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   OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06   

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OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,6576)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,6576)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. April 2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,6576)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Unternehmenskaufvertrag: Schadensersatz aus culpa in contrahendo wegen Verhandlungsabbruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen zur Gründung einer GmbH; Umfang der Vertragsfreiheit; Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht insbesondere bei zu beurkundenden Rechtsgeschäften; Vorsätzliche Täuschung über das ...

  • Judicialis

    BGB § 311 Abs. 2; ; BGB § 280 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 2 § 311 Abs. 2
    Zum Aufwendungsersatzanspruch wegen treuwidrigem Abbruch von Vertragsverhandlungen bei beurkundungspflichtigem Rechtsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2007, 1743
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Frankfurt, 30.10.1997 - 3 U 178/95

    Schadensersatzansprüche bei grundlosem Abbruch von Verhandlungen über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Es ist weiter anerkannt, dass bei abgebrochenen Verhandlungen über den Abschluss eines nach § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages nichts anderes gilt (BGH NJW-RR 1988, 288; OLG Rostock WuM 2003, 478; OLG Frankfurt MDR 1998, 957).

    Soweit - wie hier - gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG formbedürftige Rechtsgeschäfte in Rede stehen, kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht nach einem Abrücken von einer ursprünglich bestehenden Bereitschaft zum Vertragsabschluss nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884; OLG Frankfurt MDR 1998, 957) nur dann in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene eine endgültige Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen geäußert und dadurch den Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt hat.

  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99

    Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Dem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Preis, abzuschließen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, dass ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche, von ihm geäußerte, Verkaufsbereitschaft tatsächlich gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (vgl. BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884).

    Soweit - wie hier - gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG formbedürftige Rechtsgeschäfte in Rede stehen, kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht nach einem Abrücken von einer ursprünglich bestehenden Bereitschaft zum Vertragsabschluss nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884; OLG Frankfurt MDR 1998, 957) nur dann in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene eine endgültige Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen geäußert und dadurch den Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt hat.

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94

    Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Dem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Preis, abzuschließen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, dass ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche, von ihm geäußerte, Verkaufsbereitschaft tatsächlich gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (vgl. BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884).

    Soweit - wie hier - gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG formbedürftige Rechtsgeschäfte in Rede stehen, kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht nach einem Abrücken von einer ursprünglich bestehenden Bereitschaft zum Vertragsabschluss nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884; OLG Frankfurt MDR 1998, 957) nur dann in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene eine endgültige Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen geäußert und dadurch den Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt hat.

  • BGH, 18.07.2001 - XII ZR 183/98

    Umfang des Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Eine Ersatzpflicht bezüglich des positiven Interesses würde auf einen Kontrahierungszwang aus c.i.c. hinauslaufen (BGH WM 1968, 1402; BGH WM 1981, 787; BGH NJW-RR 2001, 1524; Emmerich in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 186 zu § 311 BGB).
  • BGH, 27.09.1968 - V ZR 53/65

    Zusicherung zum Kauf eines Grundstücks - Pflicht zum Verkauf eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Eine Ersatzpflicht bezüglich des positiven Interesses würde auf einen Kontrahierungszwang aus c.i.c. hinauslaufen (BGH WM 1968, 1402; BGH WM 1981, 787; BGH NJW-RR 2001, 1524; Emmerich in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 186 zu § 311 BGB).
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift von § 311 b BGB hat nur in Ausnahmefällen zurückzutreten, und zwar dann, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGHZ 29, 6; BGHZ 48, 396; BGHZ 85, 315; vgl. Kanzleiter in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 72 zu § 311 b BGB).
  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 311/89

    Entreicherung bei Rückabwicklung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Dieser Zwang läuft dem Zweck der Formvorschrift von § 311 b BGB n.F./ § 313 Satz 1 BGB a.F. zuwider, nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll (BGHZ 116, 251).
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift von § 311 b BGB hat nur in Ausnahmefällen zurückzutreten, und zwar dann, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGHZ 29, 6; BGHZ 48, 396; BGHZ 85, 315; vgl. Kanzleiter in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 72 zu § 311 b BGB).
  • BGH, 08.10.1982 - V ZR 216/81

    Zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtendes Verschulden bei Verhandlungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Für gem. § 311 b BGB beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen war, durch einen der Verhandlungspartner daher auch dann grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (BGH WM 1982, 1436).
  • BGH, 19.11.1982 - V ZR 161/81

    Formbedürftigkeit einer Abrede über Anrechnung einer Vorauszahlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift von § 311 b BGB hat nur in Ausnahmefällen zurückzutreten, und zwar dann, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGHZ 29, 6; BGHZ 48, 396; BGHZ 85, 315; vgl. Kanzleiter in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 72 zu § 311 b BGB).
  • BGH, 18.10.1974 - V ZR 17/73

    Wirksamkeit von an sich formnichtigen Immobiliarveräußerungsverträgen in

  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

  • BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57

    Datierung notarieller Urkunden

  • BGH, 21.09.1987 - II ZR 16/87

    Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus einem formunwirksamen Vorvertrag

  • BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64

    Kaufmannsehrenwort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs.

  • LG Köln, 07.03.2012 - 23 O 113/11

    Unternehmenskaufvertrag - Voraussetzungen eines verbindlichen Kaufangebots

    Erst wenn der eine Teil durch sein Verhalten in zurechenbarer Weise im anderen Teil das berechtigte Vertrauen weckt, es werde mit Sicherheit zum Abschluss des Vertrages kommen, und er dann ohne einen triftigen Grund (d.h. grundlos, aus sachfremden Erwägungen) vom Vertragsschluss Abstand nimmt, kommt ausnahmsweise eine Haftung in Betracht (vgl. Soergel, BGB, § 280 C 32; Palandt, BGB, § 311 Rn. 30 ff.; OLG Stuttgart WM 2007, 1743).
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