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   OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12   

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OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12 (https://dejure.org/2012,7364)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.03.2012 - 13 U 24/12 (https://dejure.org/2012,7364)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. März 2012 - 13 U 24/12 (https://dejure.org/2012,7364)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Beweislast für die Voraussetzungen eines Zurücktretens der Betriebsgefahr hinter das grobe Verschulden eines Unfallbeteteiligten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast eines Unfallbeteiligten für dessen Behauptung eines vollständigen Zurücktretens der Betriebsgefahr hinter dem Verantwortungsanteil des Unfallgegners

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsgefahr - Zurücktreten der eigenen Betriebsgefahr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollständiges Zurücktreten der eigenen mitwirkenden Betriebsgefahr beim Verkehrsunfall

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Nicht aufklärbare Umstände bei Verkehrsunfall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 58/06

    Verwertung von Schilderungen eines Zeugen über den Hergang eines Verkehrsunfalls

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
    aa) Allerdings hat der Linksabbieger, schon wenn er seiner Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO nicht genügt und es deswegen zur Kollision mit dem entgegenkommenden Geradeausfahrer kommt, regelmäßig in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (vgl. etwa BGH, NZV 2005, 249, 250 sowie NZV 2007, 294).

    bb) Gleichwohl liegen hier Besonderheiten vor, die eine abweichende Entscheidung gebieten (vgl. etwa BGH, NZV 2005, 249, 250 sowie NZV 2007, 294), hat sich der Unfall unter den soeben unter B I 2 a dargestellten Umständen ereignet.

  • OLG München, 16.05.2008 - 10 U 1701/07

    Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
    Den Unabwendbarkeitsnachweis hat derjenige zu führen, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 16.05.2008 - 10 U 1701/07 - Tz. 41 [juris] m. w. N.), wobei zu diesem Nachweis zwar nicht die Widerlegung aller nur denkmöglicher Unfallverläufe gehört, für die kein tatsächlicher Anhalt besteht, doch schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten die Feststellung der Unabwendbarkeit ausschließen (s. etwa König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 17 StVG Rn. 23).

    Bei dieser Abwägung gilt der Grundsatz, dass jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 16.05.2008 - 10 U 1701/07 - Tz. 45 [juris] m. w. N.).

  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
    aa) Die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG und damit auch die Entscheidung über die volle Haftung eines Unfallbeteiligten bei vollständigem Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des Unfallgegners erfordert eine Abwägung, die aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, soweit diese sich auf den Unfall ausgewirkt haben; dabei ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, und bildet das beiderseitige Verschulden nur einen Faktor (s. nur etwa BGH, NJW-RR 2010, 839 - Tz. 13; Heß, a.a.O., § 17 StVG Rn. 12).

    Doch müssen sich hierfür diese Eigenschaften des Fahrzeugs nachweislich als Unfallursache ausgewirkt haben (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2010, 839 - Tz. 28).

  • BGH, 11.01.2005 - VI ZR 352/03

    Pflichten eines Kraftfahrers beim Linksabbiegen in der Dämmerung; Betriebsgefahr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
    aa) Allerdings hat der Linksabbieger, schon wenn er seiner Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO nicht genügt und es deswegen zur Kollision mit dem entgegenkommenden Geradeausfahrer kommt, regelmäßig in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (vgl. etwa BGH, NZV 2005, 249, 250 sowie NZV 2007, 294).

    bb) Gleichwohl liegen hier Besonderheiten vor, die eine abweichende Entscheidung gebieten (vgl. etwa BGH, NZV 2005, 249, 250 sowie NZV 2007, 294), hat sich der Unfall unter den soeben unter B I 2 a dargestellten Umständen ereignet.

  • OLG Düsseldorf, 28.12.1992 - 5 Ss 363/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
    b) Jedenfalls unter diesen Umständen ist für ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr der Beklagten kein Raum, auch wenn zu Lasten des Klägers in die Abwägung eingestellt wird, dass er gegen die ihn treffenden Pflichten aus § 9 Abs. 3 StVO zumindest dadurch verstoßen hat, dass er in zu spitzem Winkel in die Einfahrt eingefahren ist und deshalb anhalten musste, worin - wovon der Senat zugunsten der Beklagten ausgeht, ohne diese Frage abschließend zu entscheiden - zugleich ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO lag (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift bei Einfahrt in einen öffentlichen Parkplatz etwa OLG Celle, DAR 1973, 306 f.; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 231 und NZV 1993, 198, 199; König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 45; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 9 StVO Rn. 53).
  • BGH, 07.10.1966 - VI ZR 262/64

    Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall eines Motorradfahrers an einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
    Der Grundsatz, dass jede Partei die Umstände zu beweisen hat, die die andere Partei belasten, gilt auch für solche Umstände, die das Ausmaß des der Gegenseite vorgeworfenen Verschuldens betreffen (s. etwa BGH, VersR 1967, 132, 133; OLG Oldenburg, VersR 1990, 1406, 1407 f.).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
    Es hat also insbesondere jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen (s. BGH, NJW 1996, 1405, 1406; ferner etwa König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 31).
  • OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 13 U 2/11

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
    Ein solches Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr beruht zwar nicht darauf und setzt nicht voraus, dass der Unfall für den Unfallgegner des zur Gänze einstandspflichtigen Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG darstellt (vgl. Senat, VRS 121 [2011], 16, 19).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.1988 - 5 Ss OWi 261/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
    b) Jedenfalls unter diesen Umständen ist für ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr der Beklagten kein Raum, auch wenn zu Lasten des Klägers in die Abwägung eingestellt wird, dass er gegen die ihn treffenden Pflichten aus § 9 Abs. 3 StVO zumindest dadurch verstoßen hat, dass er in zu spitzem Winkel in die Einfahrt eingefahren ist und deshalb anhalten musste, worin - wovon der Senat zugunsten der Beklagten ausgeht, ohne diese Frage abschließend zu entscheiden - zugleich ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO lag (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift bei Einfahrt in einen öffentlichen Parkplatz etwa OLG Celle, DAR 1973, 306 f.; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 231 und NZV 1993, 198, 199; König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 45; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 9 StVO Rn. 53).
  • OLG Koblenz, 04.10.2005 - 12 U 1236/04

    Verkehrsunfallschaden: Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, Idealfahrer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
    Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus (vgl. etwa OLG Koblenz, NZV 2006, 201, 202; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 17 StVG Rn. 8).
  • OLG Oldenburg, 23.10.1989 - 13 U 68/89
  • BGH, 29.06.1965 - VI ZR 31/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

  • OLG München, 07.05.2012 - 1 U 4489/11

    Haftung bei Verkehrsunfall: Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt in einer

    Den Unabwendbarkeitsnachweis hat derjenige zu führen, der sich auf die Unanwendbarkeit beruft, wobei zu diesem Nachweis zwar nicht die Widerlegung aller nur denkbaren Unfallverläufe gehört, für die kein tatsächlicher Anhalt besteht, doch schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten die Feststellung der Unabwendbarkeit ausschließt (vgl. OLG Stuttgart vom 05.03.2012, Az. 13 U 24/12 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 3 U 183/16

    Mitberücksichtigung der "halben Vorfahrt" bei einem Verkehrsunfall

    Die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG erfordert eine Abwägung, die aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, soweit diese sich auf den Unfall ausgewirkt haben; dabei ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.3.2012, Az. 13 U 24/12; juris).
  • OLG München, 30.11.2016 - 10 U 1006/16

    Verdienstausfallschaden - Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch nicht

    Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 [juris, dort Rz. 28]; OLG Hamm VersR 2013, 604; OLG Stuttgart v. 05.03.2012 - 13 U 24/12 [juris]; OLG Düsseldorf v. 10.04.2012 - 2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.04.2012 - 5 U 139/11 [juris]; KG v. 09.07.2012 - 23 U 71/12 [juris]).
  • OLG München, 24.02.2015 - 10 U 4467/14

    Berufungszurückweisung nach unstatthaften Angriffen der klagenden Partei gegen

    Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.02.2012 - 10 U 817/11 [juris, dort Rz. 28]; OLG Hamm VersR 2013, 604; OLG Stuttgart v. 05.03.2012 - 13 U 24/12 [juris]; OLG Düsseldorf v. 10.04.2012 - 2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.04.2012 - 5 U 139/11 [juris]; KG v. 09.07.2012 - 23 U 71/12 [juris]).
  • LG Münster, 17.04.2013 - 16 O 269/11

    Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls als Kettenauffahrunfall i.R.d.

    Damit gemeint ist ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 2012, 13 U 24/12).
  • OLG München, 10.03.2015 - 10 U 506/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines zum Wenden über die Fahrbahn ansetzenden

    Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.02.2012 - 10 U 817/11 [juris, dort Rz. 28]; OLG Hamm VersR 2013, 604 ; OLG Stuttgart v. 05.03.2012 - 13 U 24/12 [juris]; OLG Düsseldorf v. 10.04.2012 - 2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.04.2012 - 5 U 139/11 [juris]; KG v. 09.07.2012 - 23 U 71/12 [juris]; Zöller/ Heßler a. a. O. § 522 Rz. 36; Musielak/ Ball , ZPO , 9. Aufl. 2012, § 522 Rz. 21 a; PG/ Lemke , ZPO , 4. Aufl. 2012, § 522 Rz. 25, 26; Hk-ZPO/ Wöstmann a. a. O. § 522 Rz. 11; BL/ Hartmann a. a. O. § 522 Rz. 16).
  • OLG München, 12.11.2014 - 10 U 3222/14

    Schadensersatzanspruch, Berufungsbegründungsfrist, Fristversäumung,

    Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.02.2012 - 10 U 817/11 [juris, dort Rz. 28]; OLG Hamm VersR 2013, 604; OLG Stuttgart v. 05.03.2012 - 13 U 24/12 [juris]; OLG Düsseldorf v. 10.04.2012 -2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.04.2012 - 5 U 139/11 [juris]; KG v. 09.07.2012 -23 U 71/12 [juris]; Zöller/Heßler a. a. O. § 522 Rz. 36; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 522 Rz. 21 a; PG/Lemke, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 522 Rz. 25, 26; Hk-ZPO/IAöstmann a. a. O. § 522 Rz. 11; BL/Hartmann a. a. O. § 522 Rz. 16).
  • AG Amberg, 14.09.2015 - 2 C 527/15

    Missachtung Rechtsfahrgebot in Kurve - Haftung

    Im Verkehrsunfallprozess hat derjenige, der sich auf das vollständige Zurücktreten seiner eigenen mitwirkenden, nicht erhöhenden Betriebsgefahr hinter dem Verantwortungsteil des Unfallgegners mit der Folge, dessen Vollhaftung für die Unfallfolgen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen, aus denen sich ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Unfallgegners ergibt, der dessen volle Einstandspflicht rechtfertigt (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 24/12).
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