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   OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09   

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OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09 (https://dejure.org/2009,28687)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.09.2009 - 2 U 15/09 (https://dejure.org/2009,28687)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. September 2009 - 2 U 15/09 (https://dejure.org/2009,28687)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09

    Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung eines inländischen Admin-C

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Sein Prozessbevollmächtigter habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass sein Fristverlängerungsgesuch am 31.3.2009, spätestens am 1.4.2009 beim Berufungsgericht eingehen werde, denn er habe das Gesuch - gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen für die Parallelsachen 2 U 14/09 und 2 U 16/09 - am Samstag, dem 28.3.2009 diktiert, weil absehbar gewesen sei, dass er wegen anhaltender akuter Arbeitsüberlastung die am 2.4.2009 laufenden Berufungsbegründungsfristen in diesen drei Sachen nicht würde einhalten können.

    Da Frau K. an diesem Tag ihren Arbeitsplatz wegen eines privaten Termins früher habe verlassen müssen, habe sie gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gegen 16.00 Uhr erklärt, dass nur eines der Gesuche (in der Sache 2 U 16/09) soeben gefaxt worden sei, ihr aber für die Versendung der weiteren Gesuche heute die Zeit fehle.

    Am 2.4.2009 sei dann die Verfügung des Vorsitzenden vom 31.3.2009, durch welche die Berufungsbegründungsfrist in der Sache 2 U 16/09 antragsgemäß bis einschließlich 4.5.2009 verlängert worden sei, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eingegangen.

    Es bestehe angesichts der genannten Tatsachen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die behaupteten Fristverlängerungsanträge vom 30.03.2009 allen formellen Voraussetzungen genügten, um einen rechtzeitigen Eingang bei Gericht sicherzustellen, zumal der Kläger letztlich vortrage, dass ein Brief bei der Deutschen Post verschwunden sei, wogegen spreche, dass von zwei in den gleichen Briefkasten mit dem gleichen Empfänger eingelegten Briefen einer (2 U 16/09) fristgerecht angekommen, der andere aber "spurlos verschwunden" sein solle.

    Soweit das landgerichtliche Urteil von den Ausführungen in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 16/09 abweichende Probleme und Formulierungen behandelt, geht die Berufungsbegründung hierauf ein (vgl. z. B. die Ausführungen zum Klageanspruch der Höhe nach auf S. 14 ff. der Berufungsbegründung unter III. 1., Bl. 173 ff.).

    Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich am 30.03.2009 wie vorgetragen ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat von Frau K. geschrieben, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und - bei aus Zeitgründen unterbliebener Vorabübersendung per Telefax an das Berufungsgericht - von Frau K. gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag in der Parallelsache 2 U 14/09 einkuvertiert, frankiert und gegen 16.10/16.15 Uhr - gemeinsam mit der übrigen Tagespost, darunter einem Verlängerungsantrag in der Sache 2 U 16/09 - in einen Briefkasten eingeworfen wurde.

    Auffällig ist aber, dass nur in dem Verfahren 2 U 16/09 - in dem die Begründungsfrist am selben Tage wie in dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 2 U 14/09 ablief und in dem eine durch den hiesigen Beklagtenvertreter vertretene Person beklagt ist - ein Fristverlängerungsvertrag am 30.3.2009 vorab per Telefax und am 1.4.2009 im Original einging.

    Wenn wie behauptet in allen drei Verfahren die Akten am 26.3.2009 dem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist vorgelegt worden wären, dieser am 28.3.2009 die Fristverlängerungsanträge wegen Arbeitsüberlastung sämtlich diktiert, diese am 30.3.2009 von Frau K. geschrieben und dann vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden wären (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 136 f.), dann wäre zu erwarten, dass die Verlängerungsgesuche in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ebenso wie dasjenige im Verfahren 2 U 16/09 am (späten) Nachmittag des 30.3.2009 vorab per Telefax übersandt und die Originale anschließend zur Post gegeben worden wären, zumal der Kläger vorträgt, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten würden aus Prinzip alle , auch die nicht fristgebundenen Schriftsätze vorab per Telefax übersandt (S. 4 des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 163).

    Eine solche Vorabübersendung per Telefax ist vorliegend aber nicht erfolgt, und ausgerechnet das gleichzeitig mit dem das Original des Gesuchs 2 U 16/09 enthaltende Kuvert in den gleichen Briefkasten eingeworfene Kuvert mit den beiden nicht vorab per Telefax übersandten Gesuchen soll - darauf läuft der Vortrag der Beklagten hinaus - bei der Postübersendung verloren gegangen sein, während das vorab per Telefax übersandte Gesuch in der Sache 2 U 16/09 auch im Original und ohne Verzögerung durch die Post ausgeliefert wurde.

    Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der Vorabübersendung per Fax des Verlängerungsgesuchs im Verfahren 2 U 16/09 und der generellen Handhabung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, alle Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden, die für den 30.3.2009 behaupteten und sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Frau K. ergebenden Vorgänge nur glaubhaft gemacht wären, wenn auch die angeführten Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Vorabübersendung per Fax bei den Gesuchen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 glaubhaft wären.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Frau K. geben an, letztere habe - nachdem das Verlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 "soeben gefaxt worden" sei bzw. "während das Fax in der Sache 2 U 16/09 lief"-, das Büro des ersteren betreten, ihm erklärt, das Gesuch in der Sache 2 U 16/09 sei gefaxt, für das Faxen der Gesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 fehle ihr heute die Zeit - sie habe wegen eines privaten Termins früher als sonst (zur U-Bahn) gehen müssen - und angefragt, ob sie diese am Folgetag faxen oder auf dem Heimweg im Original in den Briefkasten (bei der U-Bahnstation) einwerfen solle, worauf ersterer letztere angewiesen habe, diese nicht per Fax zu übersenden, sondern unmittelbar zu verposten und auf dem Heimweg mit der übrigen Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen; letztere habe dann die Gesuche in einen DIN-A-4-Umschlag einkuvertiert, frankiert und die Kanzlei mit dieser Sendung und der weiteren Tagespost verlassen (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 163 f.; eidesstattliche Versicherung K., WE 1 Bl. 210).

    Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen gegenüber einem sofortigen Faxen Frau K. eine nennenswerte Zeitersparnis gebracht haben soll: statt sofort die beiden anderen Faxe zu senden, musste Frau K. sich erst vom Faxgerät zum Büro des Prozessbevollmächtigten begeben, diesem ihr Anliegen vorbringen, er seine Anweisung geben und sie anschließend die Originale - und zwar nicht nur die in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09, sondern auch das im Verfahren 2 U 16/09 - in insgesamt zwei Kuverts stecken und jeweils frankieren.

  • OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Am 6.4.2009 ging per Telefax ein auf 30.3.2009 datierter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat ein (Bl. 153), nachdem die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten bei der Geschäftsstelle des Senats telefonisch angefragt hatte, ob die beantragten Fristverlängerungen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 2 U 14/09 (betreffend denselben Beklagten) gewährt würden und daraufhin mitgeteilt worden war, dass sich derartige Anträge in beiden Akten nicht fänden.

    Sein Prozessbevollmächtigter habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass sein Fristverlängerungsgesuch am 31.3.2009, spätestens am 1.4.2009 beim Berufungsgericht eingehen werde, denn er habe das Gesuch - gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen für die Parallelsachen 2 U 14/09 und 2 U 16/09 - am Samstag, dem 28.3.2009 diktiert, weil absehbar gewesen sei, dass er wegen anhaltender akuter Arbeitsüberlastung die am 2.4.2009 laufenden Berufungsbegründungsfristen in diesen drei Sachen nicht würde einhalten können.

    Angesichts des Umstands, dass bis zum Fristablauf noch hinreichend Zeit gewesen sei, habe der Prozessbevollmächtigte angeordnet, die Gesuche betreffend die Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 gegen den hiesigen Beklagten ausnahmsweise nicht vorab per Telefax zu übersenden, sondern unmittelbar zu "verposten" und sogleich auf dem Heimweg mit der weiteren Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen.

    Soweit das landgerichtliche Urteil von den Ausführungen in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 16/09 abweichende Probleme und Formulierungen behandelt, geht die Berufungsbegründung hierauf ein (vgl. z. B. die Ausführungen zum Klageanspruch der Höhe nach auf S. 14 ff. der Berufungsbegründung unter III. 1., Bl. 173 ff.).

    Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich am 30.03.2009 wie vorgetragen ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat von Frau K. geschrieben, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und - bei aus Zeitgründen unterbliebener Vorabübersendung per Telefax an das Berufungsgericht - von Frau K. gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag in der Parallelsache 2 U 14/09 einkuvertiert, frankiert und gegen 16.10/16.15 Uhr - gemeinsam mit der übrigen Tagespost, darunter einem Verlängerungsantrag in der Sache 2 U 16/09 - in einen Briefkasten eingeworfen wurde.

    Auffällig ist aber, dass nur in dem Verfahren 2 U 16/09 - in dem die Begründungsfrist am selben Tage wie in dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 2 U 14/09 ablief und in dem eine durch den hiesigen Beklagtenvertreter vertretene Person beklagt ist - ein Fristverlängerungsvertrag am 30.3.2009 vorab per Telefax und am 1.4.2009 im Original einging.

    Wenn wie behauptet in allen drei Verfahren die Akten am 26.3.2009 dem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist vorgelegt worden wären, dieser am 28.3.2009 die Fristverlängerungsanträge wegen Arbeitsüberlastung sämtlich diktiert, diese am 30.3.2009 von Frau K. geschrieben und dann vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden wären (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 136 f.), dann wäre zu erwarten, dass die Verlängerungsgesuche in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ebenso wie dasjenige im Verfahren 2 U 16/09 am (späten) Nachmittag des 30.3.2009 vorab per Telefax übersandt und die Originale anschließend zur Post gegeben worden wären, zumal der Kläger vorträgt, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten würden aus Prinzip alle , auch die nicht fristgebundenen Schriftsätze vorab per Telefax übersandt (S. 4 des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 163).

    Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der Vorabübersendung per Fax des Verlängerungsgesuchs im Verfahren 2 U 16/09 und der generellen Handhabung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, alle Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden, die für den 30.3.2009 behaupteten und sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Frau K. ergebenden Vorgänge nur glaubhaft gemacht wären, wenn auch die angeführten Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Vorabübersendung per Fax bei den Gesuchen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 glaubhaft wären.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Frau K. geben an, letztere habe - nachdem das Verlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 "soeben gefaxt worden" sei bzw. "während das Fax in der Sache 2 U 16/09 lief"-, das Büro des ersteren betreten, ihm erklärt, das Gesuch in der Sache 2 U 16/09 sei gefaxt, für das Faxen der Gesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 fehle ihr heute die Zeit - sie habe wegen eines privaten Termins früher als sonst (zur U-Bahn) gehen müssen - und angefragt, ob sie diese am Folgetag faxen oder auf dem Heimweg im Original in den Briefkasten (bei der U-Bahnstation) einwerfen solle, worauf ersterer letztere angewiesen habe, diese nicht per Fax zu übersenden, sondern unmittelbar zu verposten und auf dem Heimweg mit der übrigen Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen; letztere habe dann die Gesuche in einen DIN-A-4-Umschlag einkuvertiert, frankiert und die Kanzlei mit dieser Sendung und der weiteren Tagespost verlassen (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 163 f.; eidesstattliche Versicherung K., WE 1 Bl. 210).

    Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen gegenüber einem sofortigen Faxen Frau K. eine nennenswerte Zeitersparnis gebracht haben soll: statt sofort die beiden anderen Faxe zu senden, musste Frau K. sich erst vom Faxgerät zum Büro des Prozessbevollmächtigten begeben, diesem ihr Anliegen vorbringen, er seine Anweisung geben und sie anschließend die Originale - und zwar nicht nur die in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09, sondern auch das im Verfahren 2 U 16/09 - in insgesamt zwei Kuverts stecken und jeweils frankieren.

    Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, dass zum Erhalt gesonderter Sendeprotokolle die Gesuche getrennt gefaxt werden mussten und auch angesichts der vom Beklagtenvertreter im Verfahren 2 U 14/09 (dort Bl. 208) gemachten Zeitangaben, wonach bei seinem Faxgerät die Übertragungszeit für eine Seite 14 Sekunden betrage (S. 3 des Schriftsatzes vom 25.6.2009, Bl. 208; die Verlängerungsgesuche hatten jeweils zwei Seiten) und der Wortwechsel zwischen ihm und Frau K. aber 20 - 30 Sekunden sowie das anschließende Verposten und Frankieren der beiden Kuverts ca. 1 Minute (ebenda) gedauert habe.

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 55/06

    Ausnahmen vom Erfordernis der Schriftlichkeit bei Fehlen einer Unterschrift auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Die Berufung ist aber unzulässig, weil ein Antrag auf Verlängerung der gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem 2.4.2009 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist erst am 6.4.2009 eingegangen ist und dem Beklagten wegen der aufgrund dessen gegebenen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wobei aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag Wiedereinsetzung zu bewilligen wäre - BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12; BGH BeckRS 2007 16928 Tz. 7) gewährt werden kann, da nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    Der Prozessbevollmächtigte durfte dann darauf vertrauen, dass die so begründete Fristverlängerung gewährt werden würde (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

    Dazu ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Umstands, dass er auf den rechtzeitigen Eingang eines - unterstellt - rechtzeitig abgesendeten Antrags und dessen Bewilligung vertrauen durfte, nicht verpflichtet (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH NJW 2008, 587 Tz. 10; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

  • BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Die Berufung ist aber unzulässig, weil ein Antrag auf Verlängerung der gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem 2.4.2009 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist erst am 6.4.2009 eingegangen ist und dem Beklagten wegen der aufgrund dessen gegebenen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wobei aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag Wiedereinsetzung zu bewilligen wäre - BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12; BGH BeckRS 2007 16928 Tz. 7) gewährt werden kann, da nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    Der Prozessbevollmächtigte durfte dann darauf vertrauen, dass die so begründete Fristverlängerung gewährt werden würde (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

    Dazu ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Umstands, dass er auf den rechtzeitigen Eingang eines - unterstellt - rechtzeitig abgesendeten Antrags und dessen Bewilligung vertrauen durfte, nicht verpflichtet (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH NJW 2008, 587 Tz. 10; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

  • BGH, 15.01.2008 - XI ZB 11/07

    Frist für die beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Dabei durfte der Prozessbevollmächtigte auf die Einhaltung der üblichen, regelmäßigen Brieflaufzeiten durch die Deutsche Post AG vertrauen (BGH NJW 2008, 1164 Tz. 9; BVerfG NJW 2001, 1566).

    Bis zum Ablauf der Frist stand dann noch eine Postlaufzeit von 3 Tagen zur Verfügung, was ohne weiteres als ausreichend anzusehen ist (vgl. BGH NJW 2008, 1164 Tz. 9).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2005 - 4 UF 150/04

    Reichweite des Unverzüglichkeitsgebotes in Satz 1 des § 522 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Die bereits erfolgte Terminierung der Sache hindert den Senat nicht, nach §§ 522 Abs. 1, 128 Abs. 4 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. zu § 522 Abs. 2 ZPO Münchener Kommentar zur ZPO-Rimmelspacher, a.a.O., § 522 Rn. 28 sowie Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 16; ferner OLG Düsseldorf NJW 2005, 833, 834 mit ausführlicher Begründung, welcher sich der Senat anschließt).
  • BGH, 19.07.2007 - I ZB 100/06

    Verschulden an einer Fristversäumnis bei Überschreitung der von der Post

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Dazu ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Umstands, dass er auf den rechtzeitigen Eingang eines - unterstellt - rechtzeitig abgesendeten Antrags und dessen Bewilligung vertrauen durfte, nicht verpflichtet (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH NJW 2008, 587 Tz. 10; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).
  • BGH, 27.05.2008 - XI ZB 41/06

    Anforderung an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit einer weitgehend aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Eine Berufungsbegründung muss aus sich heraus verständliche Angaben enthalten, welche bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er Ihnen entgegengesetzt, wobei die Darstellung auf den Streitfall zugeschnitten sein muss (BGH NJW-RR 2008, 1308 Tz. 11 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 2104/99

    Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Zurückweisung der Wiedereinsetzung in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Dabei durfte der Prozessbevollmächtigte auf die Einhaltung der üblichen, regelmäßigen Brieflaufzeiten durch die Deutsche Post AG vertrauen (BGH NJW 2008, 1164 Tz. 9; BVerfG NJW 2001, 1566).
  • LG Stuttgart, 27.01.2009 - 41 O 101/08

    Haftung des Admin-C bei Tippfehlerdomains

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2009 (41 O 101/08 KfH) wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig.
  • LG Berlin, 13.01.2009 - 15 O 957/07

    Admin-C - Denic - Domainrecht - Markenrechtsverletzungen - Wettbewerbsverstöße

  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 75/09

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Am 6.4.2009 ging per Telefax ein auf 30.3.2009 datierter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat ein (Bl. 128), nachdem die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten bei der Geschäftsstelle des Senats telefonisch angefragt hatte, ob die beantragten Fristverlängerungen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 2 U 15/09 (betreffend denselben Beklagten) gewährt würden und daraufhin mitgeteilt worden war, dass sich derartige Anträge in beiden Akten nicht fänden.

    Sein Prozessbevollmächtigter habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass sein Fristverlängerungsgesuch am 31.3.2009, spätestens am 1.4.2009 beim Berufungsgericht eingehen werde, denn er habe das Gesuch - gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen für die Parallelsachen 2 U 15/09 und 2 U 16/09 - am Samstag, dem 28.3.2009, diktiert, weil absehbar gewesen sei, dass er wegen anhaltender akuter Arbeitsüberlastung die am 2.4.2009 laufenden Berufungsbegründungsfristen in diesen drei Sachen nicht würde einhalten können.

    Angesichts des Umstands, dass bis zum Fristablauf noch hinreichend Zeit gewesen sei, habe der Prozessbevollmächtigte angeordnet, die Gesuche betreffend die Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ausnahmsweise nicht vorab per Telefax zu übersenden, sondern unmittelbar zu "verposten" und sogleich auf dem Heimweg mit der weiteren Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen.

    Lediglich die beiden die Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 betreffenden Gesuche seien nicht per Fax übersandt, sondern unmittelbar verpostet zusammen mit der weiteren Tagespost von Frau K. in den Briefkasten eingeworfen worden.

    Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich am 30.03.2009 wie vorgetragen ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat von Frau K. geschrieben, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und - bei aus Zeitgründen unterbliebener Vorabübersendung per Telefax an das Berufungsgericht - von Frau K. gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag in der Parallelsache 2 U 15/09 einkuvertiert, frankiert und gegen 16.10/16.15 Uhr - gemeinsam mit der übrigen Tagespost, darunter einem Verlängerungsantrag in der Sache 2 U 16/09 - in einen Briefkasten eingeworfen wurde.

    Auffällig ist, dass nur in dem Verfahren 2 U 16/09 - in dem die Begründungsfrist am selben Tage wie in dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 2 U 15/09 ablief und in dem eine andere Person, aber ebenfalls durch den hiesigen Beklagtenvertreter vertreten beklagt ist - ein Fristverlängerungsvertrag am 30.3.2009 vorab per Telefax und am 1.4.2009 im Original einging.

    Wenn wie behauptet in allen drei Verfahren die Akten am 26.3.2009 dem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist vorgelegt worden wären, dieser am 28.3.2009 die Fristverlängerungsanträge wegen Arbeitsüberlastung sämtlich diktiert, diese am 30.3.2009 von Frau K. geschrieben und unterzeichnet worden wären (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 136 f.), dann wäre zu erwarten, dass die Verlängerungsgesuche in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ebenso wie dasjenige im Verfahren 2 U 16/09 am (späten) Nachmittag des 30.3.2009 vorab per Telefax übersandt und die Originale anschließend zur Post gegeben worden wären, zumal der Kläger vorträgt, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten würden aus Prinzip alle , auch die nicht fristgebundenen Schriftsätze vorab per Telefax übersandt (S. 4 des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 137).

    Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der Vorabübersendung per Fax des Verlängerungsgesuchs im Verfahren 2 U 16/09 und der generellen Handhabung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, alle Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden, die für den 30.3.2009 behaupteten und sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Frau K. ergebenden Vorgänge nur glaubhaft gemacht wären, wenn auch die angeführten Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Vorabübersendung per Fax bei den Gesuchen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 glaubhaft wären.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Frau K. geben an, letztere habe - nachdem das Verlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 "soeben gefaxt worden" sei bzw. "während das Fax in der Sache 2 U 16/09 lief"-, das Büro des ersteren betreten, ihm erklärt, das Gesuch in der Sache 2 U 16/09 sei gefaxt, für das Faxen der Gesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 fehle ihr heute die Zeit - sie habe wegen eines privaten Termins früher als sonst (zur U-Bahn) gehen müssen - und angefragt, ob sie diese am Folgetag faxen oder auf dem Heimweg im Original in den Briefkasten (bei der U-Bahnstation) einwerfen solle, worauf ersterer letztere angewiesen habe, diese nicht per Fax zu übersenden, sondern unmittelbar zu verposten und auf dem Heimweg mit der übrigen Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen; letztere habe dann.

    Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen gegenüber einem sofortigen Faxen Frau K. eine nennenswerte Zeitersparnis gebracht haben soll: Statt sofort die beiden anderen Faxe zu senden, hätte Frau K. sich erst vom Faxgerät zum Büro des Prozessbevollmächtigten begeben, diesem ihr Anliegen vorbringen, er seine Anweisung geben und sie anschließend die Originale - und zwar nicht nur die in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09, sondern auch das im Verfahren 2 U 16/09 - in insgesamt zwei Kuverts stecken und jeweils frankieren müssen.

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