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   OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18 (85/18)   

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https://dejure.org/2018,36589
OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18 (85/18) (https://dejure.org/2018,36589)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.10.2018 - 2 Ws 271/18 (85/18) (https://dejure.org/2018,36589)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 2 Ws 271/18 (85/18) (https://dejure.org/2018,36589)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
    Zu Recht geht vielmehr auch der Bundesfinanzhof bei der Auslegung von § 324 AO davon aus, dass weder die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestsschuldners, noch die bloße Möglichkeit des Beiseiteschaffens des Vermögens und auch nicht der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung allein zur Begründung einer Arrestanordnung ausreichen, wohl aber Verhaltensweisen, wie die Veräußerung eines wertvollen Grundstücks, weitere Vermögensumschichtung im Inland oder auch Vermögensverlagerung ins Ausland (BFH, Beschluss vom 06.02.2013 - XI B 125/12 -, bei juris, Rn. 30 ff.; siehe bereits BFH, Beschluss vom 26.02.2001 - VII B 265/00 -, bei juris Rn. 29 f.).

    Die Ermittlungsbehörden haben nichts dazu vorgetragen, dass etwa - wie erwähnt - ein Grundstück veräußert worden wäre oder Bank- und Sparkonten leer geräumt worden wäre (BFH, Beschluss vom 06.02.2013 a. a. O., Rn. 33).

  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
    Zu Recht geht vielmehr auch der Bundesfinanzhof bei der Auslegung von § 324 AO davon aus, dass weder die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestsschuldners, noch die bloße Möglichkeit des Beiseiteschaffens des Vermögens und auch nicht der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung allein zur Begründung einer Arrestanordnung ausreichen, wohl aber Verhaltensweisen, wie die Veräußerung eines wertvollen Grundstücks, weitere Vermögensumschichtung im Inland oder auch Vermögensverlagerung ins Ausland (BFH, Beschluss vom 06.02.2013 - XI B 125/12 -, bei juris, Rn. 30 ff.; siehe bereits BFH, Beschluss vom 26.02.2001 - VII B 265/00 -, bei juris Rn. 29 f.).
  • OLG Oldenburg, 26.05.2009 - 1 Ws 293/09

    Anforderungen an den Arrestgrund im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
    Vielmehr bedürfe es in Übereinstimmung mit einem anderen Teil der Rechtsprechung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 Ws 533/12 -, Beck-RS 213, 08418; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. April 2008 - 1 Ws 339/08 -, juris Rn. 35; OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 2 Ws 622/09 -, NStZ 2011, 174; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 Ws 293/09 -, juris Rn. 10 - zum übrigen Streitstand Senatsbeschluss a. a. O.) über den Verdacht der Begehung einer Straftat hinaus im Einzelfall hinausgehender konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass Vereitelungsmaßnahmen zur Erhaltung der Vorteile aus einer Tat zu befürchten seien.
  • OLG Köln, 06.01.2010 - 2 Ws 636/09

    Dinglicher Arrest, Steuerstrafverfahren, Arrestgrund, Steuerhinterziehung

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
    Vielmehr bedürfe es in Übereinstimmung mit einem anderen Teil der Rechtsprechung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 Ws 533/12 -, Beck-RS 213, 08418; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. April 2008 - 1 Ws 339/08 -, juris Rn. 35; OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 2 Ws 622/09 -, NStZ 2011, 174; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 Ws 293/09 -, juris Rn. 10 - zum übrigen Streitstand Senatsbeschluss a. a. O.) über den Verdacht der Begehung einer Straftat hinaus im Einzelfall hinausgehender konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass Vereitelungsmaßnahmen zur Erhaltung der Vorteile aus einer Tat zu befürchten seien.
  • OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12

    Vermögensabschöpfung: Arrestgrund für einen der Rückgewinnungshilfe dienenden

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
    Vielmehr bedürfe es in Übereinstimmung mit einem anderen Teil der Rechtsprechung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 Ws 533/12 -, Beck-RS 213, 08418; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. April 2008 - 1 Ws 339/08 -, juris Rn. 35; OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 2 Ws 622/09 -, NStZ 2011, 174; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 Ws 293/09 -, juris Rn. 10 - zum übrigen Streitstand Senatsbeschluss a. a. O.) über den Verdacht der Begehung einer Straftat hinaus im Einzelfall hinausgehender konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass Vereitelungsmaßnahmen zur Erhaltung der Vorteile aus einer Tat zu befürchten seien.
  • OLG Schleswig, 24.11.2015 - 2 Ws 370/15
    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
    Mit Senatsbeschluss vom 24. November 2015 (2 Ws 370/15 (143/15), veröffentlich in SchlHA 2016, 151) hatte der Senat zur früheren Vorschrift des § 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. § 917 ZPO ausgeführt, dass es entgegen eines Teiles in der Rechtsprechung und Literatur für einen hinreichenden Arrestgrund nicht ausreicht, wenn der Täter die Vorteile allein durch ein gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat erlangt hat.
  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17

    Steuerstrafsache: Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes nach neuem

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
    Vor diesem Hintergrund teilt der Senat auch nicht die Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17 -, NJW 2017, 3731 ff, bei juris Rn. 16; insoweit folgend LG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 618 Qs 14/18 -, bei juris Rn. 13 f.), dass sich aus der Formulierung "zur Sicherung der Vollstreckung" nur noch ein finales Element ergebe, mithin von der Notwendigkeit des Arrestes für die Sicherung der Vollstreckung nicht mehr ausgegangen werden könne.
  • LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18

    Verdacht der Steuerhinterziehung: Anordnung eines strafprozessualen Arrests

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
    Vor diesem Hintergrund teilt der Senat auch nicht die Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17 -, NJW 2017, 3731 ff, bei juris Rn. 16; insoweit folgend LG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 618 Qs 14/18 -, bei juris Rn. 13 f.), dass sich aus der Formulierung "zur Sicherung der Vollstreckung" nur noch ein finales Element ergebe, mithin von der Notwendigkeit des Arrestes für die Sicherung der Vollstreckung nicht mehr ausgegangen werden könne.
  • OLG Hamm, 23.06.2022 - 5 Ws 94/22

    Zeitliche Dauer eines Arrestvollzugs; Keine gesetzliche Höchstfrist für

    Dabei kann die Frage, ob ein Vermögensarrest bereits dann zur Sicherung erforderlich ist, wenn dem Beschuldigten - wie hier - eine vermögensbezogene Straftat vorgeworfen wird (so OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2013 - Ws 320/13 - beck online) vorliegt, oder ob weitere Umstände erforderlich sind, etwa dass der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder seine gesamte Lebensführung darauf gerichtet ist, durch manipulatives Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (so OLG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2018 - 2 Ws 271/18 (85/18) - beck online), offen bleiben (so auch KG, Beschluss vom 02.06.2020 4 Ws 21/20 - beck online).
  • LG Hamburg, 02.05.2019 - 618 Qs 9/19

    Vermögensarrest: Sicherungsbedürfnis

    Die Kammer geht hierbei - an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhaltend - davon aus, dass anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (Beschluss der Kammer vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18, (juris) Rz. 12 f. m.w.N.; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2018, 2 Ws 271/18 (86/18), (juris) Rz. 12 f.).
  • OLG Schleswig, 19.07.2019 - 2 Ws 68/19
    Die Annahme eines bloßen "finalen Elements" (so etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 -1 Ws 143/17-, NJW 2017, 3731 ff.) ist hiermit nicht vereinbar (s. bereits Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 2 Ws 271/18 (85/18) ­, SchlHA 2019, 37, 39).
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