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   OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20   

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OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20 (https://dejure.org/2020,79261)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2020 - 6 U 177/20 (https://dejure.org/2020,79261)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. November 2020 - 6 U 177/20 (https://dejure.org/2020,79261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 495 Abs 1 BGB, § 495 Abs 3 Nr 3 BGB, § 504 Abs 2 BGB
    Schuldbeitritt: Widerrufsrecht für einen Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kontokorrentkredit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch aus einer Haftungserklärung für einen der Ehefrau gewährten Kontokorrentkredit Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag Widerruf einer Haftungserklärung Fehlende Belehrung über ein Widerrufsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20
    Denn auch wenn der Beklagte mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens den Fortbestand des Unternehmens und seine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage dauerhaft sichern wollte, so ändert dies nichts daran, dass er insoweit als Privatmann gehandelt hat (so für den geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05 -, Rn. 20; für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 12; kürzlich auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 13 U 99/18 -, Rn. 48; OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2019 - 13 U 51/18 -, Rn. 27, jeweils juris).

    Dass es für die entsprechende Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften auf den Schuldbeitretenden allein auf dessen Person und nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen im Darlehensvertrag - von denen abhängt, ob die Bereichsausnahme für den Darlehensvertrag einschlägig ist - ankommt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Verbraucherschutzvorschriften auf den Schuldbeitritt auch dann anwendet, wenn das Darlehen selbst an einen Verbraucher gar nicht gewährt werden könnte (BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05 -, Rn. 2, 12, juris, im Zusammenhang mit einem Darlehen aus dem Programm "Sondervermögen Unternehmenshilfe" des Landes Mecklenburg-Vorpommern).

    Letztere könne eine Heilung des Formmangels nach dem Schutzzweck der Norm nicht herbeiführen (BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05 -, Rn. 26 m.w.N; Staudinger/Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765-778, Rn. 400, jeweils juris).

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20
    Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag kann in entsprechender Anwendung von § 495 Abs. 1 BGB ebenso wie ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen werden (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 -, Rn. 33 m.w.N., juris).

    Die entsprechende Einräumung eines Widerrufsrechts für einen von einem Verbraucher erklärten Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag wird mit dem bezweckten Schutz des Verbrauchers vor einem riskanten Vertragsinhalt begründet (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 -, Rn. 33, juris).

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20
    Denn im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ist das Schutzbedürfnis des Beitretenden nicht geringer, sondern eher größer als das des Kreditnehmers, weil der Beitretende trotz voller Mitverpflichtung keine Rechte gegen den Kreditgeber erlangt, insbesondere keinen Anspruch auf Auszahlung des Kredits (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 -, Rn. 13, juris).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2019 - 13 U 99/18

    Finanzplankredit bei Ausscheiden aus der Gesellschaft kündbar

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20
    Denn auch wenn der Beklagte mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens den Fortbestand des Unternehmens und seine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage dauerhaft sichern wollte, so ändert dies nichts daran, dass er insoweit als Privatmann gehandelt hat (so für den geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05 -, Rn. 20; für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 12; kürzlich auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 13 U 99/18 -, Rn. 48; OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2019 - 13 U 51/18 -, Rn. 27, jeweils juris).
  • OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18

    Widerruf einer GmbH-Geschäftsführer-Bürgschaft: Voraussetzungen eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20
    Denn auch wenn der Beklagte mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens den Fortbestand des Unternehmens und seine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage dauerhaft sichern wollte, so ändert dies nichts daran, dass er insoweit als Privatmann gehandelt hat (so für den geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05 -, Rn. 20; für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 12; kürzlich auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 13 U 99/18 -, Rn. 48; OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2019 - 13 U 51/18 -, Rn. 27, jeweils juris).
  • LG Ravensburg, 06.02.2020 - 2 O 222/18

    Widerrufsrecht bei Schuldbeitritt eines Wie-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20
    Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 06.02.2020, Aktenzeichen 2 O 222/18, der Klägerin am 17.02.2020 zugestellt, wird abgeändert:.
  • BGH, 24.07.2007 - XI ZR 208/06

    Anwendung des VerbrKrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20
    Denn auch wenn der Beklagte mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens den Fortbestand des Unternehmens und seine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage dauerhaft sichern wollte, so ändert dies nichts daran, dass er insoweit als Privatmann gehandelt hat (so für den geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05 -, Rn. 20; für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 12; kürzlich auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 13 U 99/18 -, Rn. 48; OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2019 - 13 U 51/18 -, Rn. 27, jeweils juris).
  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19

    Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20
    Diese Rechtsprechung wird durch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Widerrufsrechts eines Bürgen nicht infrage gestellt, die sich ausdrücklich auf die seit 13. Juni 2014 geltende Rechtslage bezieht (BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19 -, Rn. 16, juris).
  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 63/84

    Kündigung der Schuldmitübernahme eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20
    Sie käme insbesondere nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist in Betracht, bei der vor allem das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers zu berücksichtigen wäre (BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 63/84 -, Rn. 27 f., 30, juris).
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