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   OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 179/17   

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https://dejure.org/2018,52459
OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 179/17 (https://dejure.org/2018,52459)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2018 - 7 U 179/17 (https://dejure.org/2018,52459)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 7 U 179/17 (https://dejure.org/2018,52459)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14

    Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 179/17
    Der Kläger meint, die Zustimmungserklärung, wonach er sich mit einem späteren Erhalt der Vertragsunterlagen einverstanden erklärt habe, sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14 unzureichend, so dass die Widerrufsbelehrung bereits bei Antragsstellung hätte erteilt werden müssen.

    Diese ist nicht geeignet, dem Versicherungsnehmer den Verzicht auf seine Rechte bewusst vor Augen zu führen, und sie wird deshalb den Anforderungen des § 7 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 VVG nicht gerecht (vgl. zu einer wortgleichen Belehrung: BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 17-19, juris).

    § 7 Abs. 1 VVG stellt keine zusätzlichen Wirksamkeitsanforderungen für die vertraglichen Willenserklärungen auf (vgl. mit ausführlicher Begründung: BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 12-26, juris).

    Zudem beginnt die Widerrufsfrist gem. § 8 Abs. 2 S. 1 VVG auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG mitgeteilt hat, da das Gesetz keine entsprechende Einschränkung für den Beginn der Widerrufsfrist enthält (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 30, juris; bestätigt durch BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15, Rn. 10, juris).

    Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Konsequenz der späteren Erteilung nur eine Hinauszögerung des Fristanlaufs der Widerrufsfrist, nicht aber eine Unwirksamkeit der Belehrung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2015 - 11 U 135/14, Rn. 116, juris; dies im Ergebnis ebenso beurteilend: BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 27, 28, juris; BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15, Rn. 10, juris).

  • BGH, 13.12.2017 - IV ZR 353/15

    Private Rentenversicherung bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 179/17
    Zudem beginnt die Widerrufsfrist gem. § 8 Abs. 2 S. 1 VVG auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG mitgeteilt hat, da das Gesetz keine entsprechende Einschränkung für den Beginn der Widerrufsfrist enthält (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 30, juris; bestätigt durch BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15, Rn. 10, juris).

    Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Konsequenz der späteren Erteilung nur eine Hinauszögerung des Fristanlaufs der Widerrufsfrist, nicht aber eine Unwirksamkeit der Belehrung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2015 - 11 U 135/14, Rn. 116, juris; dies im Ergebnis ebenso beurteilend: BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 27, 28, juris; BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15, Rn. 10, juris).

  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Versicherungsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 179/17
    Die Rechtsfrage, ob es zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG auch eines Hinweises auf die Rechtsfolgen im Falle unrichtiger Belehrung nach § 9 Abs. 1 S. 2 VVG - hier in Zusammenhang mit § 152 Abs. 2 S. 2 VVG - bedarf, ist klärungsbedürftig, da sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und in der Literatur unterschiedliche Meinungen (Nachweise s.o. zu 1. a) dd)) dazu vertreten werden (vgl. zu den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache: BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 202/16, Rn. 7, juris).
  • BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13

    Mindestrückkaufswert bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 179/17
    Der Versicherungsnehmer, der einen höheren Rückkaufswert als den vom Versicherer errechneten begehrt, hat diejenigen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die den weitergehenden Anspruch stützen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, Rn. 26; Beschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, BeckRS 2014, 05932 = VersR 2014, 822 Rn. 12).
  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 179/17
    Der Versicherungsnehmer, der einen höheren Rückkaufswert als den vom Versicherer errechneten begehrt, hat diejenigen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die den weitergehenden Anspruch stützen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, Rn. 26; Beschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, BeckRS 2014, 05932 = VersR 2014, 822 Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 24.06.2015 - 11 U 135/14

    Rentenversicherungsvertrag: Anspruch auf Rückzahlung geleisteter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 179/17
    Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Konsequenz der späteren Erteilung nur eine Hinauszögerung des Fristanlaufs der Widerrufsfrist, nicht aber eine Unwirksamkeit der Belehrung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2015 - 11 U 135/14, Rn. 116, juris; dies im Ergebnis ebenso beurteilend: BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 27, 28, juris; BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15, Rn. 10, juris).
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