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   OLG Stuttgart, 02.08.1990 - 14 U 10/90   

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https://dejure.org/1990,4986
OLG Stuttgart, 02.08.1990 - 14 U 10/90 (https://dejure.org/1990,4986)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.08.1990 - 14 U 10/90 (https://dejure.org/1990,4986)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. August 1990 - 14 U 10/90 (https://dejure.org/1990,4986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; UnterbrG BW 1983 § 1; UnterbrG BW 1983 § 4; UnterbrG BW 1983 § 12; UnterbrG BW 1983 § 13; PolG BW § 1; PolG BW § 3; PolG BW § 22; PolG BW § 47
    Rechtswidrige Fortdauer einer Unterbringung im Landeskrankenhaus L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen zweier Amtspflichtverletzungen, Verstoß gegen die Pflicht zum rücksichtsvollen Verhalten, Rechtswidrige Freiheitsentziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 1288
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.1990 - 14 U 10/90
    Hiergegen kann das beklagte Land -- worauf es sich nicht beruft -- nicht vorbringen, ein weiterer Aufenthalt der Klägerin im PLK hätte gegen ihren Willen auch bei Beachtung der Verfahrensvorschriften erreicht werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH vom 6.11.1961 -- III ZR 143/60 -- = BGHZ 36/144, 154).
  • BGH, 20.02.1979 - VI ZB 4/78

    Ermittlung von Streitwert und Beschwer bei unbezifferten Leistungsanträgen -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.1990 - 14 U 10/90
    Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht im Betrag von 20.000,-- DM hat die Klägerin nicht angegriffen und damit übernommen; dementsprechend war die Beschwer der Parteien zu bemessen (§ 3 ZPO ; BGH vom 13.10.1981 -- VI ZR 162/80 -- = VersR 82/96; BGH vom 20.2.1979 -- VI ZB 4/78 -- = VersR 79/472).
  • BGH, 13.10.1981 - VI ZR 162/80

    Beschwer bei unbeziffertem Leistungsantrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.1990 - 14 U 10/90
    Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht im Betrag von 20.000,-- DM hat die Klägerin nicht angegriffen und damit übernommen; dementsprechend war die Beschwer der Parteien zu bemessen (§ 3 ZPO ; BGH vom 13.10.1981 -- VI ZR 162/80 -- = VersR 82/96; BGH vom 20.2.1979 -- VI ZB 4/78 -- = VersR 79/472).
  • BGH, 12.12.1974 - III ZR 76/70

    Amtspflichten eines Bundesministers bei der Durchführung außenwirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.1990 - 14 U 10/90
    Davon, daß die Klägerin gegen ihren Willen im PLK hätte festgehalten werden dürfen und müssen (vgl. BGH vom 12.12.1974 -- III ZR 76/70 -- = WPM 75/95, 96 zu Ziff. II 3), kann ohnehin keine Rede sein.
  • LG Berlin, 28.01.2015 - 86 O 88/14

    Amtshaftung bei Zwangsbehandlung eines untergebrachten Patienten: Abgrenzung von

    Das OLG Stuttgart hielt ein Schmerzensgeld von umgerechnet 6000 EUR für angemessen für ein nahezu vierwöchiges Festhalten des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen seinen Willen und entgegen den eindeutigen gesetzlichen Regelungen - 14 U 10/90-.
  • LG Marburg, 19.07.1995 - 5 O 33/90

    Schmerzensgeldanspruch wegen Freiheitsentziehung aufgrund ärztlicher

    Für die nahezu vierwöchige zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus hat das Oberlandesgericht Stuttgart einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 12.000, - DM als gerechtfertigt gesehen (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1991, 1288).
  • OLG Bremen, 18.10.2006 - 1 U 34/06

    Höhe des Schmerzensgeldes für die formell rechtswidrige Freiheitsentziehung eines

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Urteile anderer Gerichte hinweist, denen zufolge im Falle von Freiheitsentziehungen den Verletzten weit höhere Schmerzensgeldbeträge zuerkannt worden sind, verkennt er, dass in den entschiedenen Fällen die inkriminierten Freiheitsentziehungen jeweils auch materiell-rechtlich rechtswidrig waren (EGMR NJW 2002, 2856 ff.; BVerfG NJW 2005, 3485; OLG Oldenburg VersR 91, 306 f.; OLG Stuttgart VersR 91, 1288; AG Osnabrück NJW-RR 89, 476).
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