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   OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10   

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https://dejure.org/2010,10648
OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10 (https://dejure.org/2010,10648)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.04.2010 - 4 Ss 46/10 (https://dejure.org/2010,10648)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. April 2010 - 4 Ss 46/10 (https://dejure.org/2010,10648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufenthaltsrecht: Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts eines türkischen Staatsangehörigen mit abgelaufenem Pass

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zumutbarkeit der Verlängerung eines ausländischen Passes im Heimatstaat des Ausländers; Einwendungen gegen die Annahme einer Zumutbarkeit aufgrund fehlender Geldmittel zum Freikauf von einer Wehrpflicht in der Türkei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtverlängerung eines Reisepasses; Erlangung eines Passes in zumutbarer Weise; Fehlende Geldmittel zum Freikauf von der Wehrpflicht in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 28
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 14.09.2004 - 4St RR 71/04

    Reisepassverschaffung durch Antrag bei diplomatischer Vertretung - Prüfungsumfang

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10
    Hat er das unterlassen, verbietet sich grundsätzlich die Annahme einer Unzumutbarkeit (BayObLGSt 2004, 96 [98], 172 [177]; NStZ-RR 2005, 21 [22]; HK-AuslR/Wingerter § 95 AufenthG Rn. 4).

    Hiervon gehen auch das BayObLG (St 2004, 96 [97] und NStZ-RR 2005, 21 [22]) und das OLG Nürnberg (Urteil vom 16. Januar 2007 - 2 St OLG Ss 242/06 = StV 2007, 362 LS, i.ü. juris) aus.

  • OLG Celle, 08.09.2009 - 32 Ss 103/09

    Passversagung durch den Heimatstaat bei Weigerung der Wehrdienstableistung als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10
    Darüber hinaus ist in der Regel die Erfüllung der Wehrpflicht bei seinem Herkunftsstaat ebenso zumutbar wie die Zahlung eines Geldbetrages für dessen behördliche Maßnahmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AufenthV; vgl. OLG Celle NStZ 2010, 173).
  • BayObLG, 30.08.2004 - 4St RR 84/04

    Zumutbare Reisepassverschaffung durch Antrag bei diplomatischer Vertretung auch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10
    Hat er das unterlassen, verbietet sich grundsätzlich die Annahme einer Unzumutbarkeit (BayObLGSt 2004, 96 [98], 172 [177]; NStZ-RR 2005, 21 [22]; HK-AuslR/Wingerter § 95 AufenthG Rn. 4).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 242/06

    D (A), Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Passlosigkeit, Duldung,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10
    Hiervon gehen auch das BayObLG (St 2004, 96 [97] und NStZ-RR 2005, 21 [22]) und das OLG Nürnberg (Urteil vom 16. Januar 2007 - 2 St OLG Ss 242/06 = StV 2007, 362 LS, i.ü. juris) aus.
  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10
    Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerfG (NStZ 2003, 488) zur Duldung, die dem Ausländer entgegen § 60a Abs. 2 AufenthG nicht bewilligt worden ist, auf die er aber einen Anspruch hat (Erbs/Kohlhaas-Senge, AufenthG, § 95 Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, § 95 AufenthG Rn. 14; Leopold/Vallone a.a.O. S.69; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 6).
  • BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04

    Zur Strafbarkeit von Ausländern wegen unerlaubten Aufenthalts in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10
    Dies ist für ausländerrechtliche Erlaubnisse anerkannt (BGHSt 50, 105; Hailbronner a.a.O. § 95 Rn. 6).
  • LG Duisburg, 30.03.2016 - 35 KLs 5/14

    Nichteröffnungs-Beschluss im Loveparade-Verfahren

    Eine (tatbestandliche) Beachtlichkeit der behördlichen Genehmigung ergibt sich vielmehr bei Tatbeständen, etwa des Ausländer- und Umweltstrafrechts, welche - anders als die §§ 222, 229 StGB - für ein unerlaubtes und deshalb strafbares Handeln oder Unterlassen das Fehlen einer (unter Umständen auch rechtswidrigen) verwaltungsrechtlichen Erlaubnis bereits tatbestandlich vorsehen bzw. voraussetzen, weshalb zum Beispiel eine nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam erteilte Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen des § 95 Aufenthaltsgesetz oder Gestattungsakte der Genehmigungsbehörden hinsichtlich einer wesentlichen Änderung oder des Betriebs einer kerntechnischen Anlage im Rahmen des § 327 StGB Tatbestandsausschlusswirkung entfalten (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 2095; BGH, NJW 2000, 1732; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 28 f.; LG Hanau, NJW 1988, 571).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2017 - L 7 AS 1794/15

    Erstattung der vom türkischen Konsulat erhobenen und von dem

    Allerdings wurde die Strafbarkeit aufgrund einer Verletzung der Passpflicht bereits wiederholt auch dann bejaht, wenn die ausländische Passbehörde die Ausstellung des Reisepasses von der Ableistung von Wehrdienst im Ausland abhängig machte und ein Ausländer nicht über die - erheblichen - finanziellen Mittel verfügte, um sich von der Wehrdienstpflicht zu befreien (vgl. Oberlandesgericht [OLG] München, Beschluss vom 16. November 2010 - 4St RR 157/10 -, juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 8. September 2009 - 32 Ss 103/09 -, juris Rn. 6; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. April 2010 - 4 Ss 46/10 -, juris Rn. 13).
  • BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21

    Pflicht eines Ausländers zum Mitführen von Identitätsnachweisen

    Hat der Ausländer also (wie hier und anders als in dem von der Revision zitierten Urteil des BGH vom 27.04.2005, Az.: 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, und den von der Revision zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 25.05.2020, Az.: III-2 RVs 35/20, juris, sowie des OLG Stuttgart vom 06.04.2010, Az.: 4 Ss 46/10, NStZ-RR 2011, 28) einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, ist er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht befreit und erhält einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 4 AufenthG, unabhängig von der Frage, ob er einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen kann:.
  • KG, 14.06.2013 - 121 Ss 65/13

    Passpflicht von Ausländern

    Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen zur Zumutbarkeit der Passerlangung, dass der Angeklagte auch nicht über einen Ausweisersatz in Gestalt einer sogenannten qualifizierten Duldungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 AufenthG verfügte (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 Ss 210/12 - juris; BayObLG StV 2005, 213; KG, Beschluss vom 23. April 2013 - (4) 161 Ss 92/13 (89/13) -) oder - was die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls entfallen ließe (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 80; BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG München NStZ-RR 2012, 348; OLG Celle StraFo 2005, 434; OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28; Mosbacher in GK-AufenthG § 95 Rdn. 30) - Anspruch auf Erteilung eines solchen hatte.

    Das Zumutbarkeitskriterium soll lediglich der Nachlässigkeit oder der Bequemlichkeit des Ausländers Einhalt gebieten (vgl. BayObLG a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28).

  • LG Waldshut-Tiengen, 05.12.2012 - 6 Ns 24 Js 4035/10

    Strafbarkeit eines Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne

    Die Zumutbarkeit der Antragstellung entfällt im Übrigen grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Heimatbehörden die Ausstellung eines Passes von Bedingungen abhängig machen (OLG München NStZ-RR 2011, 188 [Türkei: Wehrdienst/Ablösezahlung]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28 [Türkei: ebenso]; anders OLG München, Beschluss vom 09.03.2010 - 4 St RR 102/09 [juris; Iran: "Freiwilligkeitserklärung"]; OLG Nürnberg StV 2007, 362 [Iran: ebenso]).
  • KG, 23.04.2013 - 161 Ss 92/13

    Zur Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts

    7 Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist danach grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form des Ausweisersatzes hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 Ss 210/12 - [juris]; BayObLG StV 2005, 213; OLG München NStZ-RR 2011, 188 [Ls]), während die Strafbarkeit somit entfällt, wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Ersatzpapiers zusteht (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28).
  • OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 92/12

    Strafverfahren wegen passlosen Aufenthalts: Beschränkung der Berufung auf den

    Da § 95 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz der Nachlässigkeit und Bequemlichkeit von passpflichtigen Ausländern entgegenwirken will (OLG München und BayObLG a.a.O.), ist ihm eine solche Rechtsverfolgung grundsätzlich zuzumuten, es sei denn, dass seine Heimatbehörden ihm endgültig den Pass oder die Passverlängerung verweigert haben oder eine Rechtsverfolgung nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen möglich ist (OLG München und BayObLG a.a.O.; OLG Stuttgart Beschluss vom 6. April 2010 Aktenzeichen: 4 Ss 46/10 Rdn. 10 zitiert nach juris).
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