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   OLG Schleswig, 29.11.2018 - 7 U 22/18 (n rk)   

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https://dejure.org/2018,44858
OLG Schleswig, 29.11.2018 - 7 U 22/18 (n rk) (https://dejure.org/2018,44858)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.11.2018 - 7 U 22/18 (n rk) (https://dejure.org/2018,44858)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. November 2018 - 7 U 22/18 (n rk) (https://dejure.org/2018,44858)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem entgegenkommenden landwirtschaftlichen Gespann auf einer nur etwa 3,50 m breiten Straße; Höhe des Schmerzensgeldes bei 30%iger Mitverursachung

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem entgegenkommenden landwirtschaftlichen Gespann auf einer nur etwa 3,50 m breiten Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei beiderseitigem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf "halbe Sicht"

  • schleswig-holstein.de PDF, S. 12 (Auszüge)

    § 3 Abs. 1 S. 5 StVO

  • Jurion (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei beiderseitigem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf "halbe Sicht"

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Beidseitiger Verstoß gegen Halbesichtfahrgebot rechtfertigt bei Kollision zwischen Motorrad und landwirtschaftlichem Gespann ein überwiegendes Verschulden bei letzterem

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 347
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95

    Tragweite des Rechtsfahrgebots

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.11.2018 - 7 U 22/18
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 299/95, Urteil vom 09.07.1996) finden sowohl der Verstoß gegen das Fahren auf "halbe Sicht" als auch der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nebeneinander Anwendung (BGH a. a. O. Juris Rn. 12).
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