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   OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17   

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OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17 (https://dejure.org/2018,22709)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.08.2018 - 2 U 188/17 (https://dejure.org/2018,22709)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. August 2018 - 2 U 188/17 (https://dejure.org/2018,22709)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Kündigungsklausel in AGB-Bausparverträgen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, § 489 Abs. 1 Nr. 2
    AGB-rechtliche Unwirksamkeit einer an den Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrags anknüpfenden Kündigungsklausel

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    Unwirksame AGB in Bausparverträgen

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 314 Abs 2 BGB, § 489 Abs 1 Nr 2 BGB
    Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verstoß einer AGB-Klausel in einem Bausparvertrag gegen das UKlaG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Unwirksame AGB in Bausparverträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bausparkasse darf Bausparvertrag nicht nach 15 Jahren kündigen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in AGB einer Bausparkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Bausparbedingungen: Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Bausparbedingungen: Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest

  • versr.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in Allgemeinen Bausparbedingungen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in AGB einer Bausparkasse

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kündigungsklausel in Bausparverträgen der Badenia Bausparkasse, die an den Monat des Vertragsschlusses anknüpft ist unzulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Eine auf das das Datum des Vertragsschlusses abstellende Kündigungsklausel benachtteiligt die Kunden unangemessen und ist daher unzulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    LBS kann Bausparvertrag nicht nach 15 Jahren kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungsklausel der Bausparkasse LBS unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klausel zur Kündigung von Bausparverträgen unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    LBS Südwest - Kündigung von Bausparvertrag unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    LBS kann Bausparvertrag nicht nach 15 Jahren kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von LBS-Bausparverträgen rechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1823
  • MDR 2018, 1326
  • WM 2018, 1838
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17
    Ein jederzeitiges Kündigungsrecht gemäß § 488 Abs. 3 BGB sei für die Zeit der Ansparphase bei Bausparverträgen regelmäßig stillschweigend abbedungen (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, Rn. 24 f.) und so auch hier.

    Das gesetzliche Kündigungsrecht in § 489 BGB sehe jedoch für den von § 14 Abs. 1 b) ABB erfassten Fall der fehlenden Zuteilungsreife (vgl. LGU Ziff. III. 2. b der Entscheidungsgründe) kein Kündigungsrecht und für den von § 14 Abs. 1 b) ABB ebenfalls erfassten Fall der unterbliebenen Annahme der Zuteilung (vgl. dort Ziff. III. 2. a) in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Kündigungsrecht erst 10 Jahre nach Erlangung der erstmaligen Zuteilungsreife vor (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, Rn. 76 ff.).

    Diese Kündigungsmöglichkeit erweitere § 14 Abs. 1 b) ABB, was noch nicht per se unangemessen sei (§ 5 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG; Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, Rn. 62).

    Der Bausparer erwerbe eine Option, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, habe aber einen Zuteilungsanspruch nur nach Maßgabe einer ausreichenden Zuteilungsmasse (§ 4 Abs. 5 BauSparkG; BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, Rn. 29 f.).

    Auch die Zinsstruktur sei unter dem Gesichtspunkt, die Liquidität der Bausparkasse aufrechtzuerhalten, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, Rn. 60 ff.).

    Ihm sei eine gewisse Flexibilität und Überlegungszeit bezüglich der Ausübung der erworbenen Darlehensoption zuzubilligen (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017, XI ZR 185/16, Rn. 30).

    Hierin liege eine Abweichung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der den Bausparkassen ein gesetzliches Kündigungsrecht 10 Jahre nach Erlangung der erstmaligen Zuteilungsreife einräume (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, Rn. 76 ff.).

    Das Landgericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung nicht hinreichend, dass der Gesetzgeber in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein zwingendes und unabdingbares Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (in der Ansparphase des Bausparvertrages) vorgegeben hat (BGHZ 214, 94, bei juris Rz. 62), das nicht an eine Abmahnung oder irgendwie geartete Abhilfemöglichkeit gekoppelt ist.

    Der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Schutznorm zugunsten des Darlehensnehmers, und die dort statuierte Zehnjahresfrist für die Kündigung eines Darlehens mit gebundenem Zinssatz stellt keine starre Mindestfrist dar, so dass Abweichungen von dieser Frist zugunsten des Darlehensschuldners nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. zur Berechnung BGHZ 214, 94 = BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, bei juris Rz. 76 ff.).

    Die Bausparkasse verspricht ihm beim Vertragsschluss kein festes Zuteilungsdatum (vgl. auch BGHZ 214, 94, bei juris Rz. 87, u.H. auf Herresthal, ZIP 2016, 1257, 1263; Mülbert/Schmitz in Festschrift Horn, 2006, S. 777, 787 f.) und insbesondere in Perioden stark steigender Kapitalmarktzinsen kann sich zu Zuteilung signifikant verschieben.

  • LG Stuttgart, 16.11.2017 - 11 O 218/16

    Bauspar-Klausel steht auf dem Prüfstand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2017 (Az.: 11 O 218/16) wird.

    Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2017 (Az.: 11 O 218/16) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17
    Die angegriffene AGB-Klausel, deren Verwendung als solche durch die Beklagte zwischen den Parteien ebenso unstreitig ist wie die Klagebefugnis des Klägers und deren gerichtlicher Überprüfung die Genehmigung der einschlägigen ABB der Beklagten durch die BaFin nicht entgegensteht (BGHZ 212, 363, bei juris Rz. 11, m.w.N.) ist unzulässig; die durch die Verwendung geschaffene Wiederholungsgefahr ist - wie vom Landgericht erkannt - nicht entfallen.
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse: Formularklausel über ein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17
    Zudem verweist er auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2018 - 17 U 131/17.
  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17
    Auch sei die Klausel in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.2012 - VIII ZR 337/11, Rn. 16) nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
  • BGH, 24.07.2008 - VII ZR 55/07

    Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17
    Auch wenn § 309 Nr. 4 BGB nicht einschlägig sei, schließe dies die Prüfung am Maßstab der allgemeinen unangemessenen Benachteiligung nicht aus (BGH, Urt. v. 24.07.2008 - VII ZR 55/07, Rn. 38).
  • BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11

    Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17
    Die gebotene umfassende Würdigung der betroffenen Interessen führe hier zu einer Unangemessenheit (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 01.02.2005 - X ZR 10/04, Rn. 36; vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08, Rn. 26 und vom 17.04.2012 - X ZR 76/11, Rn. 10).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17
    Die gebotene umfassende Würdigung der betroffenen Interessen führe hier zu einer Unangemessenheit (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 01.02.2005 - X ZR 10/04, Rn. 36; vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08, Rn. 26 und vom 17.04.2012 - X ZR 76/11, Rn. 10).
  • BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85

    Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17
    Auszugehen sei von Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.1986 -VIII ARZ 4/85, Rn. 15).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17
    Die gebotene umfassende Würdigung der betroffenen Interessen führe hier zu einer Unangemessenheit (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 01.02.2005 - X ZR 10/04, Rn. 36; vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08, Rn. 26 und vom 17.04.2012 - X ZR 76/11, Rn. 10).
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