Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 01.12.2015 - 6 U 107/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
- Justiz Baden-Württemberg
§ 355 Abs 2 S 1 BGB, § 355 Abs 2 S 3 BGB, § 14 BGB-InfoV
Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 12.05.2015 - 25 O 221/14
- OLG Stuttgart, 01.12.2015 - 6 U 107/15
- BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Stuttgart, 12.05.2015 - 25 O 221/14
Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen der Sparda-Bank Baden-Württemberg …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2015 - 6 U 107/15
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.05.2015, Az. 25 O 221/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem am 15.04.2008 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Nr. DE 546... und den am 25.07.2008 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit den Nrn. DE 896... und DE 366... bis zum 11.09.2014 keine höhere Forderung als 282.105,22 Euro zusteht.
- OLG Köln, 24.02.2016 - 13 U 84/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Zwar ist mit der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 (- 6 U 107/15 -, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) davon auszugehen, dass die alternative Formulierung in der Fußnote verschiedene Verständnismöglichkeiten erlaubt. - OLG Stuttgart, 24.02.2016 - 6 U 189/15 Indem in der Belehrung der gesetzliche Tatbestand des § 355 Abs. 2 S.2 BGB in nicht eindeutiger Weise mit dem Umstand verknüpft wird, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden kann, wird demnach für den Verbraucher ein Interpretationsspielraum eröffnet, der mit dem Gebot, deutlich zu belehren, nicht zu vereinbaren ist (Senat v. 01.12.2015 - 6 U 107/15).
Sie beruhen ausschließlich darauf, dass die Beklagte - ohne dass dies erforderlich wäre - die Belehrung zur gesetzlichen Regelfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB mit der Nachbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB verbunden hat (Senat v. 01.12.2015 - 6 U 107/15).
bb) Daneben entspricht auch die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 01.12.2015 - 6 U 107/15).
- OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 23 U 32/16
Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag mit in Fußnote genannter alternativer …
Teile der Rechtsprechung bejahen einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (…OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2016 - 6 U 50/16, zit. nach juris Rn. 15;… Urt. v. 13.05.2016 - 17 U 175/15, zit. nach juris Rn. 16;… OLG Frankfurt, Urt. v. 07.09.2016 - 17 U 6/16;… OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016 - 31 U 284/15, zit. nach juris Rn. 39 ff. [anhängig beim BGH unter Az. XI ZR 432/16]); OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2015 - 6 U 185/15; Urt. v. 01.12.2015 - 6 U 107/15; OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.11.2016 - 7 U 62/16, zit. nach juris Rn. 75 ff.). - OLG Nürnberg, 24.10.2016 - 14 U 1009/15
Bei der Beurteilung, ob eine erteilte Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot …
Soweit die Relevanz der konkreten Vertragsabschlusssituation für die Beurteilung der Fußnote grundsätzlich verneint wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2015 - 6 U 107/15, Seite 16, unveröffentlicht), folgt der Senat dem aus den unter 1. dargestellten Gründen nicht. - LG Essen, 07.09.2017 - 6 O 172/17
Darlehnswiderruf, Widerrufsbelehrung
Er hat ausdrücklich den Tenor des vorhergehenden Urteils des OLG Stuttgart "... keine höhere Forderung zusteht als ..." (Urteil vom 01.12.2015 - 6 U 107/15) dahingehend ausgedeutet, dass festgestellt werde, "dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom ... kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe".