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   OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13   

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OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13 (https://dejure.org/2013,38698)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2013 - 1 Ss 701/13 (https://dejure.org/2013,38698)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 1 Ss 701/13 (https://dejure.org/2013,38698)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Doppelrelevanz der tatrichterlichen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln für Schuldspruch und Strafzumessung

  • strafrechtsiegen.de

    Unerlaubtes handeln mit Betäubungsmitteln - Gewerbsmäßigkeit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG, § 318 StPO, § 344 StPO
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewerbsmäßigkeit als doppelrelevanter Umstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
    Doppelrelevanz der tatrichterlichen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln für Schuldspruch und Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 719
  • StV 2014, 621
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13
    Denn eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kann nicht wirksam vorgenommen werden, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage - einen sog. doppelrelevanten Umstand - bildet und sich der Anfechtende bei verständiger Würdigung seines Rechtsmittelbegehrens (auch) dagegen wendet, dass in dem angefochtenen Urteil eine solcher Umstand angenommen oder nicht angenommen wurde (BGHSt 29, 359, 366).

    Ob es sich bei dem Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit um einen doppelrelevanten Umstand i. S. der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 29, 359) handelt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt:.

    Jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) bilden die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit i.S. des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG doppelrelevante Umstände, die den Schuldspruch des unerlaubten Handeltreibens i.S. der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 29, 359, 368 f.) "tragen", indem sie der Tatausführung - nämlich der eigennützigen, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Tätigkeit - das entscheidende Gepräge geben und damit Grundlage auch des Schuldspruchs sind.

    Da nach den Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 21. Oktober 1980 (BGHSt 29, 359, 369) nur aufgrund der besonderen Lage des Einzelfalls gesagt werden kann, welche erstinstanzlichen Feststellungen doppelrelevant sind, wird mit der vorliegenden Entscheidung weder eine bestimmte Gesetzesbestimmung anders als durch ein anderes Oberlandesgericht ausgelegt noch ein Rechtsgrundsatz, der in gleicher Weise in mehreren Gesetzesbestimmungen enthalten ist, anders als von einem anderen Oberlandesgericht aufgefasst (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 GVG Rn. 8).

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13
    Diese Indizwirkung des Regelbeispiels kann durch andere Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren, ausgeräumt werden (BGHSt 23, 254, 257; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 91 m.w.N.).

    Dabei kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGHSt 23, 254, 257; 29, 319, 322).

  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erlangung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13
    Als solche Umstände kommen insbesondere in Betracht: die Begleitumstände bei Anbahnung und konkreter Abwicklung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsvorgangs sowie Art, Häufigkeit und Inhalt der erwähnten weiteren Kontaktaufnahme(n) und Verkaufsbemühungen des Angeklagten in der Folgezeit (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 2 RVs 2/13 -, juris Rn. 8 f.); von Relevanz können bei der Gesamtwürdigung nicht zuletzt auch etwaige schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten im Tatzeitraum sein (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2008, 212; Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13 -, juris Rn. 8).

    Wenn in Anbetracht von Abgabemengen und Tatfrequenz von einem nur geringen Gewinn auszugehen ist, ist die Annahme von Gewerbsmäßigkeit i.S. des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zwar nicht ausgeschlossen, weil sich diese auf die Erzielung bloßer Nebeneinnahmen beziehen kann; in einem solchen Fall bedarf die Annahme der Gewerbsmäßigkeit allerdings einer eingehenden Begründung (BGH, NStZ-RR 2008, 212; NStZ-RR 2012, 279).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13
    Dabei kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGHSt 23, 254, 257; 29, 319, 322).
  • OLG Celle, 31.01.2001 - 32 Ss 103/00

    Einbruchsdiebstahl; Rechtsfolgenausspruch; Regelbeispiel ; Strafzumessung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13
    Nach Ansicht des OLG Celle (Beschluss vom 31. Januar 2001 - 32 Ss 103/00 -, juris Rn. 10), dem das OLG Karlsruhe (NStZ-RR 2004, 271, 272) gefolgt ist, und des Kammergerichts (Beschluss vom 4. April 2012 - 1 Ss 377/11 -, juris Rn. 3) handelt es sich bei den Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit - in den Entscheidungen ging es um Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) bzw. Betrug (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) - um doppelrelevante Umstände.
  • BGH, 25.11.1992 - 2 StR 563/92

    Gewinnerzielungsabsichten beim Handeln mit Betäubungsmitteln als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13
    Gewerbsmäßig handelt, wer sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 5 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.09.2002 - 2 Ss 769/02

    Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13
    Einen gewichtigen Umstand für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht stellen die Preise dar, zu denen der Angeklagte das Marihuana eingekauft und verkauft hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2002 - 2 Ss 769/02 -, juris Rn. 20).
  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 663/78

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13
    Die Gewinnerzielungsabsicht ist zugleich eine tatbestandliche Voraussetzung der Begehungsform "Handeltreiben"; denn "Handeltreiben" mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Angeklagte eigennützig handelt, was nur bei einem Täter zu bejahen ist, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere die Erzielung von Gewinn ankommt (BGHSt 28, 308, 309; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 303 m.w.N.).
  • BayObLG, 20.11.2002 - 2St RR 152/02

    Gewerbsmäßiger Betrug - Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13
    Die Feststellung, dass sich der Angeklagte durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen wollte, kennzeichnet daher nicht nur das maßgebliche Motiv des Angeklagten als Teil des den Schuldspruch begründenden Tathergangs - was teilweise für die Annahme der Doppelrelevanz bereits für ausreichend gehalten wird (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 209, 210) -, sondern deckt sich unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des Handeltreibens und steht daher mit dem Schuldspruch in einem unlösbaren Zusammenhang.
  • KG, 04.04.2012 - 1 Ss 377/11

    Doppelrelevante Tatsachen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13
    Nach Ansicht des OLG Celle (Beschluss vom 31. Januar 2001 - 32 Ss 103/00 -, juris Rn. 10), dem das OLG Karlsruhe (NStZ-RR 2004, 271, 272) gefolgt ist, und des Kammergerichts (Beschluss vom 4. April 2012 - 1 Ss 377/11 -, juris Rn. 3) handelt es sich bei den Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit - in den Entscheidungen ging es um Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) bzw. Betrug (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) - um doppelrelevante Umstände.
  • OLG Köln, 23.05.2003 - Ss 202/03
  • BGH, 08.04.2003 - 5 StR 448/02

    Freispruch des früheren brandenburischen Landwirtschaftsministers aufgehoben

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

  • BGH, 12.12.2001 - 5 StR 520/01

    Gewissheit (objektive Grundlagen als Voraussetzung); Überzeugungsbildung

  • BGH, 22.08.2013 - 1 StR 378/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Führen

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03

    Ermittlung des gewollten Berufungsumfangs bei abweichenden Erklärungen des

  • BGH, 09.05.2012 - 4 StR 67/12

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Feststellungen;

  • OLG Hamm, 28.02.2013 - 2 RVs 2/13

    Anforderungen an die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit

  • OLG Brandenburg, 16.03.2009 - 1 Ss 6/09

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer zulässigen Berufungsbeschränkung

  • BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verhältnis und Abgrenzung von

    Die Feststellung von Eigennützigkeit führt daher nicht stets zur Annahme von Gewerbsmäßigkeit, beide Tatmotivationen sind nicht deckungsgleich, so dass die Grundsätze der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe die Annahme von Doppelrelevanz nicht erfordern (im Ergebnis a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2013 ? 1 Ss 701/13, NStZ 2014, 719, 720).
  • OLG Oldenburg, 24.05.2017 - 1 Ss 109/17

    Anforderungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts bei Beschränkung der

    Das Berufungsgericht muss deshalb die notwendigen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Gewerbsmäßigkeit, die den verschärften Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zur Anwendung bringen, in eigener Verantwortung neu treffen und werten (vgl. Senatsbeschluss v. 11.11.2011, 1 Ss 193/11, n.v.; OLG Köln, Beschluss v. 12.01.2016, 1 RVs 243/15, so wohl auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.12.2013, 1 Ss 701/13, beide bei juris).
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    dd) Danach ist die erforderliche Trennbarkeit von Schuld- und Straffrage vorliegend gegeben, denn das Amtsgericht hat überhaupt keine Feststellungen zu der die Gewerbsmäßigkeit begründenden Absicht des Angeklagten, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, als einem Beweggrund des Handelns getroffen, der nach teilweise vertretener Ansicht auch den Schuldspruch berühren kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2016 - 5 RVs 41/16, III-5 RVs 41/16 -, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 Ss 701/13 - juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 Ss 123/03 -, juris Rn.5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. November 2002 - 2St RR 152/02 -, juris Rn. 15; KG, Urteile vom 22. September 2014 - [4] 161 Ss 148/14 [203/14] - und 10. Januar 2011 - [4] 1 Ss 536/10 [262/10] - a.A. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12 -, juris Rn. 6, und 22. April 2008 - 3 StR 52/08 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 318 Rn. 14).
  • OLG Stuttgart, 14.03.2016 - 6 Ss 791/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Anforderung an die

    Einen gewichtigen Umstand für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht stellen die Preise dar, zu denen der Angeklagte das Marihuana eingekauft und verkauft hat (OLG Stuttgart [Beschluss vom 03.12.2013 - 1 Ss 701/13, juris Rn. 19]; OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2002 - 2 Ss 769/02, juris Rn. 20).
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