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   OLG Schleswig, 30.10.2014 - 5 U 169/11   

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https://dejure.org/2014,35558
OLG Schleswig, 30.10.2014 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2014,35558)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.10.2014 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2014,35558)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2014,35558)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Erfordernis der erneuten Bewilligung bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 114; GVG § 119 Abs. 1 ZPO; 37 GKG; 21 Abs. 1
    Prozesskostenhilfe, Zurückverweisung, Rechtszug, Revision, Streitgegenstand, Rechtsanwaltsgebühren

  • rechtsportal.de

    Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fortwirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach der Zurückverweisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 192
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1992 - 21 E 429/92

    Zurückweisung durch das Bundesverfassungsgericht; Verfassungsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.10.2014 - 5 U 169/11
    Deshalb ist auch dann, wenn sich infolge der Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht eine Änderung der rechtlichen Anknüpfungspunkte und der Beurteilungsmaßstäbe für dieselbe Rechtsverfolgung oder Verteidigung ergeben hat, eine erneute Überprüfung der prozesskostenhilferechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht veranlasst (OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1992, JurBüro 1994 S. 176/ OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 1987, Rechtspfleger 1987 S. 263, Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 RdNr. 5, Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 119 RdNr. 3, Prütting-Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, 5. Aufl., § 119 RdNr. 3, Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 119 RdNr. 53, MüKoZPO/Motzer, 4. Aufl., § 119 RdNr. 2, 32, Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 119 RdNr. 11).
  • OLG Hamm, 15.12.2016 - 6 WF 266/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch nach Zurückverweisung

    Deshalb ist auch dann, wenn sich infolge der Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht eine Änderung der rechtlichen Anknüpfungspunkte und der Beurteilungsmaßstäbe für dieselbe Rechtsverfolgung oder Verteidigung ergeben hat, eine erneute Überprüfung der prozesskostenhilferechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht veranlasst (OLG Schleswig NJW-RR 2015, 192; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 119 Rdnr. 5).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 19 AS 22/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Bewilligung für ein

    Durch die Zurückverweisung einer Sache - hier gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG - wird kein neuer Rechtszug im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204.07 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 5 U 169/11 -, jeweils Juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 77. Aufl. 2019, § 119 Rn. 53; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 119 Rn. 9; Neumann, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 160b; anders, aber ohne Begründung, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. September 2017 - L 1 R 199/16 ZVW -, Juris).
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