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OLG Stuttgart, 06.08.2015 - 2 Ss 822/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StGB § 164 Abs. 2
Falsche Verdächtigung durch unzutreffende Selbstbezichtigung als Täter einer Ordnungswidrigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Esslingen, 24.02.2014 - 5 Ds 73 Js 29625/12
- LG Stuttgart, 05.09.2014 - 38 Ns 73 Js 29625/12
- OLG Stuttgart, 06.08.2015 - 2 Ss 822/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Stuttgart, 23.07.2015 - 2 Ss 94/15
Falsche Verdächtigung: Irreführung der Bußgeldbehörde über die Täterschaft …
Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2015 - 2 Ss 822/14
Führen - wie im vorliegenden Fall - der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, hat dies vielmehr entsprechend der zutreffenden Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in der Zuschrift vom 22. Mai 2015, zu der die Angeklagte rechtliches Gehör hatte, für den Täter eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB und für die weitere Person wegen Beihilfe zur Folge (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 - 2 Ss 94/15 -, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist).
- OLG Stuttgart, 07.04.2017 - 1 Ws 42/17
Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft: Bestimmung eines anderen zur …
Die Verurteilung der Fahrzeugführerin im ersten Fall durch das Amtsgericht Esslingen am 24. Februar 2014 (5 Ds 73 Js 29625/12) wegen falscher Verdächtigung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart auf deren Revision hin bestätigt, wobei das Oberlandesgericht von der Begehungsweise der mittelbaren Täterschaft ausging, nachdem das Landgericht Stuttgart in seinem Berufungsurteil vom 5. September 2014 (38 Ns 73 Js 29625/12) die Fahrerin als Mittäterin eingestuft hatte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. August 2015 - 2 Ss 822/14); die angebliche Fahrerin wurde vom Landgericht Stuttgart auf ihre Berufung hin lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit der falschen Namensangabe zu einer Geldbuße verurteilt, nachdem das Amtsgericht Esslingen sie wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.Damit widerspricht das Landgericht Heilbronn der dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 (2 Ss 94/15; bestätigt in dem genannten Beschluss vom 6. August 2015 - 2 Ss 822/14) zugrunde liegenden Rechtsauffassung; dort hat der 2. Strafsenat in einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten, dass sich der tatsächliche Fahrer als mittelbarer Täter des § 164 Abs. 2 StGB und der sich zu Unrecht als Fahrer Bezichtigende der Beihilfe hierzu strafbar gemacht haben.