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   OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19   

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OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19 (https://dejure.org/2020,16241)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.06.2020 - 17 EK 2/19 (https://dejure.org/2020,16241)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 17 EK 2/19 (https://dejure.org/2020,16241)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Überlange Dauer des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Kiel gegen die Leiterin des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ermittlungsverfahren von 3 Jahren 8 Monaten zu lang: Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unangemessene Verfahrensdauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Verfahrensdauer - beim Ermittlungsverfahren

  • lto.de (Pressebericht, 26.06.2020)

    Kieler Staatsanwaltschaft gerüffelt: Verfahren gegen Datenschutzbeauftragte unangemessen lang

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu lange Ermittlung gegen Datenschutzbeauftragten

  • ndr.de (Pressebericht, 11.08.2020)

    OLG-Urteil zu Hansen-Klage rechtskräftig

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19

    Überlange Dauer des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Kiel gegen die

    StA Kiel, 25.06.2019 - 590 Js 55233/15

    Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1317
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • StA Kiel, 25.06.2019 - 590 Js 55233/15

    Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19
    Es wird festgestellt, dass das zum Az. 590 Js 55233/15 StA Kiel gegen die Klägerin geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren unangemessen lange gedauert hat.

    Die Klägerin war neben dem gesondert auftretenden Kläger K. J. Beschuldigte in dem von der Staatsanwaltschaft Kiel seit dem 26. Oktober 2015 geführten Verfahren mit dem Az.: 590 Js 55233/15.

    Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verfügung vom 30. April 2019 (Bl. 652-663 HB 2, Ermittlungsakte StA Kiel 590 Js 55233/15).

    Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Medien- Information vom 26. Juni 2019 (Bl . 696 HB 2, Ermittlungsakte StA Kiel 590 Js 55233/15).

    festzustellen, dass die Dauer des bei der Staatsanwaltschaft Kiel zum Az.: 590 Js 55233/15 geführten Verfahrens unangemessen war und dadurch das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist;.

    den Beklagten zu verurteilen, wegen unangemessener Dauer des zum Az.: 590 Js 55233/15 bei der Staatsanwaltschaft Kiel geführten Verfahrens an die Klägerin eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 2.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Senat hat die Ermittlungsakte 590 Js 55233/15 StA Kiel beigezogen.

    Auch in der Sache begehrt die Klägerin im Ausgangspunkt zu Recht Entschädigung bzw. Feststellung einer rechtsstaatswidrig unangemessenen Verfahrensdauer, denn die Verfahrensdauer der über einen Zeitraum von 44 Monaten gegen sie geführten Ermittlungen in dem Verfahren 590 Js 55233/15 der Staatsanwaltschaft Kiel ist unangemessen lang im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG (hierzu unter I.).

    Bei Anlage dieses Maßstabes erweist sich das Ermittlungsverfahren 590 Js 55233/15 StA Kiel sowohl zeitlich als auch in seiner inhaltlichen Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht als unangemessen lang.

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19
    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die Dauer eines justiziellen Verfahrens dann als unangemessen lang anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Verfahrensgestaltung und die hierdurch bewirkte Verfahrensdauer das Ausmaß eines den Gerichten zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes derart überschreiten, dass die Verfahrensgestaltung auch bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816 ff., bei juris, Rn. 32, 34; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, WM 2014, 528 ff., bei juris, Rn. 36 ff.; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, NJW 2014, 789 ff., bei juris, Rn. 41 ff.).

    Vielmehr sind - mögen auch Auffälligkeiten im Verhältnis zum Durchschnitt vergleichbarer Verfahren erste Anhaltspunkte liefern - stets die einzelnen Verfahren gesondert zu untersuchen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2013 - 16 EntV 5/12, bei Juris), wobei allerdings wiederum in Rechnung zu stellen ist, dass im Gesamtverfahren Phasen von Verzögerung durch Phasen beschleunigter Verfahrensgestaltung kompensiert werden können (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, NJW 2014, 220 ff., bei juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, WM 2014, 528 ff., bei juris, Rn. 37 f.).

    Auf eine Motivationslage vor allem, die sich - wie sich aus der Rechtsprechung zu § 198 Abs. 4 GVG ergibt - erkennbar an den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller Belange ausrichtet (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -,WM 2914, 528 ff., bei juris Rn. 62) und außerdem - dies folgt unmittelbar aus § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG - "zugunsten des Beschuldigten" erfolgt.

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19
    Auf die streitige Frage, ob sich aus § 198 Abs. 4 GVG ein einklagbares subjektives Recht ergibt und somit eine Feststellungsklage zulässig ist (für die Zulässigkeit BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D -, NJW 2014, 96 ff., bei juris, Rn. 60; dagegen BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, NJW 2014, 789n ff, bei juris Rn. 35; vgl. hierzu Zöller-Lückemann, ZPO, 33. Auflage, § 198 GVG, Rn. 10 m.w.N.; Schenke, NJW 2015, 433 ff.), kommt es vorliegend nicht an.

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die Dauer eines justiziellen Verfahrens dann als unangemessen lang anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Verfahrensgestaltung und die hierdurch bewirkte Verfahrensdauer das Ausmaß eines den Gerichten zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes derart überschreiten, dass die Verfahrensgestaltung auch bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816 ff., bei juris, Rn. 32, 34; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, WM 2014, 528 ff., bei juris, Rn. 36 ff.; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, NJW 2014, 789 ff., bei juris, Rn. 41 ff.).

    Auch kommt es bei der inhaltlichen Beurteilung einzelner Verfahrensschritte ähnlich der Situation im Amtshaftungsprozess nach Maßgabe des § 839 Abs. 2 BGB nicht auf die Richtigkeit, sondern auf die bloße Vertretbarkeit des Handelns an (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, NJW 2014, 789 ff., bei juris Rn. 45 f. an).

  • OLG Frankfurt, 28.03.2013 - 16 EntV 5/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahren: Methodik der Prüfung der Angemessenheit

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19
    Vielmehr sind - mögen auch Auffälligkeiten im Verhältnis zum Durchschnitt vergleichbarer Verfahren erste Anhaltspunkte liefern - stets die einzelnen Verfahren gesondert zu untersuchen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2013 - 16 EntV 5/12, bei Juris), wobei allerdings wiederum in Rechnung zu stellen ist, dass im Gesamtverfahren Phasen von Verzögerung durch Phasen beschleunigter Verfahrensgestaltung kompensiert werden können (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, NJW 2014, 220 ff., bei juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, WM 2014, 528 ff., bei juris, Rn. 37 f.).
  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19
    Vielmehr sind - mögen auch Auffälligkeiten im Verhältnis zum Durchschnitt vergleichbarer Verfahren erste Anhaltspunkte liefern - stets die einzelnen Verfahren gesondert zu untersuchen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2013 - 16 EntV 5/12, bei Juris), wobei allerdings wiederum in Rechnung zu stellen ist, dass im Gesamtverfahren Phasen von Verzögerung durch Phasen beschleunigter Verfahrensgestaltung kompensiert werden können (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, NJW 2014, 220 ff., bei juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, WM 2014, 528 ff., bei juris, Rn. 37 f.).
  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19
    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die Dauer eines justiziellen Verfahrens dann als unangemessen lang anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Verfahrensgestaltung und die hierdurch bewirkte Verfahrensdauer das Ausmaß eines den Gerichten zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes derart überschreiten, dass die Verfahrensgestaltung auch bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816 ff., bei juris, Rn. 32, 34; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, WM 2014, 528 ff., bei juris, Rn. 36 ff.; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, NJW 2014, 789 ff., bei juris, Rn. 41 ff.).
  • OLG Schleswig, 08.04.2013 - 18 SchH 3/13

    Strukturelle Überlastung des Gerichts ist für Beurteilung der Angemessenheit der

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19
    Daher verbietet sich die Ausrichtung der Betrachtung an statistischen Durchschnittswerten (BGH a.a.O., ferner SchlHOLG, Urteil vom 8. April 2013 - 18 SchH 3/13 - SchlHA 2013, 248 ff., bei juris, Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 4 EntV 4/12

    Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19
    Ähnlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. unter Bezugnahme auf die erwähnte Formulierung der Entwurfsbegründung entschieden (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 7. November 2012 - 4 EntV 4/12 -, NJW 2013, 480 ff., bei juris Rn. 40), dass von einer Berücksichtigung der Verfahrensdauer nur dann nicht gesprochen werden könne, wenn die Einstellung des Verfahrens allein aus anderen Gründen erfolgt ist.
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19
    Eine Kompensation in diesem Sinne ist unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines "Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" (BT-Drs. 17/3802, S. 24 - Einzelbegründung zu § 199 GVG-E) etwa dann anzunehmen, wenn im Rahmen einer Verurteilung die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Rechtsfolgenausspruch nach dem "Strafvollstreckungsmodell" (BGH, Beschluss von vom 17. Januar 2008 GsSt 1/07, BGHSt 52, 124 f.) Berücksichtigung gefunden hat, was dadurch erfolgt, dass ein zeitlich konkret bemessener Teil der verhängten Strafe als bereits vollstreckt gilt.
  • AG Kiel, 05.11.2019 - 39 Gs 49/19
    Auszug aus OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19
    Zudem habe im Entschädigungsverfahren gemäß §§ 3, 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG das Amtsgericht Kiel zum dortigen Aktenzeichen 39 Gs 49/19 mit Beschluss vom 5. November 2019 ausgeführt, dass "der Umfang der ursprünglichen Vorwürfe im Verhältnis zu dem allenfalls geringen, verbliebenen Verdacht gerade zum Zeitpunkt der Einstellung es als billig erscheinen" lasse, "der Betroffenen eine Entschädigung zu gewähren".
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

  • OLG Schleswig, 11.09.2020 - 17 EK 2/20

    Kompensation durch Einstellung bei unangemessener Verfahrensdauer

    Wird in einem Strafverfahren eine Verzögerungsrüge erhoben und das Verfahren später gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, so stellt dies nur dann eine hinreichende Kompensation im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG dar, wenn die unangemessene Verfahrensdauer ein identifizierbarer und prägender Grund für die Einstellung war (Fortführung von Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - 17 EK 2/19 -).

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung und auch durch rechtskräftige Senatsurteile vom 26. Juni 2020 (17 EK 2/19 und 17 EK 3/19, bei juris) so entschieden, ist die Dauer eines justiziellen Verfahrens dann als unangemessen lang anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Verfahrensgestaltung und die hierdurch bewirkte Verfahrensdauer das Ausmaß eines den Gerichten zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes derart überschreiten, dass die Verfahrensgestaltung auch bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816 ff., bei juris, Rn. 32, 34; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, WM 2014, 528 ff., bei juris, Rn. 36 ff.; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, NJW 2014, 789 ff., bei juris, Rn. 41 ff.).

    Nach Auffassung des Senats - so entschieden im Fall Marit Hansen (Urteil vom 26. Juni 2020, 17 EK 2/19) - kann die Frage einer hinreichenden "Berücksichtigung" der unangemessenen Verfahrensdauer nicht schon generell-abstrakt beantwortet werden, sondern nur im Kontext des Einzelfalls.

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