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   OLG Schleswig, 29.09.2005 - 5 U 46/04   

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https://dejure.org/2005,1931
OLG Schleswig, 29.09.2005 - 5 U 46/04 (https://dejure.org/2005,1931)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2005 - 5 U 46/04 (https://dejure.org/2005,1931)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. September 2005 - 5 U 46/04 (https://dejure.org/2005,1931)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einer Bank für eine irrtümlich ausgeführte Doppelüberweisung; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • Judicialis

    BGB § 276; ; BGB § 280; ; BGB § 675; ; BGB § 676 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 § 280 § 675 § 676a
    Sorgfaltspflichten einer Bank bei telefonisch veranlasster Blitzüberweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer vom Standardverfahren abweicht, kann sich nicht darauf berufen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflichten der Bank bei einer Blitzüberweisung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276 a. F., 280 a. F., 675, 676a, 254
    Besondere Sorgfaltspflichten einer Bank bei telefonisch veranlasster Blitzüberweisung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Doppelte Ausführung einer Blitzüberweisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2008
  • MDR 2006, 278
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.04.1997 - XI ZR 105/96

    Sorgfaltspflichten der Bank bei Hereinnahme eines disparischen Schecks

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.09.2005 - 5 U 46/04
    Dies wäre jedoch auch unter den Bedingungen des arbeitsteiligen Betriebs von Großunternehmen besonders deshalb zumutbar gewesen, weil es sich um die Sicherstellung von Informationen gehandelt hätte, die sowohl nach tatsächlicher Praxis als auch dem Erwartungshorizont des Geschäftsverkehrs typischerweise aktenmäßig festgehalten werden (vgl. zur entsprechenden Diskussion beim Problem der Wissenszurechnung BGH WM 1990, 524, 525; BGH WM 1995, 1145, 1147; BGH WM 1997, 1092 f).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.09.2005 - 5 U 46/04
    Dies wäre jedoch auch unter den Bedingungen des arbeitsteiligen Betriebs von Großunternehmen besonders deshalb zumutbar gewesen, weil es sich um die Sicherstellung von Informationen gehandelt hätte, die sowohl nach tatsächlicher Praxis als auch dem Erwartungshorizont des Geschäftsverkehrs typischerweise aktenmäßig festgehalten werden (vgl. zur entsprechenden Diskussion beim Problem der Wissenszurechnung BGH WM 1990, 524, 525; BGH WM 1995, 1145, 1147; BGH WM 1997, 1092 f).
  • OLG Jena, 19.12.2000 - 5 U 126/00

    Erforderliche Rückfrage der Bank bei fehlender Übereinstimmung von angegebenem

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.09.2005 - 5 U 46/04
    Gleichwohl ist es selbst unter den Bedingungen des massenhaften Anfalls von Überweisungsvorgängen als derartige Sondersituation angesehen worden, wenn etwa Empfängerbezeichnung und Namen des Kontoinhabers differierten (angenommen von OLG Jena ZIP 2001, 955 ff; offengelassen noch in BGH NJW 1989, 1754 ff).
  • BGH, 28.11.1977 - II ZR 122/76

    Zahlung einer Rentenzusatzversorgung - Erstattung von Rentenbeträgen - Erhalt von

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.09.2005 - 5 U 46/04
    Im Rahmen des gemäß § 254 Abs. 1 BGB anzurechnenden Mitverschuldens ist der Zahlungsanspruch der Klägerin - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch aus §§ 675, 677 BGB (BGH WM 1978, 367; BGH WM 1983, 834, 835; BGH WM 1989, 1754, 1755) - jedoch um eine Mitverschuldensquote von 1/3 zu Lasten der Klägerin zu kürzen.
  • OLG Köln, 06.12.2018 - 12 U 144/17

    Ansprüche wegen Überweisungen von einem Geschäftsgirokonto; Versuch der

    Da der Klägerin aufgrund der hier in Rede stehenden Ereignisse zudem ein Bereicherungsanspruch gegen Herrn B als Inhaber des im Tenor näher bezeichneten Kontos bei der Sparkasse zusteht (s. zur grds. Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung BGH, Urteil vom 16.06.2015 - XI ZR 243/13, juris Rn. 17 mwN) und auch Ansprüche gegen dessen noch unbekannte "Hintermänner" in Betracht kommen, die ihr bei wertungsmäßiger Betrachtung nach Entschädigung durch die Beklagte nicht zusätzlich verbleiben können, war allerdings unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung keine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten möglich, sondern - auch ohne entsprechenden Antrag der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1958 - II ZR 103/57, juris Rn. 15) - nur eine solche Zug-um-Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche (vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 29.09.2005, 5 U 46/04, juris Rn. 34).
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