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   OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08   

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https://dejure.org/2008,27262
OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08 (https://dejure.org/2008,27262)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.05.2008 - Not 2/08 (https://dejure.org/2008,27262)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Mai 2008 - Not 2/08 (https://dejure.org/2008,27262)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.12.2004 - AnwZ (B) 72/02

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08
    Der Rechtsanwalt hat ein Praxisschild anzubringen (a.A. Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 16) , einen Telefonanschluß zu unterhalten und muss zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung; BGH NJW 2005, 1420; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03; BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 7/02; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 27 Rn. 4, 5; Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 7, 15; Schumann, NJW 1990, 2089 [2092] spricht vom alleinigen Zentrum für Kommunikation mit einem Rechtsanwalt).

    Als Raum genügt aber schon die Einrichtung eines Zimmers als Büroraum in einer Privatwohnung (BGH NJW 2005, 1420; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 27 Rn. 6; Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 15).

    Der Rechtsanwalt hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen organisatorischen Maßnahmen sich die Einrichtung der Kanzlei ergibt (BGH NJW 2005, 1420).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 5/00

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08
    Bleiben begründete Zweifel, darf die Justizverwaltung den Bewerber nicht (oder noch nicht) zum Notar bestellen (BGH DNotZ 2000, 943; BGH DNotZ 1994, 202 [203]).

    Die Landesjustizverwaltung muss die persönliche Eignung positiv feststellen, wobei die Feststellungslast den Bewerber trifft (BGH DNotZ 2000, 943 [944]).

    Auch im Verfahren zur Bestellung als Notar trifft den Bewerber die Feststellungslast (BGH DNotZ 2000, 943 [944]).

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08
    Persönlich geeignet ist der Bewerber, dessen innere und äußere Eigenschaften, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars uneingeschränkt erfüllen werde (BGHZ 134, 137 [139] = DNotZ 1997, 884 [885]).

    Zu den Amtspflichten, an denen die persönliche Eignung eines Bewerbers zu messen ist, gehören die Gebote der Unabhängigkeit (§ 1 BNotO), der Gewissenhaftigkeit (§ 14 Abs. 1 BNotO), insbesondere aber auch der Redlichkeit und Lauterkeit (§§ 14 Abs. 2, 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO), der Wahrung der Berufswürde (§ 14 Abs. 2 BNotO) und der verfassungsmäßigen Ordnung (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO; BGHZ 134, 137 [139] = DNotZ 1997, 884 [885]).

    Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 25. November 1996 (NotZ 48/95; BGHZ 134, 137 [139 - 140] = DNotZ 1997, 884 [885 f.]) ausgeführt, für die Konkretisierung des Rechtsbegriffs der persönlichen Eignung bleibe der Justizverwaltung kein Interpretationsspielraum.

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 19/96

    Persönliche Eignung für das Amt des Notars - Trunkenheit eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (BGH DNotZ 1997, 891 [894]).

    Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Bewerber ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (BGH DNotZ 1997, 894 [896]; BGH DNotZ 1997, 891 [893]; BGH DNotZ 1996, 210 [211 f.]).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 31.03.2006 - 1 ZU 65/05

    Zweigstellenverbot

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08
    Der Anwaltsgerichtshof am Oberlandesgericht Hamm hat dazu mit Beschluss vom 31. März 2006 (1 ZU 65/05 Rn. 18, zitiert nach juris) überzeugend ausgeführt, ständige Erreichbarkeit in diesem Sinn bedeute, dass der Anwalt beziehungsweise sein Büro innerhalb der üblichen Bürozeiten ständig erreichbar sind.

    Der Anwaltsgerichthof am OLG Hamm ist zwar der Auffassung, das Zweigstellenverbot sei für Rechtsanwälte verfassungsrechtlich nicht zu begründen und hatte deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen (OLG Hamm, Anwaltsgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2006, 1 ZU 65/05 {juris}; mittlerweile ist § 28 BRAO aufgehoben, BGBl. I 2007, 358 [359 f.]).

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 32/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Falschbeurkundung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08
    Der Begriff Persönlichkeit umfasst dabei alle inneren und äußeren Eigenschaften einer Person, wie sie sich insbesondere in ihrem äußeren Verhalten offenbaren (BGH DNotZ 1994, 202 [203]; BGH DNotZ 1989, 322 f.; BGHZ 53, 95 [100] = DNotZ 1970, 311 [313]; Görk in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 6 Rn. 4).

    Bleiben begründete Zweifel, darf die Justizverwaltung den Bewerber nicht (oder noch nicht) zum Notar bestellen (BGH DNotZ 2000, 943; BGH DNotZ 1994, 202 [203]).

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 22/96

    Nichtzulassung zum Notar wegen zahlreicher staatsanwaltlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08
    Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Bewerber ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (BGH DNotZ 1997, 894 [896]; BGH DNotZ 1997, 891 [893]; BGH DNotZ 1996, 210 [211 f.]).
  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 12/94

    Notarrecht - Eignung - Täuschung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08
    Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Bewerber ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (BGH DNotZ 1997, 894 [896]; BGH DNotZ 1997, 891 [893]; BGH DNotZ 1996, 210 [211 f.]).
  • AGH Sachsen, 04.11.2004 - AGH 18/03

    Pflicht zur Unterhaltung eines Kanzleisitzes; Nichtanbringung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08
    Der Anwaltsgerichtshof in Dresden spricht insoweit zutreffend von einem Mindestmaß an Kommunikation und Erreichbarkeit und weist zutreffend darauf hin, dass eine dauernde physische Anwesenheit nicht mehr dem heutigen Berufsbild entspricht (AGH Dresden, Beschluss vom 4. November 2004, AGH 18/03 (II), BRAK-Mitteilungen 2005, 31 [33]).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08
    Die Grundsätze, die der BGH für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach § 6 Abs. 3 BNotO aufgestellt hat (BGHZ 124, 327 = DNotZ 1994, 318), gelten hier nicht.
  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 69/03

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 10.86

    Einstellung eines Beamten - Religionszugehörigkeit - Auswahl gleich geeigneter

  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 7/02

    Widerruf der Zulassung wegen Verstoßes gegen die Kanzleiführungspflicht

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 2/88

    Notar - Persönliche Eignung - Anforderung

  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Eignung für das Amt des Notars

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08

    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2008 - Not 2/08 - wird zurückgewiesen.
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