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   OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16   

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https://dejure.org/2017,29563
OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16 (https://dejure.org/2017,29563)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2017 - 9 U 147/16 (https://dejure.org/2017,29563)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. März 2017 - 9 U 147/16 (https://dejure.org/2017,29563)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers eines Kontokorrentdarlehens gegenüber der darlehensgebenden Bank

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 307 BGB, § 488 Abs 1 BGB, § 488 Abs 3 S 1 BGB
    Darlehensverträge: Pflichten der Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Projekts; Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von Gebühren; Folge der Unwirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers eines Kontokorrentdarlehens gegenüber der darlehensgebenden Bank

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; HGB § 355
    Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers eines Kontokorrentdarlehens gegenüber der darlehensgebenden Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16
    Die in allen drei Verträgen verwendeten, in Form von AGB durch die Beklagte gestellten Zinsanpassungsklauseln sind nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam, weil sie weder ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit aufweisen, noch sicherstellen, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu wahren (vgl. nur BGH, Urteile vom 10.06.2008 - XI ZR 211/07, zit. nach juris, Rn. 12, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, zit. nach juris, Rn. 32; vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, zit. nach juris, Rn. 15; vgl. auch - ausführlich - Schimansky/Bunte/Lwowski, Bruchner/Krepold, Bankrechts-HB, 4. Aufl. 2011, Band 1, § 78, Rn. 71 ff.).

    Eine unzulässige Zinsänderungsklausel ist unwirksam und kann nicht im Wege einschränkender Auslegung auf einen zulässigen Kerngehalt zurückgeführt werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stattfindet (BGH, Urteil vom 21.04.2009, aaO., Rn. 30 f.).

    Die Beklagte durfte sich vor dem Hintergrund der laufenden Saldoanerkenntnisse sowie der verschiedenen Prolongationen auf der Grundlage der bis dahin erteilten Rechnungsabschlüsse auch darauf einrichten, dass die Klägerin die Zinsanpassungen nicht nachträglich beanstanden würde, zumal der Bundesgerichtshof vergleichbare Zinsanpassungsklauseln bereits mit Urteil vom 21.04.2009 (XI ZR 78/08) aufgrund der Nichteinhaltung o. g. Anforderungen für unwirksam erachtete.

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war es angesichts der unsicheren Rechtslage allerdings jedenfalls seit Ende 2011 zumutbar, zur Rückforderung von Darlehensgebühren Klagen zu erheben (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, zit. nach juris, Rn. 35).

    Gleiches gilt für den Bestand der eingestellten - noch nicht gezahlten - Gebührenforderungen, weil die Klägerin nicht nur seit Vereinbarung bzw. Einbuchung der Gebührenforderungen in den Jahren 2006 und 2007, sondern auch nach Ablauf der für den Bereicherungsanspruch grundsätzlich geltenden, dreijährigen Verjährungsfrist sowie sogar seit Bestehen der nach Ansicht des BGH anzunehmenden Zumutbarkeit von Klagen auf Herausgabe unwirksamer Darlehensgebühren im Jahr 2011 (Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13) auch bis März 2013 vierteljährlich laufende Saldoanerkenntnisse erteilt hat.

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 148/11

    Auslegung einer Widerrufsbelehrung: Vereinbarung eines vertraglichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16
    Sie wollte lediglich über ein - vermeintlich bestehendes - gesetzliches Widerrufsrecht belehren, was daran erkennbar ist, dass sie die Verträge vom 08./22.05.2007 (Anl. K3) und vom 29.05.2009 (Anl. B1) rechtsirrig als Verbraucherdarlehensverträge führte (vgl. zum Streitstand bei nachträglichen, nicht erforderlichen Widerrufsbelehrungen nur BGH, Urteile vom 06.12.2011 - XI ZR 401/10, zit. nach juris, Rn. 17, und XI ZR 442/10, zit. nach juris, Rn. 24, sowie vom 22.05.2012 - II ZR 148/11, zit. nach juris, Rn. 16).

    Die Widerrufsbelehrung lässt sich - wenn man ihr überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - jedenfalls nicht dahingehend auslegen, dieses mit gleichartigen Belehrungspflichten einräumen und bei deren Nichteinhaltung mit einem unbefristeten Widerrufsrecht ausstatten zu wollen, wie sie für ein gesetzliches Widerrufsrecht gälten (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 148/11, zit. nach juris, Rn. 13).

  • BGH, 22.01.2013 - XI ZR 472/11

    Saldoforderung aus Kontokorrentkonto: Darlegungslast der Bank für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16
    Dann stünde der Beklagten grundsätzlich nur die ohne die unberechtigten Gebührenforderungen neu zu errechnende Saldoforderung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - XI ZR 472/11, zit. nach juris, Rn. 13 f.).

    Wenn die Klägerin also in Form von Saldoanerkenntnissen neue Verbindlichkeiten auf Zahlung von Abschlusssalden einging (s. zur sog. Novation des kausalen Saldos durch das Schuldanerkenntnis nur Pfeiffer, JA 2006, 105 [107 f.]), kann sie deren Erfüllung die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Einzelforderungen grundsätzlich weiterhin entgegen halten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - XI ZR 472/11, zit. nach juris, Rn. 14).

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16
    Die in allen drei Verträgen verwendeten, in Form von AGB durch die Beklagte gestellten Zinsanpassungsklauseln sind nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam, weil sie weder ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit aufweisen, noch sicherstellen, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu wahren (vgl. nur BGH, Urteile vom 10.06.2008 - XI ZR 211/07, zit. nach juris, Rn. 12, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, zit. nach juris, Rn. 32; vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, zit. nach juris, Rn. 15; vgl. auch - ausführlich - Schimansky/Bunte/Lwowski, Bruchner/Krepold, Bankrechts-HB, 4. Aufl. 2011, Band 1, § 78, Rn. 71 ff.).

    Das dem Verwender durch die Änderungsklausel eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB entfällt bei Unwirksamkeit der Klausel ersatzlos (BGH, Urteile vom 13.04.2010, aaO., Rn. 19; vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08, zit. nach juris, Rn. 14).

  • OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16

    Darlehensvertrag: Anspruch auf Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16
    So hat der Senat bereits mit Urteil vom 01.02.2017 (9 U 93/16) entschieden, dass die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu Darlehensgebühren mit der Folge auf Unternehmen gewährten Kontokorrentkredite anwendbar sind, dass allgemeine Bearbeitungsgebühren auch hierfür in AGB nicht wirksam vereinbart werden können.
  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 424/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16
    Die Beklagte als Anspruchstellerin hat die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen unter Einschluss aller von ihr akzeptierten Passivposten in den Anl. B7 und B9 sowie später nochmals im Schriftsatz vom 25.01.2017 (Bl. 318 ff. [320 ff.] der Akte) von der Kontoeröffnung am 31.08.2006 bis zur Kündigung am 31.08.2013 mit Buchungstexten so dargelegt, dass der Senat die eingeklagte Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 - XI ZR 424/12, zit. nach juris, Rn. 31).
  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 401/10

    Darlehensvertrag zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16
    Sie wollte lediglich über ein - vermeintlich bestehendes - gesetzliches Widerrufsrecht belehren, was daran erkennbar ist, dass sie die Verträge vom 08./22.05.2007 (Anl. K3) und vom 29.05.2009 (Anl. B1) rechtsirrig als Verbraucherdarlehensverträge führte (vgl. zum Streitstand bei nachträglichen, nicht erforderlichen Widerrufsbelehrungen nur BGH, Urteile vom 06.12.2011 - XI ZR 401/10, zit. nach juris, Rn. 17, und XI ZR 442/10, zit. nach juris, Rn. 24, sowie vom 22.05.2012 - II ZR 148/11, zit. nach juris, Rn. 16).
  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16
    Das dem Verwender durch die Änderungsklausel eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB entfällt bei Unwirksamkeit der Klausel ersatzlos (BGH, Urteile vom 13.04.2010, aaO., Rn. 19; vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08, zit. nach juris, Rn. 14).
  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 442/10

    Nachträgliche Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2017 - 9 U 147/16
    Sie wollte lediglich über ein - vermeintlich bestehendes - gesetzliches Widerrufsrecht belehren, was daran erkennbar ist, dass sie die Verträge vom 08./22.05.2007 (Anl. K3) und vom 29.05.2009 (Anl. B1) rechtsirrig als Verbraucherdarlehensverträge führte (vgl. zum Streitstand bei nachträglichen, nicht erforderlichen Widerrufsbelehrungen nur BGH, Urteile vom 06.12.2011 - XI ZR 401/10, zit. nach juris, Rn. 17, und XI ZR 442/10, zit. nach juris, Rn. 24, sowie vom 22.05.2012 - II ZR 148/11, zit. nach juris, Rn. 16).
  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 82/08

    Die einem Teilurteil zugrunde liegende Bewertung als nicht in Rechtskraft

  • BGH, 28.05.1991 - XI ZR 214/90

    Darlegungspflicht bei Geltendmachung eines Kontokorrentsaldos ohne Anerkenntnis;

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 235/02

    Beendigung des Kontokorrentverhältnisses

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

  • BGH, 01.07.2014 - XI ZR 247/12

    Finanzierungsberatungsvertrag: Pflicht der Bank zur Aufklärung über Provision für

  • BGH, 21.04.2015 - XI ZR 200/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit der Verlängerung der Frist für die

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52

    Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung

  • LG Düsseldorf, 25.07.2019 - 8 O 112/18
    Auch wenn es sich bei dem Bereicherungsanspruch wegen überzahlter Zinsen infolge unwirksamer Zinsanpassungsklausel und dem Anspruch auf Rückabwicklung wegen wirksamen Darlehenswiderruf grundsätzlich um verschiedene Ansprüche handelt, sind die zum Rechtsmissbrauch und zur Verwirkung beim Darlehenswiderruf von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf ein Widerrufsrecht wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit hier entsprechend anzuwenden (vgl. für die Verwirkung von Kondiktionsansprüchen wegen fehlerhafter Zinsanpassungsklausel z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2017, 9 U 147/16, juris Rn. 59 ff).
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