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   OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16   

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OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16 (https://dejure.org/2019,8009)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2019 - 6 U 96/16 (https://dejure.org/2019,8009)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. April 2019 - 6 U 96/16 (https://dejure.org/2019,8009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 357 BGB vom 02.12.2004, § 495 BGB vom 23.07.2002
    Verbraucherkreditvertrag im Altfall: Verwirkung des Widerrufsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16
    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH Urteile, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

    Wurde der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

    Soweit das Eingreifen der Verwirkung im Allgemeinen davon abhängig gemacht wird, dass dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ist zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 22).

    Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesgerichtshofs - abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles - jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 20 f.).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16
    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH Urteile, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

    Wurde der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

  • BGH, 19.02.2019 - XI ZR 225/17

    Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16
    Ebenso kann der Umstand, dass der Darlehensgeber mit den vom Darlehensnehmer erlangten Mittel gearbeitet hat, bei der Anwendung des § 242 BGB herangezogen werden (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, Rn. 16 und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, Rn. 16).
  • BGH, 27.11.2018 - XI ZR 111/17

    Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16
    Da das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des Senats vom 24.1.2017 in der Hauptsache rechtskräftig ist, soweit die auf den Widerruf des Darlehensvertrages vom 6.2.2008 (Nr. ...) gestützte Klage abgewiesen ist, ist nach der Zurückverweisung der Sache aufgrund Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2018 - XI ZR 111/17 - nur noch über die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu entscheiden, dem Kläger aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 1.3.2008 (Nr. ...) das Aufhebungsentgelt in Höhe von 11.322,76 ? nebst Zinsen zu erstatten.
  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 45/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16
    Ebenso kann der Umstand, dass der Darlehensgeber mit den vom Darlehensnehmer erlangten Mittel gearbeitet hat, bei der Anwendung des § 242 BGB herangezogen werden (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, Rn. 16 und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, Rn. 16).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 455/16

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16
    Dass der Darlehensgeber davon ausging oder ausgehen musste, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom 27. November 2017 - XI ZR 455/16).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16
    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH Urteile, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).
  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 365/16

    Widerruf der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16
    Dem Wunsch des Verbrauchers, den Vertrag vorzeitig zu beenden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abhängig von den weiteren Umständen - maßgebliches Gewicht beizumessen sein (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, Rn. 8 zum Urteil des Senats vom 23. Mai 2017 - 6 U 192/16).
  • OLG Stuttgart, 23.05.2017 - 6 U 192/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung bei Widerruf eines einvernehmlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16
    Dem Wunsch des Verbrauchers, den Vertrag vorzeitig zu beenden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abhängig von den weiteren Umständen - maßgebliches Gewicht beizumessen sein (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, Rn. 8 zum Urteil des Senats vom 23. Mai 2017 - 6 U 192/16).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16
    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH Urteile, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).
  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa Senat, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 21.09.2021 - 6 U 184/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags für eine Fahrzeug-Finanzierung;

    Für Verwirkung fehlen beim streitgegenständlichen, im Zeitpunkt des Widerrufs noch unbeendeten Vertrag schon Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 326/18

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

    Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa Senat, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 315/19

    Wertersatzpflicht bei vollständiger Widerrufsinformation

    Für Verwirkung fehlen beim streitgegenständlichen, im Zeitpunkt des Widerrufs noch unbeendeten Vertrag jedenfalls Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2022 - 6 U 268/18

    Einwand der Verwirkung sowie des Rechtsmissbrauchs bezüglich der Ausübung des

    Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa Senat, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 6 U 549/20

    Anforderungen an Angaben zum Verzugszinssatz und Vorleistungspflicht bei

    Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa Senat, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris).
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