Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,61881
OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16 (https://dejure.org/2017,61881)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2017 - 9 U 93/16 (https://dejure.org/2017,61881)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 9 U 93/16 (https://dejure.org/2017,61881)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,61881) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung einer aus Anlass des Abschlusses eines Darlehensvertrages formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühr

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 2 BGB, § 305 Abs 1 BGB
    Darlehensvertrag: Anspruch auf Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rückforderung einer aus Anlass des Abschlusses eines Darlehensvertrages formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2016 - 7 U 109/15

    Formularmäßige Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
    Zwischen Verbraucherdarlehen und gewerblichen Darlehen besteht bei der Qualifizierung der Entgeltklauseln als Preisnebenabrede kein Unterschied (zutr. Casper/Möllers , WM 2015, 1689, 1692; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 57; Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 22; Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 18).

    Ergibt die Bonitätsprüfung, dass die Bank keinen Kredit gewährt, kommt ohnehin kein Darlehensvertrag mit einer formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühr zustande (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 31).

    (a) Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB gilt für Unternehmerdarlehen ebenso wie für Verbraucherdarlehen, weil § 488 BGB grundsätzlich für alle Darlehen gilt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 23; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 23; Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 27; Casper/Möllers , WM 2015, 1689, 1693; Herweg/Fürtjes , ZIP 2015, 1261, 1264; Koch , WM 2016, 717, 719).

    Dass bei einem Kontokorrentkredit nicht im Vorhinein feststeht, in welcher Höhe und für welche Zeit er vom Darlehensnehmer in Anspruch genommen wird, ändert schlussendlich nichts daran, dass der Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand für einen solchen Kredit in den Obliegenheitsbereich des Darlehensgebers fällt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 23; a.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 67 zur Bonitätsprüfung).

    Zum anderen vermag die Benachteiligung im hier entscheidenden Verhältnis zwischen den Parteien nicht dadurch beseitigt zu werden, dass der Vertragspartner des Verwenders sie (zudem auch nur zum Teil) im Wege der steuerliche Abzugsfähigkeit des Bearbeitungsentgeltes als Betriebsausgabe seinerseits auf Dritte abwälzen kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 32).

    Selbst wenn im Rahmen der Auslegung des § 307 BGB davon ausgegangen werden mag, dass ein Unternehmer nicht in gleichem Maß schutzbedürftig ist, wie ein Verbraucher, weil er Geschäfte dieser Art häufiger abschließt, über größere Geschäftserfahrung verfügt und seine Interessen grundsätzlich besser wahren kann, ändert das vor allen Dingen nichts daran, dass die Bank sich durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschafft, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens eben nicht zusteht (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 30).

    Wenn - was die bislang entschiedenen, zahlreichen Fälle zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen deutlich machen - Banken gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen Bearbeitungsentgelte erheben, kann diese Vergütungsform schlechterdings kein besonderes Charakteristikum des Handelsverkehrs sein, das für dessen schnellen und rechtssicheren Ablauf dringend benötigt wird ( Koch , WM 2016, 717, 720 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 29).

    Ihren Nachteil kann sie deswegen - und das wird sie regelmäßig tun - mit einem höheren Zinssatz für Kontokorrentkredite ausgleichen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 27).

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 387/15

    Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 23; Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 19, jew. m.w.N.).

    Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 20; Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 20 m.w.N.).

    Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 24; Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 20, jew. m.w.N.).

    Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 30 m. zahlr.

    Durch das Bearbeitungsentgelt wird (wie bei einem nicht laufzeitabhängigen Entgelt für die Überziehung eines Girokontos, dazu BGH, Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 31) gerade bei einer niedrigen (oder gar ausfallenden) Inanspruchnahme der Kreditlinie und einer kurzen Laufzeit dem Darlehensnehmer ein Entgelt aufgezwungen, welches bei einem nach dem gesetzlichen Leitbild ausgestalteten Darlehen, bei dem die Kosten der Bearbeitung eben in den laufzeitabhängigen Zins eingepreist sind, nur bei einem Zinssatz erzielt werden kann, dessen Vereinbarung den objektiven Tatbestand eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt.

    Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, von dem auszugehen ist, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (BGH, Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 32 m.w.N.), läge dann ohne weiteres vor.

    Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, ein Darlehen zu Bedingungen zu gewähren, bei denen je nach Inanspruchnahme des Kredits Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (svgl. Wieerum BGH, Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 34).

  • OLG Hamburg, 27.04.2016 - 13 U 134/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
    Zwischen Verbraucherdarlehen und gewerblichen Darlehen besteht bei der Qualifizierung der Entgeltklauseln als Preisnebenabrede kein Unterschied (zutr. Casper/Möllers , WM 2015, 1689, 1692; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 57; Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 22; Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 18).

    Sowohl bei wirtschaftlicher Betrachtung, als auch aufsichtsrechtlich hat die Bank die Bonitätsprüfung im eigenen Interesse vorzunehmen (zutr. Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 26).

    (a) Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB gilt für Unternehmerdarlehen ebenso wie für Verbraucherdarlehen, weil § 488 BGB grundsätzlich für alle Darlehen gilt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 23; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 23; Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 27; Casper/Möllers , WM 2015, 1689, 1693; Herweg/Fürtjes , ZIP 2015, 1261, 1264; Koch , WM 2016, 717, 719).

    Es lässt sich weder allgemein für Kredite an Unternehmen noch bezogen auf gewerbliche Immobilienkredite generell eine größere rechtsgeschäftliche Erfahrung der Darlehensnehmer mit Bearbeitungsentgelten feststellen (gegen Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 34).

    Dass der Unternehmer die Bearbeitungsgebühr sowie die hierauf entfallenden Zinsen als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen kann, rechtfertigt Derartiges nicht (a.A. Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 66).

  • OLG Frankfurt, 25.02.2016 - 3 U 110/15

    Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
    Zwischen Verbraucherdarlehen und gewerblichen Darlehen besteht bei der Qualifizierung der Entgeltklauseln als Preisnebenabrede kein Unterschied (zutr. Casper/Möllers , WM 2015, 1689, 1692; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 57; Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 22; Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 18).

    (a) Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB gilt für Unternehmerdarlehen ebenso wie für Verbraucherdarlehen, weil § 488 BGB grundsätzlich für alle Darlehen gilt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 23; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 23; Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 27; Casper/Möllers , WM 2015, 1689, 1693; Herweg/Fürtjes , ZIP 2015, 1261, 1264; Koch , WM 2016, 717, 719).

    Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Bonitätsprüfung, der Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar (vgl. zutr.. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 24; a.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 67 in Bezug auf die Bonitätsprüfung).

    Selbst wenn im Rahmen der Auslegung des § 307 BGB davon ausgegangen werden mag, dass ein Unternehmer nicht in gleichem Maß schutzbedürftig ist, wie ein Verbraucher, weil er Geschäfte dieser Art häufiger abschließt, über größere Geschäftserfahrung verfügt und seine Interessen grundsätzlich besser wahren kann, ändert das vor allen Dingen nichts daran, dass die Bank sich durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschafft, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens eben nicht zusteht (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 30).

    Und letztlich wäre ein bestehender, entsprechender Handelsbrauch rechtsmissbräuchlich und schlösse die Unangemessenheit i.S.d. § 307 BGB nicht aus (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 26).

  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 17 U 165/15

    Unternehmerdarlehen: Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
    Zwischen Verbraucherdarlehen und gewerblichen Darlehen besteht bei der Qualifizierung der Entgeltklauseln als Preisnebenabrede kein Unterschied (zutr. Casper/Möllers , WM 2015, 1689, 1692; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 57; Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 22; Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 18).

    Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Bonitätsprüfung, der Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar (vgl. zutr.. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016, 3 U 110/15, juris-Rn. 24; a.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 67 in Bezug auf die Bonitätsprüfung).

    Dass bei einem Kontokorrentkredit nicht im Vorhinein feststeht, in welcher Höhe und für welche Zeit er vom Darlehensnehmer in Anspruch genommen wird, ändert schlussendlich nichts daran, dass der Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand für einen solchen Kredit in den Obliegenheitsbereich des Darlehensgebers fällt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2016, 7 U 109/15, juris-Rn. 23; a.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 67 zur Bonitätsprüfung).

    Dass der Unternehmer die Bearbeitungsgebühr sowie die hierauf entfallenden Zinsen als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen kann, rechtfertigt Derartiges nicht (a.A. Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016, 13 U 134/15, juris-Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016, 17 U 165/15, juris-Rn. 66).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
    Insbesondere können die vorbereitenden Tätigkeiten auch zu für den Darlehensnehmer ungünstigen Bedingungen führen (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 51).

    Denn nach der gesetzlichen Grundidee ist nur ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorgesehen (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 67; Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 40), was eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 67).

    Daraus ergibt sich vielmehr - ähnlich wie aus der Regelung in § 6 PAngV (s. dazu nur BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 36 ff.) - dass der Darlehensgeber zur Herstellung gebotener Transparenz im Falle der Berechnung von Einmalgebühren die - sonst nicht erforderlichen - Angaben zum Effektivzins sowie zum Widerrufsrecht schuldet.

    Dazu hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen ausgeführt, dass die Inhaltskontrolle verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten sei, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 86).

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
    Durch den Einbehalt wird dann das Entgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 28).

    Der Darlehensnehmer ist dann so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 28).

    Ausreichend ist, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt - was die Beklagte ausdrücklich als "handelsüblich" und damit als ihre eigene ständige Übung bezeichnet - und diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 29).

    Erst mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urt. v. 24.02.2011, 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt a.M. (BeckRS 2012, 09048) sei ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet gewesen (BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 348/13, BKR 2015, 19, 25 [Rn. 59]; Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 17/14, BKR 2015, 26, 32 [Rn. 56]).

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
    Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 20; Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 20 m.w.N.).

    Auch in der Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" kommt nicht ansatzweise zum Ausdruck, dass der Betrag zur Abgeltung des Sondertilgungsrechts erhoben werden sollte (vgl. zur "Darlehensgebühr" bei Bauspardarlehen BGH, Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 23).

    Daneben sind generell Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urt. v. 21.04.2009, XI ZR 78/08, BKR 2009, 345, 348; Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15, juris-Rn. 34).

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 23; Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 19, jew. m.w.N.).

    Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 24; Urt. v. 25.10.2016, XI ZR 387/15, juris-Rn. 20, jew. m.w.N.).

    Denn nach der gesetzlichen Grundidee ist nur ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorgesehen (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 67; Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, juris-Rn. 40), was eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGH, Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12, juris-Rn. 67).

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
    Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 319/06, juris-Rn. 27; Urt. v. 03.03.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149).

    Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn in besonders begründeten Ausnahmefällen indes ausnahmsweise wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGH, Urt. v. 03.03.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149;; Beschl. v. 16.12.2015, XII ZB 516/14, juris-Rn. 26).

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 82/08

    Die einem Teilurteil zugrunde liegende Bewertung als nicht in Rechtskraft

  • OLG Köln, 16.01.2002 - 13 U 52/01

    Bankrecht: Erstattungsanspruch der Bank bei auftragswidriger Bürgschaft auf

  • BGH, 22.01.2013 - XI ZR 471/11

    Negative Feststellungsklage eines Girokontoinhabers: Darlegungs- und

  • LG Ravensburg, 14.04.2016 - 2 O 218/15

    Allgemeine Bankbedingungen: Wirksamkeit der Vereinbarung eines

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • OLG Hamm, 11.04.2011 - 31 U 192/10

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei Gewährung eines

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

  • BGH, 20.11.2014 - IX ZB 16/14

    Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur

  • OLG München, 13.10.2014 - 27 U 1088/14

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts für ein gewährtes Darlehen

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14

    Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe:

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

  • OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - 17 U 192/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel über

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 6 U 162/10

    Formularmäßige Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr im

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 73/15

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

  • BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 84/87

    Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB

  • BGH, 27.03.1991 - IV ZR 90/90

    Aushandeln einer Eigenverkaufsklausel beim Maklervertrag

  • OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 17 U 59/11

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich einer Preisklausel im

  • BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

    Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 23/89

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift - Bedeutung der

  • BGH, 17.09.1991 - XI ZR 256/90

    Haftung bei Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts - Haftung bei

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13

    Zulässigkeit der Berufung trotz Falschbezeichnung des Berufungsbeklagten

  • OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16

    Darlehensverträge: Pflichten der Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung eines

    So hat der Senat bereits mit Urteil vom 01.02.2017 (9 U 93/16) entschieden, dass die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu Darlehensgebühren mit der Folge auf Unternehmen gewährten Kontokorrentkredite anwendbar sind, dass allgemeine Bearbeitungsgebühren auch hierfür in AGB nicht wirksam vereinbart werden können.
  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 4 U 2082/19

    Anspruch aus einer Fahrzeugversicherung

    Die Hemmung beginnt aber neu, wenn eine der Parteien das Verfahren betreibt (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Februar 2017, Az. 9 U 93/16 - juris; Palandt, BGB, 78. Aufl., § 204 Rz. 36, 49 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht