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   OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08   

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https://dejure.org/2009,12743
OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08 (https://dejure.org/2009,12743)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2009 - 1 U 107/08 (https://dejure.org/2009,12743)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 1 U 107/08 (https://dejure.org/2009,12743)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Informationsansprüchen und Zahlungsansprüchen aus einem Versicherungsvertretervertrages aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage; Abtretung von Honoraransprüchen bei einer auf Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertreterverhältnis

  • Judicialis

    HGB § 87 c Abs. 2; ; BGB § 143; ; BGB § 402; ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abtretbarkeit von Ansprüchen aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Die Abtretung von Ansprüchen des Vertreters an einen Dritten ist nichtig!

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Stuttgarter 10 -, Nichtigkeit der Abtretung eines Anspruchs auf Buchauszug

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 234/92

    Nichtige Abtretung einer Honorarforderung an Anwaltskollegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08
    Unerheblich ist demgegenüber, ob es später tatsächlich erforderlich ist, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen zu offenbaren (BGH, Urt. v. 13.05.1993 - IX ZR 234/92 - Rn. 9, zitiert nach juris = NJW 1993, 1912).

    Dies gilt um so weniger als bei Nichtigkeit der Zession gem. § 134 BGB dem Versicherungsvertreter die Verwertung seiner Forderung im Wege einer stillen Zession mit gleichzeitiger Einziehungsermächtigung des Zedenten möglich bleibt (vgl. für Honorarforderungen eines Rechtsanwalts BGH, Urt. v. 13.05.1993 - IX ZR 234/92 - Rn. 7, zitiert nach juris = NJW 1993, 1912).

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 121/93

    Abtretung einer Arzt-Honorarforderung ohne Zustimmung des Patienten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08
    Ebenfalls nichtig ist die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs, der sich auf einen der Schweigepflicht unterliegenden Sachverhalt bezieht (vgl. BGH NJW 1996, 775).

    Soweit - wie vorliegend - nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht jedenfalls gem. § 402 BGB eine Pflicht des Zedenten, dem Zessionar all diejenigen Informationen zukommen zu lassen, die dieser benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können (BGH NJW 1996, 775 (775)).

  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08
    Da sich - wie unter I. dargestellt - der Buchauszugs- und Abrechnungsanspruch aufgrund von Überlegungen als unbegründet erweist, die auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen die Grundlage entziehen, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1985 - IVa ZR 138/83 - Rn. 27 zitiert nach juris = NJW 1985, 1405).
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08
    Nachdem der Senat seine Rechtsauffassung zu der im bisherigen Verfahren unerörtert gebliebenen Frage der Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB erst in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, war die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich zu erwägen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 412).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 152/01

    Zum Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08
    Dass im Übrigen auch die strafgerichtliche Praxis im Bereich des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB den Begriff des Geheimnisses nicht auf die gesundheitlichen Fakten beschränkt, lässt sich dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2001 - 2 BvR 152/01 - zugrunde liegenden Sachverhalt entnehmen, wonach das Oberlandesgericht Nürnberg das (eventuelle) Bestehen von Beitragsrückständen als Geheimnis angesehen hat.
  • BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04

    Rechtsnatur und Umfang der Pflicht eines Versicherungsunternehmens zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08
    Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2005 (NJW-RR 2005, 1196) ist für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig.
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 12/93

    Wirksamkeit der ohne Zustimmung des Mandanten vorgenommenen Abtretung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08
    Wenn aber die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung von § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu erfüllen ist, dann verstößt der gesamte Vorgang der Abtretung gegen diese Strafvorschrift, weshalb die Abtretung nach § 134 BGB unwirksam ist (vgl. hinsichtlich § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB BGH, Urt. v. 08.07.1993 - IX ZR 12/93 - Rn. 8, zitiert nach juris = NJW 1993, 2795).
  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08
    Es ist anerkannt, dass die gerichtliche Geltendmachung als letztes Mittel zur Durchsetzung der Forderung zulässig ist (vgl. BGH NJW 1991, 2955 (2957); BGH NJW 1993, 1638).
  • BGH, 25.03.1993 - IX ZR 192/92

    Nichtige Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08
    Es ist anerkannt, dass die gerichtliche Geltendmachung als letztes Mittel zur Durchsetzung der Forderung zulässig ist (vgl. BGH NJW 1991, 2955 (2957); BGH NJW 1993, 1638).
  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 53/09

    Private Personenversicherung: Wirksamkeit der Abtretung der Provisionsansprüche

    Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2009 - 1 U 107/08, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
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