Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,60425
OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17 (https://dejure.org/2017,60425)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2017 - 4 U 105/17 (https://dejure.org/2017,60425)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. September 2017 - 4 U 105/17 (https://dejure.org/2017,60425)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,60425) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte des Käufers eines gebrauchten Pkw bei über den Herstellerangaben liegendem Ölverbrauch

  • RA Kotz

    Gebrauchtwagenkauf - Rücktrittsrecht bei hohem Ölverbrauch

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 323 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 434 Abs 1 S 3 Halbs 2 Alt 3 BGB, § 437 Nr 2 BGB
    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Rücktrittsrecht bei hohem Ölverbrauch: Beschaffenheitsvereinbarung durch Herstellerangaben; fabrikats- bzw. herstellerübergreifender Vergleich hinsichtlich der üblichen Beschaffenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434
    Rechte des Käufers eines gebrauchten Pkw bei über den Herstellerangaben liegendem Ölverbrauch

  • rechtsportal.de

    BGB § 434

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 04.03.2009 - VIII ZR 160/08

    Erforderlichkeit von "Regenerationsfahrten" bei Verwendung eines Dieselfahrzeugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
    Denn es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Parteien eine bestimmte Verwendung durch den Kläger vertraglich vorausgesetzt hätten, welche über die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB hinausginge oder von dieser abwiche (vgl. BGH NJW 2009, 2056 Rn. 8 und Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 429).

    Maßstab dafür, welche Beschaffenheit der Käufer "nach Art der Sache" erwarten kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (BGH NJW 2011, 2872 Rn. 12 m. w. N.; BGH NJW 2009, 2056 Rn. 11).

    Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass das Fahrzeug dem jeweiligen Stand der Technik entspricht (BGH NJW 2009, 2056 Rn. 11; OLG Hamm NJW-RR 2016, 178 Rn. 14 m. w. N., dort als ständige Rechtsprechung bezeichnet), und zwar in der jeweiligen Fahrzeugklasse und Preiskategorie (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 456; vgl. auch BGH NJW 2007, 1351 Rn. 20 zum Pferdekauf).

    Diese bei Neufahrzeugen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung (zahlreiche Nachweise bei Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 446 mit Fußnote 76) hat der Bundesgerichtshof in der "Dieselpartikelfilter-Entscheidung" (NJW 2009, 2056) in der Sache bestätigt, indem er klargestellt hat, dass Vergleichsmaßstab (auch) Fahrzeuge anderer Hersteller sind, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind (a. a. O., Rn. 9 und 10).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in der Dieselpartikelfilter-Entscheidung (NJW 2009, 2056) einen Sachmangel (nur) deshalb verneint, weil die Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem damaligen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet waren (a.a.O., Rn. 10).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
    Zwar hindert das bloße Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 348, 320 BGB den Eintritt des Schuldnerverzugs (siehe nur Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 320 Rn. 12), dies gilt aber dann nicht, wenn der Gläubiger bei der Mahnung die Gegenleistung in Annahmeverzug begründender Weise anbietet (BGH NJW 2005, 2848, 2851; Palandt-Grüneberg, ebenda; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1196).

    § 347 Abs. 2 BGB stellt eine abschließende Regelung vielmehr nur insoweit dar, als Aufwendungen allein als Folge eines Rücktritts im Rahmen und auf Grundlage eines Rückgewährschuldverhältnisses ersetzt verlangt werden, während dann, wenn der Gläubiger daneben (§ 325 BGB) Anspruch auf Schadensersatz hat, dieser Anspruch neben den Aufwendungs- und Verwendungsersatzanspruch nach § 347 Abs. 2 BGB tritt (BGH NJW 2005, 2848, 2849 unter II. 1. b)).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2006 - 1 U 38/06

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages - Serienfehler

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
    Der Käufer eines Gebrauchtwagens erwartet aber ebenfalls (und kann grundsätzlich auch erwarten), dass das Fahrzeug dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung des Fahrzeugs entspricht, weshalb auch insoweit ein fabrikatsübergreifender Vergleich vorzunehmen ist (ebenso etwa OLG Düsseldorf NJW 2006, 2858, 2860; OLG Stuttgart - 10. Zivilsenat - NJW-RR 2006, 1720, 1722; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2011, 6 U 243/10, zitiert bei Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 441; aus der Literatur Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3007 ff., insbesondere Rn. 3008 und Rn. 3012; Palandt-Weidenkaff, a. a. O., § 434 Rn. 29 und Staudinger/Matusche-Beckmann, a. a. O., § 434 Rn. 90).

    Die Auffassung des Landgerichts ist mit dem Grundsatz, dass auf den technischen Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie zurückzugreifen ist (Reinking/Eggert, ebenda), nicht vereinbar und führte genau zu dem Ergebnis, das durch den herstellerübergreifenden Vergleich (und zwar auch bei Gebrauchtwagen) vermieden werden soll, nämlich einer unzulässigen Verkürzung des Anspruchs des Käufers auf Lieferung marktüblicher durchschnittlicher Qualität (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858, 2860).

  • BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08

    Mangelbedingter Nutzungsausfall erfordert nicht das Vorliegen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
    Bereits in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegt eine Pflichtverletzung i. S. v. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (siehe nur BGH NJW 2014, 3229 Rn. 16 und NJW 2009, 2674 Rn. 13; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 35, jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich um Schadensersatz statt der Leistung, da der Schaden nicht trotz Festhaltens am Vertrag entstanden ist, sondern dem endgültigen Ausbleiben der vertragsgemäßen Leistung - Lieferung eines mangelfreien Pkw - beruht (vgl. BGH NJW 2010, 2426 Rn. 13 und NJW 2009, 2674 Rn. 9).

  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09

    Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
    Denn § 325 beschränkt die Möglichkeit, Schadenersatz auch im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag zu verlangen, nicht auf die Kompensation bestimmter Schäden, sondern lässt bei Ausübung des Rücktrittsrechts die sich aus anderen Normen ergebenden, nach § 249 BGB regelmäßig auf vollständigen Ausgleich gerichteten Schadensersatzansprüche in ihrer gesamten Reichweite bestehen (BGH NJW 2010, 2426 Rn. 17), d. h. der zum Schadensersatz berechtigte Käufer soll auch nach dem Erlöschen seiner Erfüllungsansprüche verlangen können, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (BGH a.a.O., Rn. 18).

    Es handelt sich um Schadensersatz statt der Leistung, da der Schaden nicht trotz Festhaltens am Vertrag entstanden ist, sondern dem endgültigen Ausbleiben der vertragsgemäßen Leistung - Lieferung eines mangelfreien Pkw - beruht (vgl. BGH NJW 2010, 2426 Rn. 13 und NJW 2009, 2674 Rn. 9).

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
    Letzteres wäre dann gegeben, wenn der Mangel geringfügig wäre (BGHZ 201, 290 = NJW 2014, 3229 Rn. 16 m.w.N.), was hier aber nicht der Fall ist:.

    Bereits in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegt eine Pflichtverletzung i. S. v. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (siehe nur BGH NJW 2014, 3229 Rn. 16 und NJW 2009, 2674 Rn. 13; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 35, jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2016 - 21 U 110/14

    Mangelhaftigkeit eines gebrauchten Diesel-Pkw

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
    Der zulässige Berufungs- (Klag-)Antrag Ziff. 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs (ein Feststellungsinteresse für einen solchen Antrag besteht angesichts der mit der Feststellung verbundenen Vereinfachung und Beschleunigung des Zugriffs in der Zwangsvollstreckung - §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016, 21 U 110/14, Rn. 34 in Juris; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1273) ist aus den oben unter I. 4) b) dargestellten Erwägungen auch begründet.

    Denn es findet keine automatische Verrechnung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Anspruch des Käufers auf Nutzungsersatz statt, vielmehr muss der Verkäufer letzteren geltend machen (BGH NJW 1991, 2484, 2486 unter III.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016, 21 U 110/14, Rn. 33 in Juris; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1181 m.w.N.).

  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
    Ohne derartige Umstände kann aber nicht angenommen werden, dass Angaben des Herstellers als am Kaufvertrag nicht beteiligten Dritten über Eigenschaften des Fahrzeugs zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung führen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 482), denn bei technischen Daten, die der Händler i.d.R. nicht selbst überprüfen kann, kann ein Käufer nicht erwarten, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für die Richtigkeit der Angabe übernehmen will (BGH NJW 2016, 3015 Rn. 34).

    In der Entscheidung BGHZ 181, 170 (= NJW 2009, 2807) hat der Bundesgerichtshof in einem Gebrauchtwagenfall ausgesprochen, dass sich die objektiv berechtigte Käufererwartung im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (a. a. O., Rn. 14; ebenso BGH NJW 2016, 3015 Rn. 42).

  • BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03

    Darlegungs- und Beweislast für Sachmängel beim Kauf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
    Dies entspricht auch exakt der Vergütung für Gebrauchsvorteile, die er dem Beklagten nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB schuldet: Aufgrund des jetzigen unstreitigen Kilometerstands von 66.730 km und des Kilometerstands von 53.300 bei Übergabe des Fahrzeugs, also vom Kläger gefahrenen 13.430 km, einem Kaufpreis von 21.700 EUR und einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 300.000 km ergibt sich nach der Formel "Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung" (siehe nur BGH NJW 2004, 2299, 2301 unter II. 3.; BGH NJW 1995, 2159, 2161 unter III. 2.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3560 ff., insbesondere Rn. 3563 f.) der Betrag von 1.181,32 EUR (= 21.700,00 EUR x 14.300 km : (300.000 km - 53.300 km)).
  • BGH, 15.03.2000 - XII ZR 81/97

    Schaden eines Mieters nach fristloser Kündigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
    Denn der große Schadensersatz (statt der Leistung) umfasst auch nicht mangelbedingte Aufwendungen, solange die Rentabilitätsvermutung gilt (vgl. BGH NJW 2009, 1870 Rn. 4; NJW 2006, 1582 Rn. 24; NJW 2000, 2342, 2343; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 281 Rn. 23 f. mit § 249 Rn. 60; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3492).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

  • OLG Koblenz, 26.06.2003 - 5 U 62/03

    Mängel der Klimaanlage eines fabrikneuen Pkw

  • OLG Stuttgart, 15.08.2006 - 10 U 84/06

    Rücktritt des Gebrauchtwagenkäufers: Abgrenzung zwischen Sachmangel und normaler

  • OLG Brandenburg, 21.02.2007 - 4 U 121/06

    Rücktritt vom Neuwagenkauf: Sachmangel eines multifunktional nutzbaren Pkw bei

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 191/07

    Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

  • BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08

    Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag bei bestehendem Interesse an

  • OLG Frankfurt, 17.05.1991 - 25 U 21/90

    Sportwagen; Konstruktionsbedingte Besonderheiten; Neuwagen-Gewährleistung;

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 160/09

    Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 27/10

    Verjährungshemmung für den Anspruch einer Bank auf Rückzahlung eines

  • LG Bielefeld, 13.04.2011 - 3 O 193/09

    Fehlende Eignung eines Jaguar XJ 2.7 D mit Dieselpartikelfilter (DPF) zum Einsatz

  • OLG Oldenburg, 04.03.2011 - 6 U 243/10

    Mangel eines Kfz mit Ecotec-Motor wegen Kurzstreckenuntauglichkeit

  • OLG Schleswig, 04.09.2012 - 3 U 99/11

    Erfüllungsort für Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 551/13

    Berufungsverfahren: Berücksichtigung unstreitigen neuen Sachvortrags; Umfang der

  • OLG Stuttgart, 13.01.2016 - 9 U 183/15

    Rücktritt vom Kaufvertrag: Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache als

  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • OLG München, 28.05.2014 - 3 U 4742/13

    Mängel eines Anhängers

  • OLG Hamm, 16.06.2015 - 28 U 165/13

    Porsche 911 hat keinen zu kleinen Tank

  • LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 178/18

    Gebrauchtwagenkauf: Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers bei einem nicht vom

    Die im Termin vom 11.12.2018 (Bl. 419) einseitig gebliebene teilweise Erledigungserklärung des Klägers stellt einen Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache (Klageantrag Ziff. 4) dar, wobei es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung handelt, nämlich um eine Antragsbeschränkung durch einen Übergang von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungsantrag (OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17).

    Der Verkäufer/Schädiger ist nicht gezwungen aufzurechnen, sondern kann sich darauf beschränken, den ihm zustehenden Gegenanspruch auf Nutzungsersatz im Wege der Einrede geltend zu machen (OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17 m.w.N.).

  • LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 172/18

    Gebrauchtwagenkauf: Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers bei einem nicht vom

    Die im Schriftsatz vom 03.12.2018 (Bl. 89 d.A.) einseitig gebliebene teilweise Erledigungserklärung des Klägers stellt einen Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache (Klageantrag Ziff. 4) dar, wobei es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung handelt, nämlich um eine Antragsbeschränkung durch einen Übergang von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungsantrag (OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17).

    Der Verkäufer/Schädiger ist nicht gezwungen aufzurechnen, sondern kann sich darauf beschränken, den ihm zustehenden Gegenanspruch auf Nutzungsersatz im Wege der Einrede geltend zu machen (OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17 m.w.N.).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    Ähnliche Werte werden bei vergleichbaren Fahrzeugen angesetzt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19, juris Rn. 108 [250.000 Kilometer bei VW Tiguan]; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19, juris Rn. 108 f. [250.000 Kilometer bei VW Touran]; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2017 - 4 U 105/17, juris Rn. 89 [300.000 Kilometer bei Audi]; KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 77/18, juris Rn. 151 f. [300.000 Kilometer für VW Touran]).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 119/20

    Sachmängelhaftung beim Grundstückskauf: Unzutreffende öffentliche Äußerung über

    (2) Ob eine öffentliche Äußerung des Verkäufers die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, unterliegt tatrichterlicher Würdigung und ist etwa dann anzunehmen, wenn die öffentliche Äußerung bei Vertragsschluss noch nicht vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2010 - VIII ZR 253/08, NJW-RR 2010, 1329 Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2008 - 1 U 238/07, juris Rn. 24) oder sie zwar vorlag, der Käufer sie aber nicht kannte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2017 - 4 U 105/17, juris Rn. 63; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2013], § 434 Rn. 112), oder wenn es dem Käufer bei dem Vertragsschluss allein auf eine Beschaffenheit oder einen Verwendungszweck ankam, für den die in der öffentlichen Äußerung behandelten Umstände ohne Bedeutung waren (BeckOK BGB/Faust [1.5.2021], § 434 Rn. 90 mwN; Erman/Grunewald, BGB, 16. Aufl., § 434 Rn. 29; jurisPK-BGB/Pammler, 9. Aufl., § 434 Rn. 137; NK-BGB/Büdenbender, 4. Aufl., § 434 Rn. 53; MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 434 Rn. 35; Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 233, 238; Haas, BB 2001, 1313, 1314; aA Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl., § 2 Rn.73).
  • AG Dortmund, 07.08.2018 - 425 C 9453/17

    Neuwagenkauf, Mangel, Fahrassistenzsystem

    Soweit der Kläger auf das im Benutzerhandbuch beschriebene Verhalten der Geschwindigkeitspassung bei Ortseingangsschildern abstellt, ist festzustellen, dass Gebrauchsanweisungen und Benutzerhandbücher dem ordnungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs nach dem Kauf dienen und keine Eigenschaftsbeschreibung darstellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 06. September 2017 - 4 U 105/17 - m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 23.04.2020 - 23 O 235/19

    Fahrzeugabschalteinrichtung bei Kühlmittel-Sollwertregelung

    Der Verkäufer/Schädiger ist nicht gezwungen von dieser Anrechnung im Rahmen der schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung Gebrauch zu machen, sondern kann sich darauf beschränken, den ihm zustehenden Gegenanspruch auf Nutzungsersatz im Wege der Einrede geltend zu machen (OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17 m.w.N.).
  • LG Ravensburg, 30.12.2022 - 2 O 200/22

    Dieselskandal: Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtung

    Die erwartete Gesamtlaufleistung von 300.000 km schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO (so auch für ein vergleichbares Fahrzeug OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2017 - 4 U 105/17, juris Rn. 79, 89).
  • LG Ravensburg, 16.04.2021 - 2 O 317/20

    Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers bei Kauf eines vom Dieselskandal

    Bei der obenstehenden Berechnung wurde die erwartete Gesamtlaufleistung von 300.000 km gem. § 287 ZPO geschätzt (so auch für ein vergleichbares Fahrzeug OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2017 - 4 U 105/17 -, juris Rn. 79, 89).

    Denn der Nutzungsvorteil pro Kilometer beträgt ausgehend von dem Kilometerstand beim Kauf von 59.295 km und einer erwarteten Gesamtlaufleistung von 300.000 km (so auch für ein vergleichbares Fahrzeug OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2017 - 4 U 105/17 -, juris Rn. 79, 89) linear 0, 127 ? ( 30.500 ? : 240.705 km = 0,127 ?).

  • OLG Köln, 02.12.2021 - 8 U 28/20

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug; Fahrzeug mit einem

    So überschreitet eine Schwachstelle in der verwendeten Motortechnologie die Bandbreite der technisch möglichen und zulässigen Lösungsansätze, wenn eine "konstruktive Besonderheit" eines Fahrzeugs zu einem späteren Zeitpunkt einen vom Käufer nicht zu verhindernden Motorschaden bewirkt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2017 - 4 U 105/17, juris Rn. 79; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 1 U 141/07, juris Rn. 61).
  • LG Ravensburg, 16.04.2021 - 2 O 203/20

    Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers bei Kauf eines vom Dieselskandal

    Die erwartete Gesamtlaufleistung von 300.000 km schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO (so auch für ein vergleichbares Fahrzeug OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2017 - 4 U 105/17 -, juris Rn. 79, 89).
  • LG Berlin, 16.04.2019 - 35 S 20/18

    Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens wegen fehlender Ölkontrollleuchte -

  • LG Ravensburg, 04.08.2020 - 2 O 171/20

    Dieselabgasskandal: Anspruch des Käufers eines gebrauchten VW Passat auf

  • LG Ravensburg, 16.04.2021 - 2 O 299/20

    Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers bei Kauf eines vom Dieselskandal

  • LG Ravensburg, 10.03.2020 - 2 O 421/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. VW-Diesel-Skandal

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht