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   OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19   

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OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19 (https://dejure.org/2020,78234)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2020 - 4 U 168/19 (https://dejure.org/2020,78234)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. April 2020 - 4 U 168/19 (https://dejure.org/2020,78234)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 97 Abs 2 UrhG, § 102a UrhG, § 839 BGB, Art 34 S 1 GG
    Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz aufgrund der urheberrechtswidrigen Veröffentlichung eines Cartoons auf einer Schulhomepage durch einen Lehrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umfang der Unterlassungsverpflichtung eines Bundeslandes als Träger einer Schule für Urheberrechtsverletzungen auf deren Homepage Anforderungen an die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Zwecke der Ausräumung der Wiederholungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (54)

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90

    Lehrtätigkeit eines beamteten Hochschulprofessors einschließlich der Beschaffung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
    So habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.01.1992 (I ZR 36/90) angenommen, dass allein das Ausscheiden des Verletzers aus dem Beamtenverhältnis die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse, was aber im Umkehrschluss nicht bedeute, dass das Ausscheiden des Verletzers keine Rolle für die Reichweite der Wiederholungsgefahr spiele, was zumindest dann gelte, wenn - wie hier - sich der "Unternehmer" durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung klar vom Verhalten des Verletzers distanziere und dieses missbilligt habe.

    Die Vorschrift des § 99 UrhG ist entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses für diese zu Dienstleistungen verpflichteten Personen anzuwenden (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 72 - Cordoba II; BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien; OLG Frankfurt GRUR 2017, 814, 815 - Cartoon auf Homepage; Dreier/Schulze a. a. O., § 99 Rn. 5, 7).

    Letzteres ist zwar tatsächlich der Regelungszweck des § 99 UrhG (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien; Wandtke/Bullinger-Bohne, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 1); hieraus folgt jedoch nur, dass der "Unternehmer" und mithin auch der Staat und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Bedienstete ("Arbeitnehmer oder Beauftragten") die Verletzungshandlung begangen haben, selbst verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit auf Unterlassung (sowie auf die in § 98 UrhG bestimmten Ansprüche) haften (siehe dazu bereits oben unter 3.).

    Da auch die öffentliche Hand (selbstverständlich) verpflichtet ist, das Urheberrecht zu beachten, ist sie grundsätzlich auch dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt, wenn (und soweit) von ihr rechtswidrige Eingriffe in urheberrechtlich geschützte Rechte zu befürchten sind (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien ).

    Dem beklagten Land steht für eine in der Wiedergabe des Cartoons auf der Homepage liegende Urheberrechtsverletzung dem Grunde nach wie vom Landgericht angenommen (LGU S. 11 unten / 12 oben unter cc)) aus § 839 Abs. BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil der in den Diensten des beklagten Landes stehende Lehrer die ihn treffende allgemeine Amtspflicht, sich aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung i. S. des bürgerlichen Rechts darstellen, wozu auch Eingriffe in die durch das UrhG geschützten Rechte gehören (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 38 - Seminarkopien ), fahrlässig i. S. v. § 276 Abs. 2 BGB und damit schuldhaft (§ 276 Abs. 1 BGB) verletzt hat und die Klägerin auch für den Schadensersatzanspruch aktiv legitimiert ist (siehe zur Aktivlegitimation bereits oben unter A. 2. b) zum Unterlassungsanspruch).

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
    Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die es entscheidend ankommt, weil § 19a UrhG der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) dient und diese Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich eine Vollharmonisierung bezweckt (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 37 - Cordoba II ), der Nutzer ein Werk jedenfalls dann öffentlich zugänglich macht, wenn er in der vollen Absicht einer Nutzung, jedenfalls in Kenntnis aller Umstände und damit wissentlich handelt (siehe EuGH GRUR 2012, 597 Rn. 31, 37 und 40 - Phonographic Performance (Ireland) - und EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 82, 91 und 94 - SCF aus der Rspr. des BGH GRUR 2013, 818 Rn, 16 - Die Realität I - und aus der Lit. Schricker/Loewenheim - v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 5. Aufl., § 19a Rn. 79; Wandtke/Bullinger-Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 19a Rn. 4a), stellte das Einstellen des Cartoons auf der Homepage eine mangels diesbezüglichem Nutzungsrecht rechtswidrige Öffentlich-Zugänglichmachung i. S. v. § 19 UrhG dar.

    Die Vorschrift des § 99 UrhG ist entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses für diese zu Dienstleistungen verpflichteten Personen anzuwenden (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 72 - Cordoba II; BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien; OLG Frankfurt GRUR 2017, 814, 815 - Cartoon auf Homepage; Dreier/Schulze a. a. O., § 99 Rn. 5, 7).

    Es handelt sich mithin auch nicht um Handlungen des Lehrers, die lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im "Unternehmen" der Schule vorgenommen worden sind und ausschließlich ihm als Handelnden zugutegekommen wären; (nur) dann wäre die Veröffentlichung des Cartoons auf der Homepage nicht von § 99 UrhG erfasst (vgl. BGH GRUR 2019, 813 Rn. 74 - Cordoba II - m. zahlr. Nachw. aus der Literatur).

    Hierdurch wurde das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot auf den schulischen Bereich beschränkt, auch wenn dies im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht explizit zum Ausdruck kommt, da allgemein anerkannt ist, dass die Reichweite eines Unterlassungstitels durch Auslegung der gesamten Entscheidung und damit auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln ist (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 27 - Cordoba II; BGH GRUR 2010, 855 Rn. 17 - Folienrollos; BGH GRUR 2007, 708 Rn. 52 - Internet-Versteigerung II ).

  • OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 11 U 153/16

    Land haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Lehrer auf Schulhomepage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
    Die Vorschrift des § 99 UrhG ist entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses für diese zu Dienstleistungen verpflichteten Personen anzuwenden (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 72 - Cordoba II; BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien; OLG Frankfurt GRUR 2017, 814, 815 - Cartoon auf Homepage; Dreier/Schulze a. a. O., § 99 Rn. 5, 7).

    Angesichts der strengen Anforderungen an eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung, wonach auch nur geringe Zweifel - hier hinsichtlich der Person des Erklärenden (des Schuldners der Unterlassungserklärung) - die Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ausschließen (BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus ), wurde hier jedenfalls deshalb nicht hinreichend eindeutig erklärt, dass die Unterlassungserklärung für das beklagte Land abgegeben werden soll, weil auch eine Abgabe der Erklärung für den Schulträger (hier wohl die Stadt C.) in Betracht kam, zumal das beklagte Land selbst im vorliegenden Verfahren noch vorgebracht hat, der Betrieb einer Schulhomepage sei eine "gemeinschaftliche Aufgabe" von Land und Kommunen (für letztere als Schulträger i. S. v. § 27 Schulgesetz, S. 8 unten der Berufungsbegründung, Bl. 124) und auch in anderen Verfahren, welche die rechtswidrige Öffentlich-Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Schulhomepage zum Gegenstand hatten, die in Anspruch genommene Bundesländer ihre Passivlegitimation bestritten und diejenige der Schulträger behauptet haben (so das Land Nordrhein-Westfalen in der Sache "Cordoba" - siehe das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2013, 310 O 27/12, juris Rn. 41 f., und das Berufungsurteil des OLG Hamburg vom 03.12.2015, 5 U 38/13, BeckRS 2015, 114807, Rn. 9 - sowie in der Sache, die dem von der Klägerin als Anl. K 16, Bl. 139a, vorgelegten Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2019, I-20 U 24/18, zugrunde lag - siehe S. 5 dieses Urteils - und das Land Hessen in der Sache "Cartoon auf Homepage" des OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16, juris Rn. 11, 28 ff.).

    Demgemäß hat das OLG Frankfurt in der Sache "Cartoon auf Homepage" (Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16, GRUR 2017, 814) den noch vom Landgericht Frankfurt als Vorinstanz (Urteil vom 26.10.2016, 2-06 O 175/16, ZUM-RD 2017, 217) für angemessen gehaltenen Gegenstandswert von 30.000 EUR (a.a.O., juris Rn. 42) auf 15.000 EUR mit der Begründung reduziert, dass sich die Unterlassungsverpflichtung eben nicht auf sämtliche Behörden des Landes Hessen erstreckt (a.a.O., juris Rn. 40), sondern auf den schulischen Bereich beschränkt ist (a.a.O., juris Rn. 35 f.).

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
    Zu Recht ist das Landgericht bei der Prüfung dieser Frage von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen kann, wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdeckt und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgt (st. Rspr., BGH GRUR 2008, 815 Rn. 14 - Buchführungsbüro; ferner etwa BGH GRUR 2002, 180 f. - Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf; BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II ).

    Die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr beschränkt sich allerdings nicht allein auf die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (st. Rspr., siehe nur BGHZ 166, 253 = GRUR 2006, 421 Rn. 39 - Markenparfümverkäufe; BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 2008, 702 Rn. 55 - Internetversteigerung III; speziell zum Urheberrecht: BGH GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II ), wobei kerngleich solche Handlungen sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGHZ 166, 233 = GRUR 2006, 504 Rn. 36 - Parfümtestkäufe - m. zahlr. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; BGH GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II).

    Angesichts der strengen Anforderungen an eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung, wonach auch nur geringe Zweifel - hier hinsichtlich der Person des Erklärenden (des Schuldners der Unterlassungserklärung) - die Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ausschließen (BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus ), wurde hier jedenfalls deshalb nicht hinreichend eindeutig erklärt, dass die Unterlassungserklärung für das beklagte Land abgegeben werden soll, weil auch eine Abgabe der Erklärung für den Schulträger (hier wohl die Stadt C.) in Betracht kam, zumal das beklagte Land selbst im vorliegenden Verfahren noch vorgebracht hat, der Betrieb einer Schulhomepage sei eine "gemeinschaftliche Aufgabe" von Land und Kommunen (für letztere als Schulträger i. S. v. § 27 Schulgesetz, S. 8 unten der Berufungsbegründung, Bl. 124) und auch in anderen Verfahren, welche die rechtswidrige Öffentlich-Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Schulhomepage zum Gegenstand hatten, die in Anspruch genommene Bundesländer ihre Passivlegitimation bestritten und diejenige der Schulträger behauptet haben (so das Land Nordrhein-Westfalen in der Sache "Cordoba" - siehe das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2013, 310 O 27/12, juris Rn. 41 f., und das Berufungsurteil des OLG Hamburg vom 03.12.2015, 5 U 38/13, BeckRS 2015, 114807, Rn. 9 - sowie in der Sache, die dem von der Klägerin als Anl. K 16, Bl. 139a, vorgelegten Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2019, I-20 U 24/18, zugrunde lag - siehe S. 5 dieses Urteils - und das Land Hessen in der Sache "Cartoon auf Homepage" des OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16, juris Rn. 11, 28 ff.).

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
    Der Bundesgerichtshof stelle etwa in Entscheidungen vom 05.05.2011 (I ZR 46/09) und vom 20.06.2013 (I ZR 55/12 - Restwertbörse II ) nicht auf den Tatbestand der verletzten Norm, sondern auf das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung ab.

    Die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr beschränkt sich allerdings nicht allein auf die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (st. Rspr., siehe nur BGHZ 166, 253 = GRUR 2006, 421 Rn. 39 - Markenparfümverkäufe; BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 2008, 702 Rn. 55 - Internetversteigerung III; speziell zum Urheberrecht: BGH GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II ), wobei kerngleich solche Handlungen sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGHZ 166, 233 = GRUR 2006, 504 Rn. 36 - Parfümtestkäufe - m. zahlr. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; BGH GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II).

    In der Entscheidung "Restwertbörse II" vom 20.06.2013 (I ZR 55/13, GRUR 2013, 1235) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (dort: an einem Lichtbild) eine Wiederholungsgefahr auch für die Verletzung anderer Schutzrechte (anderer Lichtbilder) begründen kann (a.a.O., Rn. 20 f.).

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16

    Staat haftet für Urheberrechtsverletzungen eines Lehrer bei Gestaltung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
    Das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 26.10.2016, 2-06 O 175/16 unter 3.) b) und c) der Entscheidungsgründe, juris Rn. 37 - 39, BeckRS 2016, 20421 = ZUM-RD 2017, 217 = CR 2017, 190) und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.05.2019, I-20 U 24/18, unter B.) I. 6. b) der Gründe auf S. 13, vorgelegt als Anl. K 16, Bl. 139a) folgern allerdings daraus, dass auch eine große juristische Person des Privatrechts bei einer (Urheber-) Rechtsverletzung in einer ihrer Abteilungen nicht nur für künftige Rechtsverletzungen in dieser Abteilung einzustehen hat, dass dies auch für Bundesländer gelten müsse, weil kein Grund ersichtlich sei, es bei diesen als juristischen Personen des öffentlichen Rechts anders zu sehen und diese dadurch zu "privilegieren".

    Demgemäß hat das OLG Frankfurt in der Sache "Cartoon auf Homepage" (Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16, GRUR 2017, 814) den noch vom Landgericht Frankfurt als Vorinstanz (Urteil vom 26.10.2016, 2-06 O 175/16, ZUM-RD 2017, 217) für angemessen gehaltenen Gegenstandswert von 30.000 EUR (a.a.O., juris Rn. 42) auf 15.000 EUR mit der Begründung reduziert, dass sich die Unterlassungsverpflichtung eben nicht auf sämtliche Behörden des Landes Hessen erstreckt (a.a.O., juris Rn. 40), sondern auf den schulischen Bereich beschränkt ist (a.a.O., juris Rn. 35 f.).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
    Begründet ist die Abmahnung wiederum, wenn und soweit die mit ihr gerügte Rechtsverletzung tatsächlich gegeben ist (bzw. im Fall des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs, der ebenfalls erfasst ist - vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.6 -, gegeben wäre) und infolgedessen dem Abmahnenden ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zusteht (BGH GRUR 2012, 949 Rn. 32 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH GRUR 2009, 502 Rn. 11 - pcb - jeweils zum UWG; Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rn. 8; Jan Bernd Nordemann, a.a.O., § 97a Rn. 33).

    Es kommt also darauf an, ob dem Abmahnenden jeweils ein Unterlassungsanspruch wegen der in der Abmahnung beanstandeten Verhaltensweisen gegen den Abgemahnten zusteht (BGH GRUR 2012, 949 Rn. 42).

  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95

    Der M.-Markt packt aus - Regelmäßiger Geschäftsbetrieb; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
    Angesichts der strengen Anforderungen an eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung, wonach auch nur geringe Zweifel - hier hinsichtlich der Person des Erklärenden (des Schuldners der Unterlassungserklärung) - die Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ausschließen (BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus ), wurde hier jedenfalls deshalb nicht hinreichend eindeutig erklärt, dass die Unterlassungserklärung für das beklagte Land abgegeben werden soll, weil auch eine Abgabe der Erklärung für den Schulträger (hier wohl die Stadt C.) in Betracht kam, zumal das beklagte Land selbst im vorliegenden Verfahren noch vorgebracht hat, der Betrieb einer Schulhomepage sei eine "gemeinschaftliche Aufgabe" von Land und Kommunen (für letztere als Schulträger i. S. v. § 27 Schulgesetz, S. 8 unten der Berufungsbegründung, Bl. 124) und auch in anderen Verfahren, welche die rechtswidrige Öffentlich-Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Schulhomepage zum Gegenstand hatten, die in Anspruch genommene Bundesländer ihre Passivlegitimation bestritten und diejenige der Schulträger behauptet haben (so das Land Nordrhein-Westfalen in der Sache "Cordoba" - siehe das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2013, 310 O 27/12, juris Rn. 41 f., und das Berufungsurteil des OLG Hamburg vom 03.12.2015, 5 U 38/13, BeckRS 2015, 114807, Rn. 9 - sowie in der Sache, die dem von der Klägerin als Anl. K 16, Bl. 139a, vorgelegten Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2019, I-20 U 24/18, zugrunde lag - siehe S. 5 dieses Urteils - und das Land Hessen in der Sache "Cartoon auf Homepage" des OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16, juris Rn. 11, 28 ff.).

    Es ist anerkannt, dass zur Auslegung einer Unterwerfungserklärung das Prozessverhalten und insbesondere schriftsätzliche Äußerungen des Schuldners im Prozess herangezogen werden dürfen (BGH GRUR 1998, 483, 485 mit Leitsatz 2 - Der M.-Markt packt aus; BGH GRUR 1996, 290, 291 f. - Wegfall der Wiederholungsgefahr I ).

  • BGH, 05.05.2011 - I ZR 46/09

    Wettbewerbsverstoß: Unverlangte Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
    Der Bundesgerichtshof stelle etwa in Entscheidungen vom 05.05.2011 (I ZR 46/09) und vom 20.06.2013 (I ZR 55/12 - Restwertbörse II ) nicht auf den Tatbestand der verletzten Norm, sondern auf das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung ab.

    In seinem Beschluss vom 05.05.2011 (I ZR 46/09 - Werbeanrufe und Gewinnspiel ) hat der I. Zivilsenat ausgesprochen, das Charakteristische der Verletzungshandlung (nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG unerlaubte Telefonanrufe) bestehe darin, dass Werbeanrufe für Dienstleistungen oder Waren erfolgten, welche die damalige Beklagte selbst nicht anbot (a.a.O., Rn. 3).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19
    Möglich ist allerdings auch insoweit die gewillkürte Prozessstandschaft, also die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen des Urhebers durch den Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes im eigenen Namen, sofern der Rechtsinhaber (Urheber oder ausschließlich Nutzungsberechtigte) zustimmt und der klagende Lizenznehmer ein eigenes berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn die Rechtsverletzung die dem einfachen Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte berührt (BGH GRUR 1961, 635, 637 - Stahlrohrstuhl BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 21 - An Evening with Marlene Dietrich Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 Rn. 21; Wandtke/Bullinger-v. Wolff, a. a. O., § 97 UrhG Rn. 11, 12).

    Hingegen ist eine isolierte Abtretung des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 20 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs); jedoch kann eine aus diesem Grund unwirksame Abtretung des Unterlassungsanspruchs in eine Ermächtigung umgedeutet werden, den Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen durchzusetzen (BGH GRUR 2002, 248, 250 - Spiegel-CD-ROM ).

  • RG, 05.07.1886 - IIIa 47/86

    Beweis der Echtheit in einer auf eine neue aufgefundene Privaturkunde gestützten

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 139/07

    pcb - Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken bei Google Adwords

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 96/92

    Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden - Anfechtbarkeit unentgeltlicher

  • RG, 01.07.1893 - I 188/93

    Schuldschein

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

  • BGH, 05.02.1990 - II ZR 309/88

    Berufung auf Unrichtigkeit des Handelsregisters

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09

    Kräutertee

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 216/07

    Schubladenverfügung

  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 538/17

    Statthaftigkeit der Aufrechnung als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 1/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

  • LG Hamburg, 22.01.2013 - 310 O 27/12

    Urheberrechtsverletzung: Verantwortlichkeit für das öffentliche Zugänglichmachen

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 97/15

    Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel in einer

  • BGH, 16.03.2000 - I ZR 229/97

    Lieferstörung - Irreführung/Vorratsmenge

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 123/82

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterwerfungserklärung

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 143/01

    Beweiskraft einer Urkunde

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 6/11

    Kommunikationsdesigner

  • BGH, 11.10.1994 - X ZR 30/93

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Vertragsänderung

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

  • OLG Frankfurt, 11.11.2014 - 11 U 73/14

    Sofortige Beschwerde gegen Urteil nach Kostenwiderspruch; Prüfungsumfang

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 312/02

    Vorrang von mündlichen Individualvereinbarungen vor einer Schriftformklausel in

  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/05

    Buchführungsbüro

  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 21/87

    Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90

    "ALF"; Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts; Rechte des

  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 26/07

    Prozessfortführung durch Insolvenzverwalter in gewillkürter Prozessstandschaft

  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 152/92

    Gemeinsamer Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Eheleute in Gütergemeinschaft;

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 311/98

    SPIEGEL-CD-ROM

  • BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59

    Stahlrohrstuhl I

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

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