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   OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40272
OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15 (https://dejure.org/2015,40272)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.09.2015 - 18 UF 117/15 (https://dejure.org/2015,40272)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. September 2015 - 18 UF 117/15 (https://dejure.org/2015,40272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Beschwerde gegen die unterlassene Benennung eines nicht teilungsreifen Anrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung des Familiengerichts an die Benennung der dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechte gem. § 224 Abs. 4 FamFG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Benennung eines von mehreren Anrechten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 58 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 2 FamFG, § 224 Abs 4 FamFG, § 9 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Beschwerde gegen die unterlassene Benennung eines nicht teilungsreifen Anrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 224 Abs. 6 ; FamFG § 59
    Bindung des Familiengerichts an die Benennung der dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechte gem. § 224 Abs. 4 FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 56
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.10.1994 - XII ZB 126/92

    Anfechtung einer im Wege des erweiterten Splittings ergangenen Entscheidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15
    Die weiteren von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH FamRZ 95, 157; FamRZ 2004, 1024) beziehen sich auf einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen BGH FamRZ 2013, 1548, FamRZ 2014, 1614.
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen BGH FamRZ 2013, 1548, FamRZ 2014, 1614.
  • BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00

    Beschwerdeberechtigung bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15
    Die weiteren von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH FamRZ 95, 157; FamRZ 2004, 1024) beziehen sich auf einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 167/15

    Versorgungsausgleich: Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zum

    In diesem Fall hat das Gericht die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleibenden Anrechte nach § 224 Abs. 4 FamFG in der Begründung zu benennen, wobei den diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich des konkreten Inhalts eines späteren Ausgleichs allerdings keine konstitutive Wirkung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 56 f.; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 224 Rn. 74; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 224 FamFG Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 1 UF 147/19

    Versorgungsausgleich: Beschwerdeberechtigung bei fehlender Erwähnung von

    Der eine Beschwerdeberechtigung ablehnenden Ansicht ist zwar zuzugeben, dass auch soweit das Familiengericht dieser Verpflichtung nicht gerecht wurde auf ein Rechtsmittel keine abweichende Tenorierung der angegriffenen Entscheidung erreicht werden kann, da § 224 Abs. 4 FamFG vorsieht, dass das dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltene Anrecht nur in den Gründen erwähnt wird (OLG Stuttgart FamRZ 2016, 56; OLG Celle FamRZ 2018, 1581).
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