Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 01.08.2016 - 10 U 136/15 |
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- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
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Besprechungen u.ä. (2)
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Keine Mindestsätze für Paketanbieter! (IBR 2017, 625)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Angebot per E-Mail angenommen: Sog. "Disclaimer" hilft nicht! (IBR 2017, 603)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 28.09.2015 - 16 O 73/14
- OLG Stuttgart, 01.08.2016 - 10 U 136/15
- BGH, 21.06.2017 - VII ZR 324/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2016 - 10 U 136/15
Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 m.w.N. zu § 19 Abs. 1 GKG a.F.).Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 m.w.N.; Beschluss vom 6. Juni - - I ZR 190/11 zu Haupt- und Hilfsantrag).
- BGH, 04.12.1997 - VII ZR 177/96
Honorar für die Umwandlung eines Mietobjekts in Wohnungseigentum
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2016 - 10 U 136/15
Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder zusammen mit anderen Leistungen, beispielsweise Bauleistungen, auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 177/96, BauR 1998, 193 m.w.N.).Auch bei Projektentwicklungsarbeiten ist die HOAI nicht anzuwenden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 177/96, BauR 1998, 193, ebenso wenig bei Generalunternehmer- oder Generalübernehmerverträgen, da mit solchen Verträgen erheblich vom Leistungsbild eines Architektenvertrages abgewichen wird. Geschuldet wird nicht der den Architektenvertrag prägenden Werkerfolg, vielmehr stehen die (weitergehenden) Leistungen im Vordergrund und bestimmen den Gesamtcharakter.
- BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11
Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2016 - 10 U 136/15
Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 m.w.N.; Beschluss vom 6. Juni - - I ZR 190/11 zu Haupt- und Hilfsantrag). - BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95
HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2016 - 10 U 136/15
Dies gilt insbesondere für Bauträger und andere Anbieter kompletter Bauleistungen, die die dazu erforderlichen Ingenieur- und Architektenleistungen einschließen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1 = BauR 1997, 677). - BGH, 13.07.2010 - XI ZR 27/10
Verjährungshemmung für den Anspruch einer Bank auf Rückzahlung eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2016 - 10 U 136/15
Ausnahmsweise darf sie aber mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10 m.w.N.).