Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10   

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OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10 (https://dejure.org/2010,293)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 (https://dejure.org/2010,293)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - 4 U 106/10 (https://dejure.org/2010,293)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrechtsschutz des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21

  • rechtambild.de

    Urheberrechtsstreit um “Stuttgart 21″

Kurzfassungen/Presse (10)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Erbe des Architekten Paul Bonatz unterliegt im Urheberrechtsstreit gegen die Deutsche Bahn AG

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Stuttgart 21: OLG bestätigt Rechtmäßigkeit der Umbaumaßnahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urheberrechte am Gebäude des Stuttgarter Hauptbahnhofs

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Stuttgart 21 - Urheberrechtsstreit um Abriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs zugunsten der Deutschen Bahn AG entschieden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urheber unterliegen Deutscher Bahn im Urheberrechtsstreit des Stuttgarter Bahnhofs

  • spiegel.de (Pressebericht, 06.10.2010)

    Stuttgarter Kopfbahnhof: Bahn siegt im Urheberrechtsstreit

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Bonatz Erbe unterliegt auch in letzter Instanz

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht der Architekten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stuttgart 21 - Umbau des Bahnhofs steht dem urheberrechtlichen Änderungsverbot nicht entgegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Stuttgart 21

Besprechungen u.ä. (3)

  • heinemann-und-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Stuttgart 21 - Urheberrecht steht nicht entgegen! (RA Jörn Bröker)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Projektrisiko Architektenurheberrecht: Abwägung des Gerichts entscheidet! (IBR 2011, 1052)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Stuttgart 21: Urheberrechtsschutzklage ohne Erfolg! (IBR 2011, 28)

Sonstiges

  • bahnprojekt-stuttgart-ulm.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Abriss Nordflügel war rechtmäßig, auch für Abriss des Südflügels bestehen keine rechtlichen Hindernisse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 56
  • GRUR-RR 2012, 136 (Ls.)
  • DVBl 2011, 440
  • ZUM 2011, 173
  • BauR 2011, 305
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
    Denn die Rechtsprechung (z.B. BGH GRUR 1974, 675 [678] - Schulerweiterung ) statuiere insoweit keine Bindung an die Planungsentscheidung, sondern verlange eine Zumutbarkeitsprüfung.

    Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] - Ledigenheim ).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, sieht ein allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot (gegenüber den Nichtwerknutzungsberechtigten) in Anknüpfung an eine Formulierung des Reichsgerichts (RGZ 69, 242 [244]) vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und dessen Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; vergleiche auch die praktisch identischen Formulierungen in BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Insoweit reicht es aus, wenn der Betrachter annehmen kann, das (veränderte) Werk stamme vom ursprünglichen Urheber (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 24] - St. Gottfried ), wenn der Eingriff den Raumeindruck verfälscht (BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ), wenn die ästhetische Wirkung des Gebäudes, sein Charakter erheblich verändert wird, eine bedeutsame Umgestaltung erfährt (BGH GRUR 1974, 675 [676 und 677] - Schulerweiterung ).

    Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (plakativ: Erhaltungsinteresse versus Änderungsinteresse) (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Insoweit lassen sich aber keine starren und allgemeingültigen Regeln aufstellen, welche Änderungen zu gestatten sind; die Interessenabwägung kann zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]).

    (2) Ein maßgeblicher und wesentlicher Abwägungsfaktor ist der individuelle Schöpfungsgrad, der Rang des Werkes, denn das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes wird von der Schöpfungshöhe beeinflusst - je größer die Gestaltungs-, Schöpfungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk, ist das Erhaltungsinteresse höher zu bewerten (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 27] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; Erdmann, FS Piper, 1996, 655 [672]).

    (3) Das Erhaltungsinteresse hängt auch von der Art und dem Ausmaß des Eingriffs ab, beispielsweise auf eine Veränderung der Gesamtwirkung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 28] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231 f.] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]).

    Wenn Gesamtcharakter, Grundkonzeption und künstlerische Substanz des Werks erhalten bleiben, ist der Eingriff zu dulden (BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ).

    Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 38] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 420 [426] - Verbindungsgang ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ).

    Das soll aber nicht bedeuten, dass stets solche Änderungen erlaubt sind, die der bestimmungsgemäße Gebrauchszweck erfordert, weil sich dann eine Interessenabwägung erübrigen würde - erforderlich ist auch insoweit eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung (BGH GRUR 1974, 675 [677 f.] - Schulerweiterung ).

    Hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] - Ledigenheim ).

    Die Entscheidung führt dazu aus, dass den Interessen des Schulträgers und der Öffentlichkeit an einer im Rahmen des Gebrauchszwecks liegenden Schulbauerweiterung der Vorrang einzuräumen sei (BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ).

    Allerdings sind die Interessen der Öffentlichkeit (also die Allgemeininteressen) nur in der Wiedergabe der Gründe des Berufungsurteils genannt (BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ), in der eigenen Würdigung spricht das Urteil des Bundesgerichtshofs nur von den Interessen des Schulträgers (BGH GRUR 1974, 675 [678] - Schulerweiterung ).

    Denn eine Nichtberücksichtigung entsprechender Interessen könnte dazu führen, dass der Eigentümer einerseits gegenüber dem Urheber verpflichtet wäre, die Sache (hier den Bahnhof) unverändert zu erhalten, während ihn andererseits Vorgaben aus Gründen des Gemeinwohls und öffentliche Interessen zu einer Abänderung zwängen (im Sachverhalt BGH GRUR 1974, 675 - Schulerweiterung beispielsweise die Notwendigkeit einer Erweiterung einer zu klein gewordenen Schule), ohne dass dieser Interessenkonflikt im Rahmen einer wertenden Abwägung aufgelöst werden könnte.

    Allerdings darf die Berücksichtigung von Allgemeininteressen nicht dazu führen, dass diese Allgemeinwohlbelange in der Abwägung stets als besonders schwerwiegend eingeordnet werden (so aber die Beklagten unter Hinweis auf BVerfGE 52, 1 [32]), weil sich ansonsten eine Interessenabwägung weitgehend erübrigen würde (ebenso BGH GRUR 1974, 675 [677 f.] - Schulerweiterung zum Abwägungskriterium des Gebrauchszwecks und der bestimmungsgemäßen Verwendung).

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht mehr von entscheidender Bedeutung (BGH GRUR 2008, 984 [988 Rn. 39] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [678] - Schulerweiterung ; ablehnend Bielenberg GRUR 1974, 678 f., der ausführt, es sei dem Eigentümer zuzumuten, die schonendere Lösung zu wählen oder auf den Eingriff zu verzichten).

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
    Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks genießt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, also eine ausreichende schöpferische Individualität, eine künstlerische Qualität aufweist (BGH GRUR 2008, 984 [985 Rn. 15 f.] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen - Innenraumgestaltung ; Schulze NZBau 2007, 537; Goldmann GRUR 2005, 639 [640]).

    Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] - Ledigenheim ).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, sieht ein allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot (gegenüber den Nichtwerknutzungsberechtigten) in Anknüpfung an eine Formulierung des Reichsgerichts (RGZ 69, 242 [244]) vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und dessen Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; vergleiche auch die praktisch identischen Formulierungen in BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Das Änderungsverbot richtet sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werks in seiner konkret geschaffenen Gestaltung, der Begriff der Werkänderung erfordert daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz der urheberrechtlichen Gestaltung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ).

    Insoweit reicht es aus, wenn der Betrachter annehmen kann, das (veränderte) Werk stamme vom ursprünglichen Urheber (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 24] - St. Gottfried ), wenn der Eingriff den Raumeindruck verfälscht (BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ), wenn die ästhetische Wirkung des Gebäudes, sein Charakter erheblich verändert wird, eine bedeutsame Umgestaltung erfährt (BGH GRUR 1974, 675 [676 und 677] - Schulerweiterung ).

    Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (plakativ: Erhaltungsinteresse versus Änderungsinteresse) (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    (2) Ein maßgeblicher und wesentlicher Abwägungsfaktor ist der individuelle Schöpfungsgrad, der Rang des Werkes, denn das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes wird von der Schöpfungshöhe beeinflusst - je größer die Gestaltungs-, Schöpfungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk, ist das Erhaltungsinteresse höher zu bewerten (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 27] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; Erdmann, FS Piper, 1996, 655 [672]).

    (3) Das Erhaltungsinteresse hängt auch von der Art und dem Ausmaß des Eingriffs ab, beispielsweise auf eine Veränderung der Gesamtwirkung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 28] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231 f.] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]).

    (4) Die Urheberinteressen können Jahre und Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers an Gewicht verlieren, sie schwächen sich im Laufe der Jahre immer mehr ab und haben nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu Lebzeiten des Urhebers (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 29] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1989, 106 [107] - Oberammergauer Passionsspiele II ; in der Literatur wird auch von Verblassung, Abschwächung gesprochen).

    Insoweit sind tatsächliche Feststellungen erforderlich, dass sich das Urheberinteresse verringert hat (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 29] - St. Gottfried ).

    (5) Weitere (über die Rechte aus Art. 14 GG hinausgehende) grundrechtlich geschützte Interessen des Eigentümers sind ebenfalls zu beachtende Abwägungskriterien (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 30 - 35] - St. Gottfried ).

    Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 38] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 420 [426] - Verbindungsgang ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ).

    (10) Bloße ästhetische und geschmackliche Gründe berechtigen nicht zu einer Veränderung, sie sind gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers unbeachtlich (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 36] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [232] - Treppenhausgestaltung ).

    Hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] - Ledigenheim ).

    Zwar sind das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] - St. Gottfried ) gegeneinander abzuwägen, was vordergründig dafür sprechen könnte, dass Drittinteressen insoweit irrelevant sind, nachdem diese dort nicht genannt werden.

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht mehr von entscheidender Bedeutung (BGH GRUR 2008, 984 [988 Rn. 39] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [678] - Schulerweiterung ; ablehnend Bielenberg GRUR 1974, 678 f., der ausführt, es sei dem Eigentümer zuzumuten, die schonendere Lösung zu wählen oder auf den Eingriff zu verzichten).

  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69

    Bühnenauffassung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
    Das Landgericht habe mit dem Interesse an der Modernisierung die diesem Abwägungskriterium zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs " Maske in Blau " (GRUR 1971, 35) in ihr Gegenteil verkehrt.

    Soweit der Kläger dem Landgericht vorwerfe, es habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs " Maske in Blau " (GRUR 1971, 35) missverstanden und in ihr Gegenteil verkehrt, übersehe der Kläger, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, sieht ein allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot (gegenüber den Nichtwerknutzungsberechtigten) in Anknüpfung an eine Formulierung des Reichsgerichts (RGZ 69, 242 [244]) vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und dessen Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; vergleiche auch die praktisch identischen Formulierungen in BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (plakativ: Erhaltungsinteresse versus Änderungsinteresse) (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Insoweit lassen sich aber keine starren und allgemeingültigen Regeln aufstellen, welche Änderungen zu gestatten sind; die Interessenabwägung kann zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]).

    Deshalb ist zu fragen, ob das Werk in seinen wesentlichen Zügen verändert wird (BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Der Bundesgerichthof führt dazu bezüglich einer Operette aus, im Hinblick auf Realitäten (des aufführenden Theaters - räumliche Verhältnisse, Zusammensetzung des künstlerischen Personals) und einen Wandel des Publikumsgeschmacks bestünde ein Modernisierungsspielraum (BGH GRUR 1971, 35 [38] - Maske in Blau ).

  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 137/79

    Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Kirchen-Innenraumgestaltung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
    Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks genießt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, also eine ausreichende schöpferische Individualität, eine künstlerische Qualität aufweist (BGH GRUR 2008, 984 [985 Rn. 15 f.] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen - Innenraumgestaltung ; Schulze NZBau 2007, 537; Goldmann GRUR 2005, 639 [640]).

    Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] - Ledigenheim ).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, sieht ein allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot (gegenüber den Nichtwerknutzungsberechtigten) in Anknüpfung an eine Formulierung des Reichsgerichts (RGZ 69, 242 [244]) vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und dessen Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; vergleiche auch die praktisch identischen Formulierungen in BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Frühere Entscheidungen haben ausgeführt, beide Ansprüche stünden selbständig nebeneinander (BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung differenziert zwar zwischen § 14 UrhG und § 39 UrhG, stellt aber auch auf das allgemeine urheberrechtliche Änderungsverbot ab; grundlegend zum Verhältnis von §§ 14, 39 UrhG und zum allgemeinen Änderungsverbot Erdmann, FS Piper 1996, 665 [668 f.]).

    Das Änderungsverbot richtet sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werks in seiner konkret geschaffenen Gestaltung, der Begriff der Werkänderung erfordert daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz der urheberrechtlichen Gestaltung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ).

    Die Rechtsprechung berücksichtigt demgegenüber zu Recht den Rang der Werke auch mit Blick auf das künstlerische Ansehen des Urhebers (BGH GRUR 1989, 106 [107] - Oberammergauer Passionsspiele II , BGH GRUR 1982, 107 [109, 110] - Kircheninnenraumgestaltung ; OLG München GRUR 1986, 460 [461] - Unendliche Geschichte ).

    Auch eine Entstellung im Sinne von § 14 UrhG muss sich auf den künstlerischen Gesamteindruck und damit auf die diesen prägenden schutzfähigen Gestaltungselemente beziehen (BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ).

    Hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] - Ledigenheim ).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
    Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks genießt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, also eine ausreichende schöpferische Individualität, eine künstlerische Qualität aufweist (BGH GRUR 2008, 984 [985 Rn. 15 f.] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen - Innenraumgestaltung ; Schulze NZBau 2007, 537; Goldmann GRUR 2005, 639 [640]).

    Frühere Entscheidungen haben ausgeführt, beide Ansprüche stünden selbständig nebeneinander (BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung differenziert zwar zwischen § 14 UrhG und § 39 UrhG, stellt aber auch auf das allgemeine urheberrechtliche Änderungsverbot ab; grundlegend zum Verhältnis von §§ 14, 39 UrhG und zum allgemeinen Änderungsverbot Erdmann, FS Piper 1996, 665 [668 f.]).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Insoweit reicht es aus, wenn der Betrachter annehmen kann, das (veränderte) Werk stamme vom ursprünglichen Urheber (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 24] - St. Gottfried ), wenn der Eingriff den Raumeindruck verfälscht (BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ), wenn die ästhetische Wirkung des Gebäudes, sein Charakter erheblich verändert wird, eine bedeutsame Umgestaltung erfährt (BGH GRUR 1974, 675 [676 und 677] - Schulerweiterung ).

    (3) Das Erhaltungsinteresse hängt auch von der Art und dem Ausmaß des Eingriffs ab, beispielsweise auf eine Veränderung der Gesamtwirkung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 28] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231 f.] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]).

    (10) Bloße ästhetische und geschmackliche Gründe berechtigen nicht zu einer Veränderung, sie sind gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers unbeachtlich (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 36] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [232] - Treppenhausgestaltung ).

  • BGH, 13.10.1988 - I ZR 15/87

    Oberammergauer Passionsspiele II; Unzulässige Beeinträchtigung eines Werks durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
    Eigene Interessen des Klägers, die nicht durch die Rechtsnachfolge (also die Erbschaft, §§ 1922 ff. BGB) vermittelt sind, können insoweit allerdings nicht berücksichtigt werden (BGH GRUR 1989, 106 [107] - Oberammergauer Passionsspiele II ).

    Je nach Art der Werknutzung kann die Interessenabwägung unterschiedlich ausfallen (BGH GRUR 1989, 106 [108] - Oberammergauer Passionsspiele II ).

    Die Rechtsprechung berücksichtigt demgegenüber zu Recht den Rang der Werke auch mit Blick auf das künstlerische Ansehen des Urhebers (BGH GRUR 1989, 106 [107] - Oberammergauer Passionsspiele II , BGH GRUR 1982, 107 [109, 110] - Kircheninnenraumgestaltung ; OLG München GRUR 1986, 460 [461] - Unendliche Geschichte ).

    (4) Die Urheberinteressen können Jahre und Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers an Gewicht verlieren, sie schwächen sich im Laufe der Jahre immer mehr ab und haben nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu Lebzeiten des Urhebers (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 29] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1989, 106 [107] - Oberammergauer Passionsspiele II ; in der Literatur wird auch von Verblassung, Abschwächung gesprochen).

  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 72/89

    "Brown Girl II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit der Bearbeitung eines Volksliedes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
    Die Schutzfähigkeit eines Werkes kann nicht vereinbart werden, diese ist vielmehr der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen (BGH GRUR 1991, 533 - Brown Girl II ; OLG Hamm WRP 1983, 352 [353] - Chiceria Modeladen ; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521 [522] - Atari Spielkassetten ).

    Die Schutzfähigkeit ist von Amts wegen zu überprüfen (BGH GRUR 1991, 533 - Brown Girl II ; BGH GRUR 1988, 812 [814] - Ein bisschen Frieden ; OLG Hamm WRP 1983, 352 [353] - Chiceria Modeladen ; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521 [522] - Atari Spielkassetten ).

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (BGHZ 159, 135 [137]; BGHZ 151, 221 [223]).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BGHZ 159, 135 [138]).

  • OLG Karlsruhe, 14.03.1984 - 6 U 269/83

    Atari-Spielcassetten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
    Die Schutzfähigkeit eines Werkes kann nicht vereinbart werden, diese ist vielmehr der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen (BGH GRUR 1991, 533 - Brown Girl II ; OLG Hamm WRP 1983, 352 [353] - Chiceria Modeladen ; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521 [522] - Atari Spielkassetten ).

    Die Schutzfähigkeit ist von Amts wegen zu überprüfen (BGH GRUR 1991, 533 - Brown Girl II ; BGH GRUR 1988, 812 [814] - Ein bisschen Frieden ; OLG Hamm WRP 1983, 352 [353] - Chiceria Modeladen ; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521 [522] - Atari Spielkassetten ).

  • OLG München, 16.03.1995 - 29 U 2496/94

    Eingriff in ein geschütztes Bauwerk durch nachträgliche Entfernung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
    In der Literatur wird ausgeführt, wenn der Gebrauchszweck aufrechtzuerhalten sei, seien Änderungen eher zuzulassen, würden Änderungen aus nutzungserhaltenden, wirtschaftlichen oder technischen Gründen keine erheblichen Entstellungen bewirken, setze sich in der Regel das Eigentümerinteresse durch (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 22; Honschek GRUR 2007, 944 [947]; OLG München ZUM 1996, 165 [166] - Dachgauben {juris Rn. 12}).

    (8) Auch wirtschaftliche Gesichtspunkte können von Bedeutung sein, etwa die Veränderung eines Flachdachs in ein geneigtes Dach nach aufgetretenen Wasserschäden (OLG München ZUM 1996, 165 [166] - Dachgauben {juris Rn. 12}; Wedemeyer in FS Piper, 1996, 787 [788]; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 35).

  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06

    Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen;

  • RG, 16.09.1908 - I 499/07

    Urheberrecht; Beiheftung von Annoncen

  • BGH, 19.05.1982 - IVb ZB 80/82

    Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • OLG München, 01.08.1985 - 29 U 2114/85

    Die unendliche Geschichte (Film)

  • BGH, 27.11.1970 - I ZR 32/69

    Verpflichtung eines Verfassers das Manuskript auf Wunsch des Senders wiederholt

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 123/81

    Zur Zulässigkeit von Satzungsvorschriften über Aufsichtsratsausschüsse und über

  • OLG Saarbrücken, 10.12.1997 - 1 U 101/97

    Streit über das Zustehen eines Urheberrechts an einem Bauwerk; Anforderungen an

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 142/86

    Melodienschutz - "Ein bißchen Frieden"

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • RG, 15.03.1934 - IV 358/33

    Ist der Anspruch der Frau auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung ein

  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 72/04

    Rechtsschutz des von Fluglärm betroffenen Anlegers

  • LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10

    Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig

  • BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 97.77

    Beseitigung einer Teilstrecke eines oberirdischen Gewässers - Drittschützende

  • BVerwG, 07.09.1979 - 4 C 58.76

    Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen hinsichtlich der

  • BGH, 24.10.2003 - V ZR 424/02

    Duldungs- und Kontrahierungszwang einer Gebietskörperschaft als Eigentümerin von

  • OVG Niedersachsen, 07.12.1995 - 3 L 5593/92

    Ausschluß privatrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung; Kiesabbau;

  • BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94

    Entschädigungsansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verkleinerung des

  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

  • BVerwG, 17.12.1993 - 4 B 200.93

    Urheberrecht kontra Planfeststellung?

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17

    HHole (for Mannheim) - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] - Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 - St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).
  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17

    Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] - Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 - St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10

    Grenzen postmortalen Urheberrechtsschutzes: Interessenabwägung bei

    Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

    Das Urheberrecht und das Eigentumsrecht stehen sich insoweit zunächst gleichrangig gegenüber, der Vorrang ist im Wege der Interessenabwägung zu finden (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2010, 28597 Rdnr. 33 - Stuttgart 21).

    Insgesamt ist bei Bauwerken den Nutzungsinteressen des Eigentümers aber eine größere Bedeutung zugemessen als bei anderen Werkarten (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2010, 28597 Rdnr. 40 - Stuttgart 21).

  • VK Südbayern, 21.01.2019 - Z3-3-3194-1-38-11/18

    Anforderung an Zuschlagskriterium

    Ihrer Prognose durfte die Antragsgegnerin zugrunde legen, dass das nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG bestehende Urheberrecht der Architektengemeinschaft die Änderung eines Bestandsbaus nicht grundsätzlich ausschließt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - 4 U 106/10).

    Dabei stehen sich das Urheberrecht und das Eigentumsrecht insoweit zunächst gleichrangig, gegenüber, der Vorrang ist .im Wege der Interessensabwägung zu finden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - 4 U 106/10).

  • OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12

    Urheberrechtsklage des Architekten wegen des Umbaus des Dresdner Kulturpalastes

    Es kommt also nicht auf die nur einem Fachmann erkennbaren ästhetischen Feinheiten an (OLG Stuttgart ZUM 2011, 173 Rn. 112 - Stuttgart 21).
  • LG Leipzig, 24.04.2012 - 5 O 3308/10

    Klage des Urhebers im Verfahren "Kulturpalast" abgewiesen

    Aus der Vielzahl von Bauwerken bzw. von deren eigenständigen Teilen sind Werke der Baukunst und damit urheberechtlich geschützt, die, die aus der Masse des Alltäglichen herausragen und eine architektonische Eigenprägung aufweisen ; es muss eine ausreichende schöpferische Individualität, eine künstlerische Qualität vorhanden sein ; sie müssen sich vom durchschnittlichen Schaffen eines Architekten abheben und damit über routinemäßige Arbeiten hinausgehen (vgl. BGH GRUR 2008, 984ff. - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung ; BGH, GRUR 1982, 107 - Kircheninnenraumgestaltung ; GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung ; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010, Az.: 4 U 106/10 - zitiert nach [...]).

    Zwar ist für die Beurteilung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst das Durchschnittsurteil eines für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen maßgebend, sodass die Beurteilung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigenurteils grundsätzlich nicht erfordert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010, Az.: 4 U 106/10 - zitiert nach [...]), doch hält die Kammer im vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich.

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18

    Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

    Als Präzedenzfall, der mit dem vorliegenden Fall in der Grundkonstellation durchaus vergleichbar erscheint, kann auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 - I ZR 216/10 - (juris) betreffend die urheberrechtliche Unterlassungsklage der Erben des Architekten Paul Bonatz gegen den Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts "Stuttgart 21" verwiesen werden (Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2010, Urteil vom 20. Mai 2010 - 17 O 42/10 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2012 - 5 S 196/12

    Einstweilige Anordnung; vorläufiger Baustopp Stuttgart 21; Antragsbefugnis;

    Soweit im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 - (DVBl 2011, 440) von "missachteten" Urheberrechten die Rede ist, bezog sich dies auf die davon zu unterscheidende urheberrechtliche Interessenabwägung.
  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 334.18

    Klage gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung

    Als Präzedenzfall, der mit dem vorliegenden Fall in der Grundkonstellation durchaus vergleichbar erscheint, kann auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 - I ZR 216/10 - (juris) betreffend die urheberrechtliche Unterlassungsklage der Erben des Architekten Paul Bonatz gegen den Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts "Stuttgart 21" verwiesen werden (Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2010, Urteil vom 20. Mai 2010 - 17 O 42/10 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10 -, juris).
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