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   OLG Stuttgart, 03.04.2018 - 8 WF 58/18   

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https://dejure.org/2018,8277
OLG Stuttgart, 03.04.2018 - 8 WF 58/18 (https://dejure.org/2018,8277)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18 (https://dejure.org/2018,8277)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. April 2018 - 8 WF 58/18 (https://dejure.org/2018,8277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Kontrolle des zur Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens notwendigen Zeitaufwandes

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 8 Abs 1 Nr 1 JVEG, § 8 Abs 2 S 1 JVEG, § 9 JVEG
    Sachverständigenvergütung im Familienverfahren: Maßstab für die Überprüfung des zur Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens notwendigen Zeitaufwandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 4 ; JVEG § 8
    Gerichtliche Kontrolle des zur Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens notwendigen Zeitaufwandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 892
  • FamRZ 2018, 1359
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2018 - 8 WF 58/18
    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016, 2 W 62/15).
  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 55/07

    Nicht mehr nachvollziehbare Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2018 - 8 WF 58/18
    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016, 2 W 62/15).
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.07.2009 - L 1 SF 30/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - gutachterliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2018 - 8 WF 58/18
    Auch die Zeit, die ein Richter für die Sichtung und Erfassung des Prozessstoffs oder für den Entwurf einer Entscheidung benötigt, ist kein für die Plausibilitätskontrolle geeigneter Maßstab (so aber LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 17.07.2009, L 1 SF 30/09 KO, wonach die Beantwortung der Beweisfrage bei schwierigen Gutachten der Honorargruppe M3 mit dem Anfertigen eines schwierigen Urteils in der zweiten Instanz vergleichbar sei und daher ein Zeitaufwand von einer Stunde pro Seite zugrunde gelegt werden könne; wie hier OLG Koblenz a.a.O.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.10.2012 - L 5 SF 64/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Bemessungskriterien -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2018 - 8 WF 58/18
    Die von Teilen der Rechtsprechung bei dieser Plausibilitätskontrolle praktizierte Anwendung von Richtwerten der erforderlichen Zeit für Aktenstudium (LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 64/11 KO: 100 bis 150 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 200 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 50 Seiten pro Stunde), Diktat von Anamnese bzw. Wiedergabe der Gesprächs- und Testinhalte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 6 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 5 bis 6 Seiten pro Stunde), Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 1 Seite pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 1 bis 3 Seiten pro Stunde) und Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 12 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: kein gesonderter Ansatz) hält das Beschwerdegericht angesichts der Variationsbreite an Beweisfragen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats für nicht sachgerecht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2016, 8 WF 62/15; Beschluss vom 13.04.2016, 8 WF 33/16; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 13.11.2012 - 14 W 620/12

    Zulässigkeit der Kürzung vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundenzahl

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2018 - 8 WF 58/18
    Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiert (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2012, 14 W 620/12; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014).
  • OLG Braunschweig, 12.02.2016 - 1 Ws 365/15

    Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2018 - 8 WF 58/18
    Die von Teilen der Rechtsprechung bei dieser Plausibilitätskontrolle praktizierte Anwendung von Richtwerten der erforderlichen Zeit für Aktenstudium (LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 64/11 KO: 100 bis 150 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 200 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 50 Seiten pro Stunde), Diktat von Anamnese bzw. Wiedergabe der Gesprächs- und Testinhalte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 6 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 5 bis 6 Seiten pro Stunde), Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 1 Seite pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 1 bis 3 Seiten pro Stunde) und Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 12 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: kein gesonderter Ansatz) hält das Beschwerdegericht angesichts der Variationsbreite an Beweisfragen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats für nicht sachgerecht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2016, 8 WF 62/15; Beschluss vom 13.04.2016, 8 WF 33/16; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O.).
  • OLG Braunschweig, 06.10.2016 - 2 W 62/15

    Sachverständigenvergütung: Familienpsychologisches Gutachten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2018 - 8 WF 58/18
    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016, 2 W 62/15).
  • AG Ebersberg, 24.02.2019 - 3 F 733/15

    Gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung und

    Dabei ist der Umfang des Verfaherensstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.7.2007 - 1 BvR 55/07; OLG Braunschweig, Beschluss v. 6.10.2016 - 2 W 62/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18).

    Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitaufwandes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen zutreffend sind (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18 Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8 Rn. 14).

    Eine andere Ansicht zieht für die Plausibilitätskontrolle, ausdrücklich bezogen auf die Schwächen der ersteren Ansicht, einen generalisierenden Ansatz heran, der auf Basis der Angaben des Sachverständigen einen Vergleich des Aufwandes mit Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle anstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18; OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.9.2016 - 8 WF 62/15).

    Die Vertreter dieser Herangehensweise weisen darauf hin, dass kein Erfahrungssatz bestehe, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiere (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.11.2012 - 14 W 620/12).

    Abhängig vom Konfliktpotential entfällt ein großer Zeitaufwand auf Gespräche und Interaktionsbeobachtung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18).

    Diese Problematik fehlender Grundlagen für die Bemessung des erforderlichen Aufwandes kann auch nicht umgangen werden durch einen Vergleich mit richterlicher Arbeitstätigkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.11.2012 - 14 W 620/12), allein schon weil richterliche Tätigkeit nicht mit der Tätigkeit des Sachverständigen vergleichbar ist (a.A. LSG Schleswig Holstein, Beschluss v. 17.7.2009 - L 1 SF 30/09 mit obskurer Differenzierung im Instanzenzug).

  • OLG Frankfurt, 16.06.2021 - 8 WF 200/18

    Kindschaftsrecht: Angemessenheit von Gutachterkosten

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war; Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 30.6.2016 - 6 WF 79/16, Rn. 7, juris = NZFam 2016, 1001; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 8 WF 58/18 -, Rn. 3, juris = FamRZ 2018, 1359-1360).
  • OLG Brandenburg, 07.05.2018 - 6 W 6/18

    Sachverständigenvergütung: Gerichtliche Überprüfung des abgerechneten

    Es kann hier dahin stehen, ob die von Teilen der Rechtsprechung (hauptsächlich im Bereich der Sozial- und Familiengerichtsbarkeit) angewendete Praxis, bei Überprüfung des abgerechneten Zeitaufwandes Richtwerte in Form standardisierter zeitlicher Notwendigkeit für Aktenstudium und Gutachtenserstellung anzulegen (s. hierzu OLG Braunschweig, a.a.O.), grundsätzlich sachgerecht erscheint oder nicht vielmehr angesichts der Variationsbreite an Beweisfragen eine Überprüfung anhand von Standardwerten grundsätzlich auszuscheiden hat (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018, 8 WF 58/18).
  • OLG Oldenburg, 31.05.2021 - 4 WF 14/21

    Beschwerde gegen die Auferlegung von Gerichtskosten; Vergleich in einem

    Vielmehr wird vor dem Hintergrund der sehr hohen Kosten des Gutachtens auch der Frage nachzugehen sein, ob und inwieweit die angesetzten Kosten erforderlich und angemessen waren (vgl. dazu etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2017 - 4 W 1/16 -, FamRZ 2018, 380-383 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.4.2018 - 8 WF 58/18 , FamRZ 2018.1359 - 1360; zu den Einzelheiten siehe ausführlich auch Bleutge in BeckOK KostenrechtDörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 33. Edition, Online-Kommentar zu §§ 8, 8 a JVEG Stand: 01.04.2021).
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