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   OLG Stuttgart, 04.08.2004 - 3 U 83/04   

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https://dejure.org/2004,26843
OLG Stuttgart, 04.08.2004 - 3 U 83/04 (https://dejure.org/2004,26843)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2004 - 3 U 83/04 (https://dejure.org/2004,26843)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. August 2004 - 3 U 83/04 (https://dejure.org/2004,26843)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Insolvenz; ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Freigabe eines bei einer Hinterlegungsstelle hinterlegten Teilbetrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung zur Auszahlung eines Teilbetrags einer Insolvenzschuldnerfirma von einem Insolvenzverwalter gegenüber einer Hinterlegungsstelle; Anspruch des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Freigabe eines bei einer Hinterlegungsstelle hinterlegten ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 19.12.2000 - 12 U 124/96

    Anspruch auf Wandlung eines Grundstückkaufvertrages wegen Vorliegens eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2004 - 3 U 83/04
    Während das zuletzt angesprochene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.12.1999 rechtskräftig geworden ist, hat die Firma gegen das im Prozess über ihre Wandelungsklage ergangene Urteil des Landgerichts Tübingen Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt und dort erreicht, dass die Firma verurteilt wurde, sich mit der Wandelung des Grundstückskaufvertrags einverstanden zu erklären, deren Kaufpreiswiderklage abgewiesen und die Firma darüber hinaus - im Wege des Schadensersatzes gem. § 717 Abs. 2 ZPO - zur Zahlung von 3.811,271,74 DM verurteilt wurde Zug - um - Zug gegen Abgabe der schriftlichen Erklärung, dass sie, also die Firma , den beim Amtsgericht Stuttgart hinterlegten Betrag von 3.964,781,30 DM nebst aufgelaufener Zinsen zugunsten der Firma freigebe (Urteil OLG Stuttgart vom 19.12.2000 - AZ. 12 U 124/96).

    Die Erklärung des Beklagten, den Rechtsstreit vor dem BGH nicht aufzunehmen, enthalte eine umfassende Freigabeerklärung, bezogen auf den gesamten Streitgegenstand des angefochtenen Urteils 12 U 124/96 des OLG Stuttgart.

    Freigegeben habe der Beklagte damit also nicht nur den mit der (vom 12. Zivilsenat abgewiesenen) Widerklage verfolgten Kaufpreisanspruch aus dem Grundstückskaufvertrag, sondern auch den unter Ziff. 3 des Entscheidungstenors des Urteils 12 U 124/96 titulierten Schadensersatzanspruch der Firma .

    Ein solcher Rückforderungsanspruch sei auf die als auf Zahlung in Anspruch genommener Prozessbürgin der Firma gemäß § 774 Abs. 1 BGB übergegangen (Grundlage: Inanspruchnahme der durch die Firma aus der zugunsten der Firma gestellten Prozessbürgschaft nach Erlass des Berufungsurteils 12 U 124/96 - OlG Stuttgart).

    Denn in Anspruch genommen wurde sie als Prozessbürgin der Firma für den Vollstreckungsschaden, den das OLG Stuttgart im Berufungsverfahren 12 U 124/96 der Firma zugesprochen hat (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    Denn diesen Anspruch hatte die Firma im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt; an seine Stelle war vielmehr der - erfolgreich geltend gemachte - Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO getreten (vgl. Urteil 12 U 124/96 - OLG Stuttgart S. 17 unter III. der Entscheidungsgründe und S. 25, 3. Abschnitt von oben).

    Selbst wenn man also der Klägerin darin folgend würde, der hinterlegte Betrag sei der von der Firma entrichtete Kaufpreis, könnte die Firma den hinterlegten Betrag auf Grundlage des Berufungsurteils 12 U 124/96 des OLG Stuttgart nicht zurückverlangen.

    Unabhängig davon stand einem Übergang von Rechten der Firma am hinterlegten Betrag auf die der Entscheidungstenor Ziff. 3. a des Berufungsurteils 12 U 124/96 des OLG Stuttgart entgegen.

    Denn wenn sich die Firma an die Zug - um - Zug - Vorgabe im Berufungsurteil 12 U 124/96 des OLG Stuttgart gehalten hat, ist sie als Folge der (zugunsten der Firma /der Insolvenzmasse) abgegebenen Freigabeerklärung nicht mehr Beteiligte am Hinterlegungsverfahren.

    Denn nachdem sie sich entschlossen hat, die wegen ihres Vollstreckungsschadens als Prozessbürgin in Anspruch zu nehmen, muss sie - im Wege des Vorteilsausgleichs - den hinterlegten Betrag freigeben (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 - dort auf S. 49 unter II. 2. c der Entscheidungsgründe).

    An die Stelle eines (unterstellten) Rechts am hinterlegten Geldbetrag ist damit die Pflicht der Firma getreten, auf dieses Recht zu verzichten, um damit dem genannten Berufungsurteil 12 U 124/96 zu genügen.

  • BGH, 12.02.2004 - V ZR 288/03

    Begriff des Aktivprozesses im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2004 - 3 U 83/04
    Zur Begründung hat er auf den im angesprochenen Revisionsverfahren ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 verwiesen (AZ.: BGH V ZR 288/03 - veröffentlicht in ZIP 2004 - Heft 16 - Seite 769 f.).

    Danach kann die Erklärung des Verwalters, die mit der Widerklage geltend gemachte Kaufpreisforderung freizugeben, nicht als Erklärung gemäß § 85 Abs. 2 InsO gewertet werden (vgl. Beschluss V ZR 288/03 = ZIP 2004, Heft 16, 769 f.).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2004 - 3 U 83/04
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH NJW 2002, 3029; Zöller/Gummer, 24. Aufl., § 543 Rn. 11; Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 543 Rn. 4).
  • BGH, 13.11.1996 - VIII ZR 210/95

    Rechtsstreit zwischen zwei Forderungsprätendenten um die Auszahlung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2004 - 3 U 83/04
    Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Forderungsprätendenten kommt es dagegen grundsätzlich nicht an (BGH NJW-RR 1997, 495; NJW 2000, 291, 294).
  • BGH, 15.05.1961 - VII ZR 181/59

    Rechtskraftwirkung nach § 407 Abs. 2 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2004 - 3 U 83/04
    Grundlage eines solchen Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages bildet § 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244).
  • BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 228/88

    Eignung von Freigabeklauseln zur Verhinderung einer Übersicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2004 - 3 U 83/04
    Grundlage eines solchen Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages bildet § 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244).
  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 141/98

    BGB -Gesellschaft und notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2004 - 3 U 83/04
    Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Forderungsprätendenten kommt es dagegen grundsätzlich nicht an (BGH NJW-RR 1997, 495; NJW 2000, 291, 294).
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