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   OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12   

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OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12 (https://dejure.org/2013,5006)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.03.2013 - 2 U 7/12 (https://dejure.org/2013,5006)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 (https://dejure.org/2013,5006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Eine AGB-Klausel, nach welcher für die Bearbeitung von Rücklastschriften eine pauschale Gebühr von 10,00 EUR anfällt, ist unwirksam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    10-Euro-Pauschale für Rücklastschrift bei Mobilfunkvertrag zu hoch

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Sind 10 Euro pro Rücklastschrift zu viel?

  • heise.de (Pressebericht, 14.05.2013)

    Bearbeitungskosten für Rücklastschriften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschale für Rücklastschriften beim Mobilfunkvertrag

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mobilfunkrechnung: Rücklastschriftgebühr von 10 Euro zu hoch

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mobilfunkverträge - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mobilfunkvertrag: 10-Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mobilfunk-AGB - Mobilfunkanbieter darf keine Zehn-Euro-Pauschale für Rücklastschriften verlangen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mobilfunkvertrag: Gebühren von 10 Euro für Rücklastschriften unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    10 EUR-Pauschale für Rücklastschrift bei Mobilfunkvertrag zu hoch

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungskosten in AGB: Sind 10 Euro pro Rücklastschrift zu viel?

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Mobilfunkvertrag - 10-Euro- Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Zehn-Euro-Gebühr für Rücklastschrift in Mobilfunk-AGB unzulässig

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Pauschale in Höhe von 10 EUR für Rücklastschrift bei Mobilfunkvertrag unangemessen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    10 EUR Pauschale für Rücklastschrift in AGB eines Mobilfunkanbieters unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rücklastschrift-Klausel in Mobilfunkvertrag gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel zu Rücklastschriften

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    10 Euro zu viel für Rücklastschrift!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rücklastschrift darf nicht zehn Euro kosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mobilfunkvertrag: 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift unzulässig - Personalkosten und IT-Kosten zur Bearbeitung der Rücklastschriften dürfen nicht in Schadenspauschale eingerechnet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2013, 579
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
    Das Urteil (Bl. 97 - 105 BA), auf das verwiesen wird, enthält u. a. unter Zitierung von BGH NJW 2009, 3570, Ausführungen zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Personalkosten und zur fehlenden Erstattungsfähigkeit des behaupteten entgangenen Gewinns, die neben anderen Posten als Schadensposten in der Rücklastschriftpauschale enthalten sind.

    Die vom Kläger herangezogene Germanwings-Entscheidung des BGH, NJW 2009, 3570, sei mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es ihren Kunden frei stehe, ihre Einzugsermächtigung zu widerrufen, wovon "etliche" Kunden Gebrauch gemacht hätten.

    Sie beruhe auf einem Fehlverständnis des BGH-Urteils vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08 -.

    Hinzu kämen die Personalkosten von 4, 89 EUR, die anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Germanwings-Fall in NJW 2009, 3570, bei dem es um Personalkosten von 40, 15 EUR pro Rücklastschrift gegangen sei, erstattungsfähig seien.

    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2012, 2337).

    Der Schuldner hat nach einer getroffenen Lastschriftabrede für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Lastschrift zu sorgen (BGH NJW 2009, 3570).

    Verletzt er diese Pflicht, etwa, indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger den ihm hieraus entstandenen Schaden ersetzt verlangen (BGH NJW 2009, 3570).

    Im vertraglichen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personalkosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden (BGH NJW 2009, 3570 für die manuelle Bearbeitung einer Rücklastschrift; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 - ).

    Insoweit handelt es sich nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags, die nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW 2009, 3570 für Personalkosten bei Rücklastschriften).

    Bei den hierfür anfallenden Personalkosten handelt es sich nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern wiederum um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages, die dem Verwender trotz der vorgenommenen Vereinbarung des Lastschriftverfahrens verbleiben und nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW 2009, 3570 = juris Rn. 13; Senatsurteil vom 27. März 2012 - 2 U 2/11 - , juris Rn. 122 ff. für den auch in jenem Rechtsstreit von der k...mobil geltend gemachten Cent-genauen Betrag von 4, 89 EUR an Personalkosten, wie er auch im vorliegenden Verfahren behauptet wird; Brandenburgisches OLG MDR 2012, 391; OLG Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09 -, juris).

    Die Bearbeitung von Kundenanfragen gehört nach der von der Rechtsordnung festgelegten Zuständigkeits- und Verantwortungsverteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Beklagten und ist nicht ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 - ).

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die von der Beklagten behaupteten IT-Kosten von 0, 39 EUR, die durch das Vorhalten von Software zur Bearbeitung von Rücklastschriften anfallen, nicht erstattungsfähig sind, weil auch diese Kosten systembedingt auf der Zahlungsstruktur (Lastschriftverfahren) beruhen, für die die Beklagte sich entschieden hat, und die nach dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass der Schädiger nur für entstandene Schäden, nicht aber für systembedingte Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags einzustehen hat (BGH NJW 2009, 3570), deshalb nicht ersatzfähig sind (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Vorhaltekosten für die EDV-Anlage als allgemeine Geschäftsunkosten).

    Ferner hat er in der 10-seitigen Antragsschrift ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass die von der Beklagten angeführten Personalkosten nach der Rechtsprechung des BGH in NJW 2009, 3570 nicht in die Pauschale eingerechnet werden könnten, weil sie, wie in der zitierten BGH - Entscheidung, Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten seien, da sie ihre Kunden mit Ziff. 5.4.

    Soweit die Beklagte meint, die Ausführungen in der Abmahnung zur Berechnung der Pauschale seien nicht substantiiert genug gewesen, kann dies dahinstehen, weil der Kläger auf die Rechtslage jedenfalls in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 17. September 2009 -Xa ZR 40/08 - ausführlich eingegangen ist.

    Aufgrund der Rechtsprechung des BGH, wie sie oben im Einzelnen dargestellt worden ist, insbesondere aufgrund der Germanwings-Entscheidung des BGH vom 17 September 2009 - Xa ZR 40/08 - konnte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt indes nicht mehr davon ausgehen, dass ihre Personalkosten bei der Pauschale berücksichtigungsfähig waren, weil sie, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, ihr Zahlungssystem auf eine Zahlungsweise durch Lastschrift aufgrund von Einziehungsermächtigung ausgerichtet hatte.

    Die Entscheidung des BGH ist in den einschlägigen juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden, etwa in NJW 2009, 3570, ZIP 2009, 2247, WRP 2009, 3570 und im BGH-Report 2009, 1237, ebenso in den einschlägigen Rechtsportalen im Internet, wie etwa juris oder beck-online.

    Spätestens aufgrund Zustellung der einstweiligen Verfügung am 10. Oktober 2011 und des Antrags auf einstweilige Verfügung, in denen die Entscheidung des BGH NJW 2009, 3570 zitiert worden ist, konnte die Beklagte sich der Einsicht, dass die Pauschale von 20, 95 EUR gemäß § 309 Nr. 5 a BGB möglicherweise unwirksam war, weil auch in ihrem Fall die Grundsätze, die der BGH in der Germanwings-Entscheidung zur den Personalkosten aufgestellt hatte, anwendbar sein könnten, nicht mehr verschließen.

  • LG Kiel, 11.01.2012 - 17 O 200/11

    Unterlassungsanspruch: Unwirksamkeit eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
    Der Kläger beantragte daraufhin am 28. September 2011 in einem gesonderten Verfahren vor dem Landgericht Kiel - 17 O 200/11 -, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20, 95 EUR oder einen anderen Betrag festzulegen, der den Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge übersteigt.

    Durch Beschluss vom 29. September 2011 (Bl. 25 - 27 der beigezogenen Akte 17 O 200/11 LG Kiel, im Folgenden: BA) erließ das Landgericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß.

    Jedenfalls ab Zustellung des Beschlusses des Landgerichts vom 29. September 2011 zum Az. 17 O 200/11 am 10. Oktober 2011 habe die Beklagte vorsätzlich gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m § 309 Nr. 5a BGB verstoßen, soweit sie eine über 10 EUR liegende Rücklastschriftpauschale verlangt habe.

    Das gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte ihre Preislisten zum 24. Januar 2012 nur deshalb geändert hat, weil ihr im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil des Landgericht Kiels vom 11. Januar 2012 - 17 O 200/11 - untersagt worden ist, in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20, 95 EUR oder einen Betrag festzulegen, der 10 EUR übersteigt.

    Dazu passt, dass sie in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 17 O 200/11 LG Kiel = 2 U 8/12 des Senats die Aufhebung des Urteils vom 11. Januar 2012 nach § 927 ZPO verfolgt.

    Überdies war auf Antrag des Klägers mit Beschluss des Landgerichts Kiel vom 29. September 2011 - 17 O 200/11 - eine einstweilige Verfügung ergangen, mit der der Beklagten untersagt worden war, die streitgegenständliche Klausel zu verwenden, soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20, 95 EUR oder ein Betrag festgelegt ist, der den Schaden übersteigt, welcher ihr im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsteht.

    Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Beschlusstenor des Landgerichts Kiel - 17 O 200/11 - vom 29. September 2011 zu unbestimmt gewesen sei, weil ihr untersagt worden ist, die Klausel zu verwenden, soweit in der Preisliste eine Schadenspauschale von 20, 95 EUR "oder ein anderer Betrag festgelegt ist, der den Schaden übersteigt, welcher der Antragsgegnerin im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsteht".

    Das war ihr, wie ausgeführt, nicht nur durch die Abmahnung des Klägers vom 5. September 2011 und den Beschluss des Landgerichts vom 29. September 2011 in dem Verfügungsverfahren 17 O 200/11, in dem das BGH-Urteil zitiert worden war, sondern auch durch die genannte Abmahnung der Verbraucherzentrale Berlin und deren Klage gegen sie im Rechtsstreit 5 O 229/11 LG Kiel (2 U 3/12) durch die rechtlichen Erörterungen der Prozessbevollmächtigten der Verbraucherschutzverbände senatsbekannt nachhaltig vor Augen geführt worden, ebenso, dass die Position entgangener Gewinn nicht berücksichtigungsfähig war, die sie - wie ausgeführt - in der Realität ohnehin nicht angesetzt hatte.

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
    Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGH NJW 2002, 2386).

    Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 2002, 2386).

    Die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das - wie hier - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, führt noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbstständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist (BGH NJW 2002, 2386).

    Vielmehr sind die streitigen Klauseln ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise daraufhin zu überprüfen, ob ihnen echte (Gegen-)Leistungen zugrunde liegen oder ob es sich um - zumeist (etwas missverständlich) als Preisnebenabreden bezeichnete - Abreden handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH NJW 2002, 2386).

    Regelmäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGH NJW 2002, 2386 m. w. N.).

    Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH NJW 2002, 2386).

  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75

    Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
    Maßgeblich für den gewöhnlich zu erwartenden Schaden ist im Wege der generalisierenden, abstrahierenden Betrachtungsweise der branchentypische Durchschnittsschaden (BGH NJW 1977, 381 = juris Rn. 26; BGH NJW 1982, 331 = juris Rn. 21; BGH NJW 2010, 2122, 2124 Tz. 22; Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl., § 309 28; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rn. 48; MüKo-Wurmnest, BGB, 6. Aufl., § 309 Nr. 5 Rn. 16; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 5a Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 309 Rn. 26; a. A. Lapp/Salomon, jurisPK, 5. Aufl., § 309 Rn. 54 f., 57: der typischerweise zu erwarten sei, ohne dass es dabei auf die jeweilige Branche ankomme).

    Der BGH hat die Auffassung vertreten, der die Schadenspauschale geltend machende Verwender müsse die Tatsachen vortragen, die die Feststellung erlaubten, dass die Schadenspauschale an einer durchschnittlichen Einbuße orientiert ist (BGHZ 67, 312 = NJW 1977, 381 = juris Rn. 18, 20 ff., 26).

    Sie führe indes nicht zur vollen Beweisbelastung des Schädigers, denn das würde ihn in eine praktisch aussichtslose Beweislage drängen (BGH NJW 1977, 381 = juris Rn. 18).

    Sie enthält indes bereits Ausführungen dazu, dass § 11 Nr. 5 AGBG (jetzt § 309 Nr. 5a BGB) materiell den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht und sich aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damit die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners eines AGB-Verwenders geändert werden solle (BGH NJW 1977, 381 = juris Rn. 19).

    Eine Offenlegung der innerbetrieblichen Kalkulation im konkreten Fall ist nicht erforderlich (ebenso Erman/Roloff, a. a. O., § 309 Rn. 48; Wurmnest, MüKo, a. a. O., § 309 Rn. 16; BGH NJW 1977, 381 = juris Rn. 26 zum alten Recht).

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 2 U 1388/09

    Unwirksame AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
    In AGB eines Providers für Webhosting-Verträge, die branchenähnlich zu Mobilfunkverträgen sind, ist eine Pauschale von 9, 60 EUR pro Lastschrift als unwirksam nach § 309 Nr. 5 a BGB angesehen worden (OLG Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09 - juris).

    Der für diese Entscheidungsfindung anfallende Personalaufwand dient der Eintreibung der ausstehenden Forderung und etwaig entstandener Schadenspauschalen und unterscheidet sich nicht von der Mühewaltung, die von einem privaten Geschädigten typischerweise zur außergerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche entsteht und im Geschäftsverkehr als Mühewaltung bei der Rechtswahrung zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten gehört, der außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegt (OLG Hamm WM 2008, 1217 für eine Rücklastschriftpauschale; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09 -, juris).

    Bei den hierfür anfallenden Personalkosten handelt es sich nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern wiederum um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages, die dem Verwender trotz der vorgenommenen Vereinbarung des Lastschriftverfahrens verbleiben und nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW 2009, 3570 = juris Rn. 13; Senatsurteil vom 27. März 2012 - 2 U 2/11 - , juris Rn. 122 ff. für den auch in jenem Rechtsstreit von der k...mobil geltend gemachten Cent-genauen Betrag von 4, 89 EUR an Personalkosten, wie er auch im vorliegenden Verfahren behauptet wird; Brandenburgisches OLG MDR 2012, 391; OLG Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09 -, juris).

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 35/99

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes bei Kredit zur Erweiterung einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
    Dass der Verwender im Rahmen des § 309 Nr. 5a BGB nachweisen muss, dass seine Pauschale dem (branchen-)typischen Schadensumfang entspricht, während nach § 309 Nr. 5b BGB dem Kunden ausdrücklich der Gegenbeweis gestattet werden muss, im konkreten Fall sei ein Schaden gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, entspricht auch der heute ganz herrschenden Auffassung (Brandenburgisches OLG MDR 2012, 391; MüKo-Wurmnest, a. a. O., § 309 Rn. 16 und 24; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 309 Rn. 29 f.; Prütting/Wegen/Weinreich/Berger, a. a. O., § 309 Rn. 28 und 30; Erman/Roloff, a. a. O., § 309 Rn. 48 f.; Lapp/Salamon, jurisPK, a. a. O., § 309 Rn. 57 und 61; Jauernig/Stadtler, BGB, 14. Aufl., § 309 Rn. 6; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2006, § 309 Nr. 5 Rn. 18; offengelassen BGH NJW 1982, 331; BGH NJW-RR 2000, 719).

    c) Selbst auf der Grundlage der Gegenansicht, die dem Vertragspartner des Verwenders die Beweislast dafür auferlegt, dass die Pauschale gemessen am branchentypischen Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge übersetzt ist, ist jedenfalls dann, wenn die Schadenspauschale ungewöhnlich hoch ist, das Vorbringen des Klauselverwenders nur schlüssig, wenn er die Angemessenheit der Pauschale darlegt (BGH NJW-RR 2000, 719; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a. a. O., § 11 Nr. 5 Rn. 22).

    Das wird beispielsweise schon angenommen, wenn die Pauschale die in der Rechtsprechung als überwiegend angemessen angesehenen Beträge deutlich übersteigt (vgl. dazu BGH NJW-RR 2000, 719) oder wenn der Kunde auf niedrigere Pauschalen anderer Verwender derselben Branche verweisen kann (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., § 309 Rn. 17).

  • OLG Stuttgart, 06.09.2012 - 2 U 3/12

    Ausschreibungsplanung für einen Verbau: Zustandekommen des Vertrages durch die

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
    Sie ist in dem Rechtsstreit 2 U 3/12, den ein anderer Verbraucherverein gegen die Beklagte geführt hatte, von dem Senat bereits als übersetzt angesehen worden, was letztlich zur Rücknahme der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. März 2012 - 5 O 229/11 geführt hat, mit dem sie u. a. verurteilt worden ist, in ihren AGB für Mobilfunkverträge keine Rücklastschriftpauschale von 20, 95 EUR zu verwenden.

    Mit Schreiben vom 11. August 2011 und 8. September 2011 hatte nämlich die Verbraucherzentrale Berlin e. V. die Beklagte wegen der Rücklastschrift-pauschale von 20, 95 EUR abgemahnt und alsdann in dem Rechtsstreit 5 O 229/11 vor dem Landgericht Kiel verklagt, die Verwendung der Pauschale in dieser Höhe zu unterlassen (2 U 3/12 des Senats).

    Das war ihr, wie ausgeführt, nicht nur durch die Abmahnung des Klägers vom 5. September 2011 und den Beschluss des Landgerichts vom 29. September 2011 in dem Verfügungsverfahren 17 O 200/11, in dem das BGH-Urteil zitiert worden war, sondern auch durch die genannte Abmahnung der Verbraucherzentrale Berlin und deren Klage gegen sie im Rechtsstreit 5 O 229/11 LG Kiel (2 U 3/12) durch die rechtlichen Erörterungen der Prozessbevollmächtigten der Verbraucherschutzverbände senatsbekannt nachhaltig vor Augen geführt worden, ebenso, dass die Position entgangener Gewinn nicht berücksichtigungsfähig war, die sie - wie ausgeführt - in der Realität ohnehin nicht angesetzt hatte.

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95

    Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
    Es genügt daher, dass er die Verwirklichung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 133, 246, 250; OLG Frankfurt GRUR 2009, 265, 268; Köhler, a. a. O., § 10 UWG Rn. 6; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 37. Kap. § 10 UWG Rn. 6).

    Bedingt vorsätzlich handelt, wer sein wettbewerbsrelevantes Verhalten fortsetzt, obgleich er sich auf Grund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist (vgl. [zum Vorsatz im Bereicherungsrecht] BGHZ 133, 246, 250 m.w.N.; zum Urheberrecht OLG Hamburg, Urteil v. 8. Februar 2006 - 5 U 78/05 - bei juris Rn. 65).

  • BGH, 07.10.1998 - VIII ZR 100/97

    Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Prozeß; Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
    Den Handlungen und Wahrnehmungen der Partei stehen die ihrer gesetzlichen Vertreter gleich (BGH NJW 1999, 53 m. w. N.).

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof eine Erkundigungspflicht der Partei angenommen, wenn die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH NJW-RR 2009, 1666; BGH NJW 1999, 53; ebenso OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Juni 1999 - 12 U 44/99 -, juris).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass ein verletzungsbedingt tatsächlich erbrachter Arbeitsaufwand dann einen ersatzfähigen Schaden darstellt, wenn der Arbeitsleistung ein Marktwert nach der Verkehrsauffassung zukommt (BGH NJW 1996, 921).

    Hierzu zählt etwa der Arbeits- und Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs, selbst wenn der Geschädigte hierfür besonderes Personal einsetzt, sofern der im Einzelfall erforderliche Aufwand die von einem privaten Geschädigten im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (BGHZ 66, 112, 114 ff.; BGHZ 75, 230 ff. = NJW 1980, 119; BGHZ 76, 216; 218; BGHZ 131, 220 = NJW 1996, 921).

  • OLG Hamm, 31.01.2008 - 17 U 112/07

    Pauschalierter; Schadensersatz; Stornogebühr; Lastschriftverfahren

  • OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung mit Warentestergebnissen:

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

  • OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11

    Unterlassung: Einbeziehung von Klauseln eines Stromversorgers zur Höhe einer

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

  • AG Trier, 17.11.2009 - 6 C 122/09
  • BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abweisung einer Stufenklage

  • OLG Frankfurt, 04.12.2008 - 6 U 186/07

    Internet: Verstoß gegen die Preisangabeverordnung im Internetauftritt durch

  • BGH, 02.07.2009 - III ZR 333/08

    Rechtsstellung des Verwalters eines Mietpools; Zulässigkeit des Bestreitens von

  • OLG Naumburg, 09.06.1999 - 12 U 44/99
  • OLG Frankfurt, 20.05.2010 - 6 U 33/09

    Gewinnabschöpfungsanspruch bei "Kostenfalle" im Internet

  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

  • OLG Rostock, 24.09.2001 - 3 U 144/00
  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 123/09

    Wirksame Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag

  • BAG, 04.05.2011 - 7 AZR 252/10

    Befristungskontrollklage - § 6 KSchG

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 61/11

    BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr.

  • BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79

    Ersatzfähigkeit von Revisionsarbeiten wegen fortgesetzter Entwendungen aus einem

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2002 - 6 U 218/01

    Formularmäßige Vereinbarung von Entgelten in den AGB eines Mobilfunkanbieters

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16

    Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses - Vollstreckungsabwehrklage und

    Mit der in der vorliegenden Sache erhobenen Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung aus Ziffer 6 des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26. März 2013 (2 U 7/12, MMR 2013, 579).
  • OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15

    Unterlassungsanspruch: Wirksamkeit der AGB eines Telekommunikationsunternehmens

    Die streitgegenständliche Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7, 30 EUR pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug vorsieht, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und ist nicht etwa als kontrollfreie Preisvereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690 - zitiert nach juris: Rn. 16 ff.; BGH, NJW 2009, 3570 - juris: Rn. 10; OLG Schleswig MMR 2013, 579 - juris: Rn. 120 ff.).

    Dies entsprach im Übrigen auch der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. MüKo, BGB/Wurmnest § 309 Rn. 16 m.w.N.; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, MMR 2013, 579 - juris: Rn. 128 m.w.N.) und wurde auch vom Senat bereits so entschieden (Beschluss vom 19.2.2014, 2 U 246/13 = VuR 2014, 439).

  • LG Kiel, 19.06.2015 - 17 O 48/15

    Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit einer auf den Erfüllungseinwand gestützten

    Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, wird für unzulässig erklärt.

    Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, und aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01.2015, Az. 16 W 11/15, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

    Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts Kiel mit Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12 und wies den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Zahlungsstufe der Stufenklage an das Landgericht zurück.

    2 U 7/12, für unzulässig zu erklären;.

    2 U 7/12, und aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01.2015, AZ 16 W 11/15, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

    2 U 7/12 verpflichtet ist, dem Beklagten mitzuteilen,.

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 125/21

    Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte

    Mit unterschiedlichen Begründungsansätzen wird ein solcher Anspruch teilweise von vornherein abgelehnt (OLG München, NJW-RR 2017, 437 Rn. 20 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg [7. Zivilsenat], Urteile vom 6. Februar 2013 - 7 U 6/12, juris Rn. 39; vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, juris Rn. 27 ff.; OLG Jena [7. Zivilsenat], Urteil vom 25. September 2013 - 7 U 180/13, juris Rn. 11 ff.; KG, Urteil vom 22. September 2011 - 23 U 178/09, juris Rn. 32; LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Juli 2013 - 13 S 41/13, juris Rn. 1 ff.; Uhl, NJ 2017, 101 ff.; Saenger/Uphoff, MDR 2014, 192 ff.), teils hingegen für grundsätzlich möglich gehalten (OLG Frankfurt am Main, NJW 2018, 79 Rn. 63 ff.; NJW-RR 2012, 791, 794; Urteil vom 31. August 2006 - 6 U 174/05, juris Rn. 32; OLG Düsseldorf, Urteile vom 29. Januar 2015 - I-15 U 22/14, juris Rn. 204 ff.; vom 18. Juli 2007 - VI-2 U (Kart) 12/05, juris Rn. 69 f. und VI-2 U (Kart) 11/05, juris Rn. 82 f.; OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 19 U 154/10, juris Rn. 90; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 131, 137; Urteil vom 25. März 2004 - 3 U 184/03, juris Rn. 103; OLG Brandenburg [12. Zivilsenat], NJW-RR 2013, 23, 25; OLG Bremen, Urteil vom 25. Juni 2010 - 3 U 60/09, juris Rn. 47; OLG Schleswig, Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12, juris Rn. 195 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 24. August 1999 - 13 U 87/98, BeckRS 2012, 11444 unter II; OLG Jena [1. Zivilsenat], NJW-RR 2017, 214 Rn. 56; Arz/Gemmer, NJW 2019, 263 ff.; Jerger/Zehentbauer, NJW 2016, 1353 ff.; Lüttringhaus, NJW 2014, 3745 ff.; Gödicke, JurBüro 2001, 512 ff.; Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb.

    Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vielfach vertretenen Ansicht (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2012, 791, 794; OLG Schleswig, Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12, juris Rn. 197; vgl. auch Gödicke, JurBüro 2001, 512, 513) genügt ein Verzug mit der Hauptforderung allein nicht; deren Verzug beziehungsweise deren Rechtshängigkeit schlägt nicht auf den Kostenerstattungsanspruch durch (vgl. Enders, JurBüro 2015, 225, 228; Jerger/Zehentbauer, NJW 2016, 1353, 1355; Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2019, § 288 Rn. 7).

    (4) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch eine Verzinsung erst mit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (bzw. im Fall des § 105 Abs. 3 ZPO ab der Verkündung des Urteils) vorsieht, eine Sperrwirkung dergestalt zukommt, dass er die vorherige Verzinsung auch eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ausschließt (vgl. dazu OLG Naumburg, Urteil vom 24. August 1999 - 13 U 87/98, BeckRS 2012, 11444 unter II; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2012, 791, 794; OLG Schleswig, Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12, juris Rn. 196; aA OLG Brandenburg, Urteile vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, juris Rn. 30; vom 6. Februar 2013 - 7 U 6/12, juris Rn. 39; LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Juli 2013 - 13 S 41/13, juris Rn. 8 f.; wohl auch OLG München, NJW-RR 2017, 437 Rn. 32; siehe ferner zum Ganzen BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 177 f.; BAG, NZA 2020, 465 Rn. 19 ff., BAGE 163, 309 Rn. 23 ff. mwN [jeweils zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG]; Dragunski in Festschrift Berg, 2011, S. 21, 23 f.).

  • OLG Schleswig, 19.03.2015 - 2 U 6/14

    Mobilfunkvertrag - erneute Entscheidung zum "Pfand" für die SIM-Karte und

    Dabei ist allgemein anerkannt, dass mit dem Gewinnabschöpfungsanspruch auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 242 BGB einhergeht (vgl. nur Senat, MMR 2013, S. 579 ff., m. w. N.).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. März 2013 (2 U 7/12 = MMR 2013, S. 579 ff.) entschieden, dass die Bestimmungen der §§ 307 bis 309 BGB Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

    Zur Anwendung des § 10 Abs. 1 UWG genügt vielmehr bedingter Vorsatz, so dass es ausreicht, wenn der Verwender die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. nur Senat, MMR 2013, S. 579 ff., m. w. N.).

    Die Auskunft ist also eng auf den Bereich der unlauteren Klauselnutzung beschränkt und nicht mit dem Fall der Rücklastschriftpauschale zu vergleichen, über die der Senat im Urteil vom 26. März 2013 (MMR 2013, S. 579 ff.) zu entscheiden hatte.

  • OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Diese Verfahrensweise ist ihr durch Urteil des Senats vom 26. März 2013 (2 U 7/12 = 17 O 242/11 Landgericht Kiel) untersagt und die Beklagte auf die vom Kläger mit dem Ziel der Gewinnabschöpfung erhobene Stufenklage zur Auskunft und Rechnungslegung über die durch diese Praxis in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis 27. Juni 2012 vereinnahmten Gewinne verurteilt worden.

    Dazu wird auf die Ausführungen der in den früheren Prozessen der Parteien ergangenen Senatsurteile vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - (juris Rn. 144 bis 148) und vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 - (juris Rn. 160 bis 176; MMR 2013, 579) Bezug genommen, in denen der Senat sich mit den identischen Beträgen schon für die früheren Zeiträume befasst hat.

    Die Unlauterkeit ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG a. F., weil die Bestimmungen der §§ 307 bis 309 BGB Marktverhaltensregelungen darstellen (BGH NJW 2012, 3577 ff., Rn. 46 f., für die Anwendung der Klauselverbote gemäß §§ 307, 308 Nr. 1, 309 Nr. 7a BGB; ständige Senatsrechtsprechung, z. B. Urteile vom 23. November 2017 - 2 U 1 /17 - juris Rn. 154; 19. März 2015 - 2 U 6 /14 - juris, Rn. 76 ff.; 26. März 2013 - 2 U 7/12 - juris Rn. 206 zu § 4 Nr. 11 UWG a. F.; OLG Düsseldorf, a. .

  • BGH, 04.01.2017 - I ZR 64/16

    Rechtmäßige Anordnung einer Zwangshaft aufgrund einer Weigerung zur

    Ihr ist dabei auferlegt worden, kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen Fällen sie in dem genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war (OLG Schleswig, MMR 2013, 579).
  • OLG Schleswig, 15.10.2015 - 2 U 3/15

    Mobilfunkvertrag - Höhe der Pauschale für Rücklastschriften - Umgehung eines

    Diese Verfahrensweise ist der Beklagten durch Urteil des Senats vom 26. März 2013 (2 U 7/12 = 17 O 242/11 Landgericht Kiel) auf Verlangen des jetzigen Klägers rechtskräftig untersagt worden.
  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21

    Wirksamkeit zweier Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Die vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Wiederholungsgefahr entkräften könnte (vgl. BGH NJW 2002, 2386; Senat, Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 -.
  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 64/16

    Vollstreckungsabwehrklage zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne,

    Ihr ist dabei auferlegt worden, kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen Fällen sie in dem genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war (OLG Schleswig, MMR 2013, 579).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 1 U 89/17

    Unzulässigkeit pauschaler Mahngebühr sowie von Pauschale für Vorort-Inkasso und

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2021 - 20 U 63/19

    Intransparente Preiserhöhungen für Strom und Gas; Vorbereitung und Durchsetzung

  • OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15

    Telekommunikationsunternehmen - Rücklastschriftgebühr zulässig?

  • LG Kiel, 12.12.2014 - 17 O 164/14

    Pauschale Erhebung von Rücklastschriftkosten: Verstoß gegen das Umgehungsverbot

  • OLG Stuttgart, 11.09.2014 - 2 U 178/13

    Abmahnung nach Grundsatzentscheidung - Unterlassungsklage einer

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2017 - 3 O 98/16
  • LG Köln, 09.01.2018 - 33 O 8/17

    Auskunftserteilung über die Gewinnerzielung durch Vereinnahmung von

  • LG Flensburg, 23.03.2018 - 2 O 354/17

    Schadensersatz des Verkäufers einer Einbauküche wegen Erfüllungsverweigerung

  • LG Kiel, 27.10.2016 - 17 O 242/11

    Anordnung von Zwangsgeld wegen unvollständiger Auskunftserteilung

  • AG Bonn, 17.06.2015 - 110 C 194/15

    Sachverständigenhonorar; Nebenkosten; Verkehrsunfall; Vergütungsvereinbarung;

  • AG Husum, 26.01.2022 - 28 C 120/21
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