 (https://dejure.org/2015,20454)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.07.2015 - 9 W 26/15 (https://dejure.org/2015,20454)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. Juli 2015 - 9 W 26/15 (https://dejure.org/2015,20454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3311
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Köln, 08.03.2013 - 3 Ta 8/13

    Umfang der Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen, "zu den Bedingungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15
    Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts darf nicht auf die Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts, sondern nur auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden (vgl. § 121 Abs. 3 ZPO ; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2011 - 10 WF 123/11, BeckRS 2011, 09550; LAG Köln, Beschluss vom 8. März 2013 - 3 Ta 8/13, BeckRS 2013, 06573).

    Ein derart beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks von der Landeskasse verlangen (Schneider, NJW-Spezial 2011, 603; LAG Köln, Beschluss vom 8. März 2013, aaO. m.w.Nachw.; zum Vergleich der anfallenden Reisekosten vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 2 WF 173/14, NJW-RR 2015, 187, 188; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 6 WF 222/13, AGS 2014, 138 f.; Geimer, in Zöller, aaO., § 121 Rn. 13 und 13a; Giers, in Schneider / Volpert / Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 121 ZPO Rn. 10 f.).

  • AG Marbach, 06.11.2013 - 3 C 32/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15
    Erstattungsfähig sind vielmehr die tatsächlichen Fahrtkosten des auswärtigen Rechtsanwalts bis zur Höhe, die sich für einen im Bezirk des jeweiligen Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnet (hierfür auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 O 455/11, NJW 2015, 498, 499 mit Anmerkung Schons; AG Marbach, Beschluss vom 6. November 2013 - 3 C 32/12, RPfleger 2014, 289 f.; AG Kiel, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 59 F 12/11, NJW-RR 2013, 892; Jaspersen / Wache, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO , aaO., Rn. 168, 168a, 169; wohl auch Schneider, in Prütting / Gehrlein, aaO., § 91 Rn. 5).
  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15
    Das dahinterliegende Gebot der Kostenschonung tritt ausnahmsweise nur dann zurück, wenn die Partei ein besonders schützenswertes überwiegendes Interesses an einem auswärtigen, also einem nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften, Rechtsanwalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283, 284 Rn.6; Jaspersen / Wache, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO , Stand 1. März 2015, § 91 Rn. 169).
  • OLG Celle, 28.04.2011 - 10 WF 123/11

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts i.R.d.

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15
    Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts darf nicht auf die Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts, sondern nur auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden (vgl. § 121 Abs. 3 ZPO ; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2011 - 10 WF 123/11, BeckRS 2011, 09550; LAG Köln, Beschluss vom 8. März 2013 - 3 Ta 8/13, BeckRS 2013, 06573).
  • OLG Bamberg, 22.07.2014 - 2 WF 173/14

    Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverbundverfahren: Eingeschränkte Beiordnung

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15
    Ein derart beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks von der Landeskasse verlangen (Schneider, NJW-Spezial 2011, 603; LAG Köln, Beschluss vom 8. März 2013, aaO. m.w.Nachw.; zum Vergleich der anfallenden Reisekosten vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 2 WF 173/14, NJW-RR 2015, 187, 188; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 6 WF 222/13, AGS 2014, 138 f.; Geimer, in Zöller, aaO., § 121 Rn. 13 und 13a; Giers, in Schneider / Volpert / Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 121 ZPO Rn. 10 f.).
  • LG Düsseldorf, 18.12.2014 - 6 O 455/11

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15
    Erstattungsfähig sind vielmehr die tatsächlichen Fahrtkosten des auswärtigen Rechtsanwalts bis zur Höhe, die sich für einen im Bezirk des jeweiligen Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnet (hierfür auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 O 455/11, NJW 2015, 498, 499 mit Anmerkung Schons; AG Marbach, Beschluss vom 6. November 2013 - 3 C 32/12, RPfleger 2014, 289 f.; AG Kiel, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 59 F 12/11, NJW-RR 2013, 892; Jaspersen / Wache, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO , aaO., Rn. 168, 168a, 169; wohl auch Schneider, in Prütting / Gehrlein, aaO., § 91 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2013 - 6 WF 222/13

    Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks im Rahmen von

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15
    Ein derart beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks von der Landeskasse verlangen (Schneider, NJW-Spezial 2011, 603; LAG Köln, Beschluss vom 8. März 2013, aaO. m.w.Nachw.; zum Vergleich der anfallenden Reisekosten vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 2 WF 173/14, NJW-RR 2015, 187, 188; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 6 WF 222/13, AGS 2014, 138 f.; Geimer, in Zöller, aaO., § 121 Rn. 13 und 13a; Giers, in Schneider / Volpert / Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 121 ZPO Rn. 10 f.).
  • AG Kiel, 14.02.2013 - 59 F 12/11

    Kostenrecht: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15
    Erstattungsfähig sind vielmehr die tatsächlichen Fahrtkosten des auswärtigen Rechtsanwalts bis zur Höhe, die sich für einen im Bezirk des jeweiligen Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnet (hierfür auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 O 455/11, NJW 2015, 498, 499 mit Anmerkung Schons; AG Marbach, Beschluss vom 6. November 2013 - 3 C 32/12, RPfleger 2014, 289 f.; AG Kiel, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 59 F 12/11, NJW-RR 2013, 892; Jaspersen / Wache, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO , aaO., Rn. 168, 168a, 169; wohl auch Schneider, in Prütting / Gehrlein, aaO., § 91 Rn. 5).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15
    Seit der Streichung des früheren § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (Art. 4 Abs. 20 Nr. 2, BGBl. 2004 I 718) entstehen der obsiegenden Partei - von Fällen des Rechtsmissbrauchs, die vor allem bei großen Gerichtsbezirken relevant werden können, abgesehen - kostenrechtlich keine Nachteile dadurch, dass sie einen am Ort des Prozessgerichts nicht ansässigen oder wohnhaften Rechtsanwalt wählt, solange dieser im Gerichtsbezirk niedergelassen oder wohnhaft ist (vgl. auch Jaspersen / Wache, Beck'scher Online-Kommentar ZPO , Stand 1. März 2015, § 91 Rn. 168 f.; Schneider, in Prütting / Gehrlein, ZPO 7. Auflage 2015, § 91 Rn. 5 m.w.Nachw.; für eine Notwendigkeitsprüfung hingegen bei nicht am Gerichtsort, aber innerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen bzw. wohnhaften Rechtsanwälten Schulz, in Münchener Kommentar zur ZPO , 4. Auflage 2013, § 91 Rn. 65; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 6 f.).
  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    c) Nach der Gegenansicht ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO einschränkend auszulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. März 2015 - 25 W 17/15, juris; OLG Schleswig, NJW 2015, 3311; OLG Köln, MDR 2016, 184; LG Düsseldorf, NJW 2015, 498; BeckOK.ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 168; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten"; Schneider, NJW 2015, 3313 und NJW 2017, 307, 308 f.; Schons, NJW 2015, 499).

    Reisekosten eines im Gerichtsbezirk - nicht notwendig am Gerichtsort - niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts kann die obsiegende Partei dagegen ausnahmslos erstattet verlangen (vgl. OLG Schleswig, NJW 2015, 3311, 3312; OLG Köln, MDR 2016, 184; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1417; Schneider, NJW 2017, 307; offengelassen in BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 6; aA MünchKomm.ZPO/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rn. 65).

  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    aa) Umstritten ist, ob insoweit, wovon das Beschwerdegericht ausgeht, lediglich die fiktiven Reisekosten vom Wohnort beziehungsweise vom Sitz der Partei zum Prozessgericht erstattungsfähig sind (vgl. etwa auch bereits OLG Celle, NJW 2015, 2670, 2671; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 W 100/15, juris Rn. 2; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn. 18; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f.) oder die obsiegende Partei die Erstattung derjenigen Reisekosten verlangen kann, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. März 2015 - 25 W 17/15, juris Rn. 2; OLG Schleswig, NJW 2015, 3311 Rn. 10; OLG Köln, DAR 2016, 297, 298; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts").
  • OLG Karlsruhe, 25.04.2017 - 20 WF 58/17

    Kostenfestsetzung in Familiensachen: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Die Frage ist allerdings in Literatur und Rechtsprechung umstritten (wie hier OLG Celle NJW 2015, 2670; OLG Frankfurt JurBüro 2016, 203; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 18; a. A. OLG Köln MDR 2016, 184; OLG Schleswig NJW 2015, 3311; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.03.2015 - 25 W 17/15, juris; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts"; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, § 91 Rn. 168).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2017 - 6 W 33/17

    Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalt

    Teilweise wird vertreten, die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz1 ZPO lege den Schluss nahe, die Kosten seien bis zur Höhe der - fiktiven - Kosten der Reise eines Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk erstattungsfähig, weil sich sonst bei gleicher oder gar geringerer Entfernung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergäbe (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.3.2015 - 25 W 17/15; Schlesw. Holst. OLG, Beschl. v. 24.7.2015 - 9 W 26/15; LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 - 6 O 455/11, alle zit. nach juris).
  • OLG Celle, 07.06.2016 - 2 W 108/16

    Höhe der Erstattung der Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen

    Denn augenscheinlich teilt die heutige einhellige obergerichtliche Rechtsprechung die Ansicht des Landgerichts, im Bereich der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe dürfe die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts, sondern nur auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden, was zur Konsequenz hat, dass die tatsächlichen Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder am Gerichtsort wohnhaften Rechtsanwalts bis zu der Höhe zu erstatten seien, die sich für einen im Bezirk des jeweiligen Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnen würden (vgl. OLG Frankfurt AGS 2014, 138; OLG Schleswig NJW 2015, 3311, juris Rdnr. 12 m. w. N.).
  • OLG Celle, 09.03.2018 - 2 W 43/18

    Reisekosten nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt

    a) Die Frage, ob bei der Einschaltung von Rechtsanwälten, die außerhalb des Gerichtsbezirkes ansässig sind, fiktive Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (verneinend: OLG Celle, Beschluss vom 22. Juni 2015 = NJW 2015, 2670; OLG Frankfurt JurBüro 2016, 203; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2017, Az.: 20 WF 58/17 = FamRZ 2017, 1417; bejahend: u.a. OLG Schleswig NJW 2015, 3311; OLG Köln MDR 2016, 184).
  • OLG Zweibrücken, 14.03.2018 - 6 W 89/17

    Reisekosten des auswärtigen Anwalts: Erstattungsanspruch eines Verbandes zur

    Nachdem sich in der Rechtsprechung auch abweichende Meinungen zur Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des Rechtsanwalts von der bzw. bis zu der Gerichtsbezirksgrenze des Prozessgerichts finden (vgl. u.a. OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 08.02.2017, Az.: 6 W 91/16, und vom 23.03.2015, Az.: 25 W 17/15; OLG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2015, Az.: 9 W 26/15; LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: 6 O 455/11 - jeweils zitiert nach Juris -), lässt der Senat in Anwendung von § 574 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu.
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