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   OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11   

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https://dejure.org/2013,45230
OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11 (https://dejure.org/2013,45230)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.11.2013 - 1 Sch 2/11 (https://dejure.org/2013,45230)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. November 2013 - 1 Sch 2/11 (https://dejure.org/2013,45230)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs wegen Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Schweiz

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    ZPO § 1059 Abs 2 Nr. 2 b
    Aufhebung eines deutschen Schiedsspruchs bei vorheriger Eröffnung eines schweizerischen Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Zwangsvollstreckungsrecht des Gläubigers in Deutschland bei Verzicht auf Teilnahme am schweizerischen Konkursverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    Schiedsrichterliches Verfahren: Aufhebung eines deutschen Schiedsspruchs bei vorheriger Eröffnung eines schweizerischen Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Zwangsvollstreckungsrecht des Gläubigers in Deutschland bei Verzicht auf Teilnahme am ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b
    Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs wegen Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Schweiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das schweizerische Konkursverfahren - und die Einzelzwangsvollstreckung in Deutschland

Papierfundstellen

  • NZI 2014, 498
  • SchiedsVZ 2014, 307
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 1/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Zulässigkeit eines Verfahrens auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11
    Im Parallelverfahren 1 Sch 1/11 hatte die Ag. den gegenläufigen Antrag gestellt, den Schiedsspruch nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären.

    Im Übrigen wird auf den Beschluss im Parallelverfahren 1 Sch 1/11 vom heutigen Tage und die in beiden Verfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Insoweit wird auf den Senatsbeschluss im Parallelverfahren 1 Sch 1/11 Bezug genommen.

    Die Auffassung, durch den Verzicht sei der Schuldnerin wieder das alleinige Verfügungs- und Prozessführungsrecht zugewachsen - die beide Parteien dort vertreten, wo es ihnen günstig ist (die Ag. im vorliegenden Zusammenhang; die Ast. etwa dort, wo sie im Parallelverfahren 1 Sch 1/11 zu begründen sucht, dass der Verwaltungsrat der Schuldnerin wieder wirksam Prozessvollmachten erteilen könne, vgl. Schriftsätze vom 28.11.2012, S. 22; vom 6.3.2013, S. 9; vom 2.9.2013, S. 2 ff.) -, ist deshalb unzutreffend.

    Auf den Senatsbeschluss im Parallelverfahren 1 Sch 1/11 wird Bezug genommen.

  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 88/07

    Vollstreckbarerklärung eines nach Insolvenzeröffnung ergangenen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11
    Den für inländische Schiedssprüche maßgeblichen deutschen bzw. internen ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 27) beschreibt der Bundesgerichtshof wie folgt (BGH, Urteil vom 12.7.1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, juris Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 57): "Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes (den ordre public) liegt ... vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht.

    Dann kann der Schiedsspruch auch für vollstreckbar erklärt werden (BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 8, 9).

    Ein inländischer Schiedsspruch hingegen, der Insolvenzforderungen feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, verstößt gegen den ordre public interne und ist aufzuheben (BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 10. Aufl., § 1059 Rn. 31 und § 1060 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO, § 1059 Rn. 73).

    Das gleiche Recht aller verlange, dass keiner seinen Anspruch anders als im gemeinsamen Verfahren ausübe (BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 - NZI 2004, 214, juris Rn. 21).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11
    Das gleiche Recht aller verlange, dass keiner seinen Anspruch anders als im gemeinsamen Verfahren ausübe (BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 - NZI 2004, 214, juris Rn. 21).

    Das verstößt, da dort die Wirkungen des schweizerischen Konkursverfahrens nach §§ 335 ff. InsO anerkannt werden, gegen den deutschen ordre public, und zwar sowohl dann, wenn es der Ag. um Vollstreckung eigener, gegen die Konkursmasse gerichteter, im Schiedsspruch zuerkannter Forderungen ginge, als auch dann, wenn es der Ag. (nur) um die "Feststellung" ginge, dass die Konkursmasse keine gegenläufigen, gegen die Ag. gerichteten Forderungen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 - NZI 2004, 214, juris Rn. 37).

  • BGH, 18.04.2002 - IX ZR 161/01

    Beseitigungsansprüche eines Grundstückseigentümers in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11
    Der Anspruch ist nicht ein Anspruch auf eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO (der im deutschen Insolvenzverfahren grundsätzlich keine Insolvenzforderung wäre, vgl. MünchKomm InsO/Ehricke aaO, § 38 Rn. 43), sondern ein Vermögensrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldners betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002 - IX ZR 161/01 - BGHZ 150, 305, juris Rn. 16).
  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08

    Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11
    Es handelt sich um einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 ZPO (BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl., § 465 Rn. 8; Musielak/Lackmann aaO, § 894 Rn. 5), der in einen Geldbetrag übergehen kann, und dem im deutschen Insolvenzverfahren dieser Geldbetrag beizulegen ist (BGH, Urteil vom 8.12.2009 - XI ZR 181/08 - NJW 2010, 1284, juris Rn. 24).
  • BGH, 30.03.2006 - III ZB 78/05

    Vollstreckbarerklärung eines nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11
    Ins Leere geht deshalb der an sich zutreffende Hinweis der Ag., dass auch dann die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs verlangt werden kann, wenn dieser keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist, weil grundsätzlich schon die Absicht, einen Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern, ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an seiner Vollstreckbarerklärung (bzw. Nicht-Aufhebung) begründet (BGH, Beschluss vom 30.3.2006 - III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, juris Rn. 9 ff.; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 888; a.A. Musielak/Voit aaO, § 1060 Rn. 2).
  • BGH, 08.01.1959 - VIII ZR 174/57

    verzogenes Chassis - § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, modifizierte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11
    Eine zusprechende Entscheidung wirkte zugleich dahin, dass die Wandelung und Umgestaltung des Kaufvertrages durch richterlichen Gestaltungakt vollzogen wurde (BGH, Urteil vom 8.1.1959 - VIII ZR 174/57 - BGHZ 29, 148 = NJW 1959, 620 ff.; OLGR Stuttgart 2004, 556, 558; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 465 Rn. 6; Fikentscher, Schuldrecht, 9. Aufl., § 69 IV 2 = Rn. 722).
  • BGH, 07.10.2008 - XI ZB 24/07

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Erledigung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11
    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nach § 91 a ZPO - Fragen zur Anwendung der Vorschrift selbst stehen nicht im Streit - ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7.10.2008 - XI ZB 24/07 - MDR 2009, 39, juris Rn. 9).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11
    Das ist bei schweizerischen Konkursverfahren der Fall (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 14/11 - NZI 2012, 572, juris Rn. 37), was auch die von der Ag. als Anlage A 63 vorgelegte Kommentierung zum SchKG bestätigt (Handschin/Hunkeler in Staehelin/Bauer/Staehelin, Baseler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 11, 2. Aufl., Art. 197 Rn. 98).
  • BGH, 24.02.1994 - VII ZR 34/93

    Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 2/11
    Die dort auch diskutierte Frage, ob eine Prozessstandschaft auf der Passivseite nach dem - maßgeblichen (BGH, Urteil vom 24.2.1994 - VII ZR 34/93 - NJW 1994, 2549, juris Rn. 11) - deutschen Verfahrensrecht zulässig ist, stellt sich indes vorliegend nicht, weil die nach Art. 260 SchKG prozessführungsbefugte Ast. auf der Aktivseite auftritt.
  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89

    Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Einwendungen gegen den Anspruch

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 1/11
    Im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 hatte "The Go..." die Aufhebung des Schiedsspruches beantragt (§ 1059 ZPO).

    Im Übrigen wird auf den Beschluss im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 vom heutigen Tage und die in beiden Verfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Insoweit wird jeweils auf den Beschluss im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 vom heutigen Tage Bezug genommen.

    Vorliegend geht es aber - wie oben bereits unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 erwähnt - gerade um solche.

    Ergänzend wird auch insoweit auf den Senatsbeschluss im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 Bezug genommen.

    Zwar dürfte der vorliegende Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch unbegründet sein, da jedenfalls nach summarischer Prüfung im übereinstimmend für erledigt erklärten Parallelverfahren 1 Sch 2/11 ein Aufhebungsgrund vorliegt, §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO.

    Auch insoweit wird auf den Beschluss im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 Bezug genommen.

  • OLG Karlsruhe, 01.06.2018 - 10 Sch 12/13

    Befangenheit bei Verletzung der Offenbarungspflicht im Schiedsverfahren

    Kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr zurückgenommen werden, ist damit der ursprüngliche Aufhebungsantrag erledigt (vgl. OLG Stuttgart SchiedsVZ 2014, 307).
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