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   OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05   

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https://dejure.org/2005,6445
OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05 (https://dejure.org/2005,6445)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2005 - 6 U 110/05 (https://dejure.org/2005,6445)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - 6 U 110/05 (https://dejure.org/2005,6445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts: Widerlegung der Kausalitätsvermutung einer Haustürsituation für den Vertragsschluss durch Unterschriftsleistung anlässlich eines Notartermins; Anspruch des Darlehensnehmers auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf der entsprechenden Willenserklärung; Finanzierung von Fondsanlegern; Anspruch auf marktübliche Verzinsung der auf das Darlehen gezahlten Raten; Verzinsung vor Rechtshängigkeit/Verzugseintritt; Ausgleich von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 312
    Keine Unterbrechung einer Haustürsituation durch notarielle Beurkundung des fremdfinanzierten Immobilienfondsbeitritts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1859
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
    Trotz der - lediglich zum Teil - neuen Angriffe der Beklagten bleibt der Senat bei seiner in den veröffentlichten Urteilen vom 23.11.2004 (6 U 76/04 - OLGR 2005, 109; 6 U 82/03 - WM 2005, 972) begründeten Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG in der vom europäischen Recht gebotenen einschränkenden Auslegung auch bei Personalkrediten (und zwar nicht wegen eines Erst-Recht-Schlusses, sondern weil das Europarecht auch bei Personalkrediten durch die Vorschriften des VerbrKrG nicht vollumfänglich umgesetzt wird) insoweit nicht gilt, als das Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG hinter dem Widerrufsrecht nach dem HWiG zurückbleibt (vgl. auch die in Verfahren unter Beteiligung der Beklagten ergangenen Urteile des Senats in den Sachen 6 U 49/04 vom 31.01.2005, 6 U 203/04 vom 14.03.2005, 6 U 206/04 vom 22.03.2005, 6 U 59/05 vom 18.10.2005, 6 U 60/05 vom 18.10.2005, 6 U 73/05 vom 07.11.2005 und 6 U 83/05 vom 07.11.2005).

    Zwar ist zutreffend, dass die europäische Richtlinie nicht dem nationalen deutschen Recht vorgeht (siehe Senatsurteil im Verfahren 6 U 82/03 S. 12), dies bedeutet aber nicht quasi im Gegenzug, dass sie bei der Anwendung deutschen Rechts keinerlei Rolle spielt.

    Abgesehen davon, dass der Wortlaut auch nach Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH (NJW 2002, 1881, 1882f) und nicht nur wie vom Beklagtenvertreter behauptet nach Auffassung des II. Zivilsenats schon nicht eindeutig ist, kann bei Vorliegen von besonderen Gründen wie der verfassungsrechtlich (Art. 23 GG) gebotenen europarechtsfreundlichen Auslegung über ihn hinweggegangen werden (vgl. im einzelnen Senatsurteile in den Verfahren 6 U 82/03 S. 13f und 6 U 76/04 S. 16f).

    Auch steht der historische Wille des Gesetzgebers, soweit er bei der Auslegung überhaupt eine mehr als untergeordnete Rolle spielt, nicht entgegen, weil sich der Gesetzgeber nicht gegen die Richtlinie stellen wollte (vgl. im Einzelnen die Senatsurteile in den Verfahren 6 U 82/03 S. 14 und 6 U 203/04 S. 21; zum Verhalten des Gesetzgebers bei der Schuldrechtsreform auch 6 U 76/04 S. 17).

    Wie der Senat bereits in den beiden Urteilen vom 23.11.2004 eingehend begründet hat (6 U 82/03 S. 15f und 6 U 76/04 S. 17f), stellt sich die Frage nach einem Vertrauensschutz erst dann, wenn eine bereits existierende konsistente höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegeben wird, was hier aber nicht der Fall ist, weil die erste jedenfalls veröffentlichte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1998 stammt, während der Darlehensvertrag bereits 1991 geschlossen wurde.

    Dagegen kann eine - selbst nahezu einhellige (siehe die Zitate auf S. 6f der Klageerwiderung sowie ggfs. auch Steppeler wie in der Berufungsbegründung zitiert, die nicht so eindeutige Meinung von Fischer/Machunsky fehlt aber, siehe Senat 6 U 82/03 aaO) - Kommentarmeinung die Rechtsprechung genauso wenig präjudizieren wie eine - aus heutiger Sicht - unzulängliche Beschäftigung auch der Beklagten mit dem den Verbraucherschutzgesetzen zugrunde liegenden europäischen Recht.

    Jedenfalls unzutreffende Belehrungen lassen sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass es § 2 Abs. 1 Abs. 3 HWiG in einer reduzierenden Auslegung nicht verbietet, ursprünglich durch das VerbrKrG gebotene zutreffende Zusätze in die Belehrung aufzunehmen (so bei einer Belehrung über ein verbundenes Geschäft nach dem VerbrKrG Senat 6 U 82/03 Urteil vom 23.11.2004 S. 30ff = WM 2005, 972, 978f; a.A. allerdings BGH Urteile vom 14.06.2004 II ZR 385/02 und vom 15.11.2004 II ZR 394/03; nochmals a.A. OLG Schleswig WM 2004, 1159, 1163f, dessen Auffassung aber nur dann überzeugen würde, wenn insgesamt von einer gespaltenen Auslegung des HWiG ausgegangen würde).

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
    Trotz der - lediglich zum Teil - neuen Angriffe der Beklagten bleibt der Senat bei seiner in den veröffentlichten Urteilen vom 23.11.2004 (6 U 76/04 - OLGR 2005, 109; 6 U 82/03 - WM 2005, 972) begründeten Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG in der vom europäischen Recht gebotenen einschränkenden Auslegung auch bei Personalkrediten (und zwar nicht wegen eines Erst-Recht-Schlusses, sondern weil das Europarecht auch bei Personalkrediten durch die Vorschriften des VerbrKrG nicht vollumfänglich umgesetzt wird) insoweit nicht gilt, als das Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG hinter dem Widerrufsrecht nach dem HWiG zurückbleibt (vgl. auch die in Verfahren unter Beteiligung der Beklagten ergangenen Urteile des Senats in den Sachen 6 U 49/04 vom 31.01.2005, 6 U 203/04 vom 14.03.2005, 6 U 206/04 vom 22.03.2005, 6 U 59/05 vom 18.10.2005, 6 U 60/05 vom 18.10.2005, 6 U 73/05 vom 07.11.2005 und 6 U 83/05 vom 07.11.2005).

    Abgesehen davon, dass der Wortlaut auch nach Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH (NJW 2002, 1881, 1882f) und nicht nur wie vom Beklagtenvertreter behauptet nach Auffassung des II. Zivilsenats schon nicht eindeutig ist, kann bei Vorliegen von besonderen Gründen wie der verfassungsrechtlich (Art. 23 GG) gebotenen europarechtsfreundlichen Auslegung über ihn hinweggegangen werden (vgl. im einzelnen Senatsurteile in den Verfahren 6 U 82/03 S. 13f und 6 U 76/04 S. 16f).

    Auch steht der historische Wille des Gesetzgebers, soweit er bei der Auslegung überhaupt eine mehr als untergeordnete Rolle spielt, nicht entgegen, weil sich der Gesetzgeber nicht gegen die Richtlinie stellen wollte (vgl. im Einzelnen die Senatsurteile in den Verfahren 6 U 82/03 S. 14 und 6 U 203/04 S. 21; zum Verhalten des Gesetzgebers bei der Schuldrechtsreform auch 6 U 76/04 S. 17).

    Wie der Senat bereits in den beiden Urteilen vom 23.11.2004 eingehend begründet hat (6 U 82/03 S. 15f und 6 U 76/04 S. 17f), stellt sich die Frage nach einem Vertrauensschutz erst dann, wenn eine bereits existierende konsistente höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegeben wird, was hier aber nicht der Fall ist, weil die erste jedenfalls veröffentlichte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1998 stammt, während der Darlehensvertrag bereits 1991 geschlossen wurde.

    Unabhängig von der Frage, ob der Kunde ohne Beendigung des Schwebezustandes seine Leistung überhaupt mittels § 812 BGB zurückverlangen konnte, entsteht der hier geltend gemachte, vom Bereicherungsrecht zu unterscheidende Anspruch erst mit dem Widerruf (Senat im Verfahren 6 U 76/04 S. 20 mwN; Schaffelhuber aaO S. 765, dessen weitere Aussage in FN 5 zum Treuhandmodell dürfte dagegen nicht zutreffen).

  • OLG Stuttgart, 26.09.2005 - 6 U 92/05

    Finanzierter Beitritt zu einer Fondsgesellschaft: Rückforderungsdurchgriff gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
    Dem muss aber entgegengehalten werden, dass zum einen (auch in zu den Gerichten gelangten Fällen) nicht sämtliche Darlehensverträge - jedenfalls nachweisbar - auf Haustürsituationen beruhen und zum anderen diese Darlehensverträge der Beklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des HWiG, sondern auch dem des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs gefährdet sind (vgl. das den Parteivertretern und der Beklagten bekannte Senatsurteil vom 26.09.2005 im Rechtsstreit 6 U 92/05).

    Selbst wenn die abzutretenden Ansprüche der Klägerin inzwischen uU verjährt wären (zu den Anforderungen siehe näher Urteil des Senats vom 26.09.2005 im Verfahren 6 U 92/05; der Senat hält hieran trotz des Artikels Assmann/Wagner in NJW 2005, 3169ff fest), würde dies das hier vertretene Ergebnis nicht beeinflussen, da die Verjährung an der Möglichkeit und damit Verpflichtung zur Abtretung nichts ändert.

    Eine Verzinsung vor Verzugseintritt oder Rechtshängigkeit kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des von der Klägerin weiter geltend gemachten Rückforderungsdurchgriffs (vgl. hierzu das ebenfalls unter Beteiligung der Beklagten ergangene und den Klägervertretern bekannte Urteil des Senats vom 26.09.2005 im Verfahren 6 U 92/05 einerseits und die Beschlüsse des Senats vom 4.10.2005 und 08.11.2005 im Verfahren 6 U 152/05 unter Beteiligung der Beklagten und beider Parteivertreter andererseits) in Betracht.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
    Jedenfalls unzutreffende Belehrungen lassen sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass es § 2 Abs. 1 Abs. 3 HWiG in einer reduzierenden Auslegung nicht verbietet, ursprünglich durch das VerbrKrG gebotene zutreffende Zusätze in die Belehrung aufzunehmen (so bei einer Belehrung über ein verbundenes Geschäft nach dem VerbrKrG Senat 6 U 82/03 Urteil vom 23.11.2004 S. 30ff = WM 2005, 972, 978f; a.A. allerdings BGH Urteile vom 14.06.2004 II ZR 385/02 und vom 15.11.2004 II ZR 394/03; nochmals a.A. OLG Schleswig WM 2004, 1159, 1163f, dessen Auffassung aber nur dann überzeugen würde, wenn insgesamt von einer gespaltenen Auslegung des HWiG ausgegangen würde).

    Steuervorteile sind bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 14.06.2004 II ZR 385/02 S. 7) nicht auszugleichen.

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
    Wie der Senat in dem unter Beteiligung der gleichen Parteivertreter und der Beklagten ergangenen Urteil vom 14.03.2005 (6 U 203/04) im Einzelnen begründet hat, kommt eine solche Verzinsung auch in Ansehung des Urteils des XI. Zivilsenats des BGH vom 15.07.2003 (XI ZR 162/00) sowie der dort weiter zitierten Entscheidungen nicht in Betracht.

    Diese Auffassung hat zwar der XI. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 12.11.2002 (XI ZR 47/01 S. 13) und 15.07.2003 (XI ZR 162/00 S. 12f) entgegen dem II. Zivilsenat (Urteil vom 02.07.2001 II ZR 304/00 S. 11f) vertreten, ihr ist aber bei der seit dem 14.06.2004 vom II. Zivilsenat des BGH praktizierten Lösung der Rückabwicklung des Verbundes von vorneherein der Boden entzogen, da auch die Bank von ihrem Kunden keine Nutzungsvergütung erhält.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
    Damit verbleibt es bei seiner Rechtsauffassung in seinem Urteil vom12.11.2002(XI ZR 47/01, dort S. 11), in dem auch er ausdrücklich feststellt, dass bei dem Verbund "etwas anderes gilt".

    Diese Auffassung hat zwar der XI. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 12.11.2002 (XI ZR 47/01 S. 13) und 15.07.2003 (XI ZR 162/00 S. 12f) entgegen dem II. Zivilsenat (Urteil vom 02.07.2001 II ZR 304/00 S. 11f) vertreten, ihr ist aber bei der seit dem 14.06.2004 vom II. Zivilsenat des BGH praktizierten Lösung der Rückabwicklung des Verbundes von vorneherein der Boden entzogen, da auch die Bank von ihrem Kunden keine Nutzungsvergütung erhält.

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
    Abgesehen davon, dass der Wortlaut auch nach Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH (NJW 2002, 1881, 1882f) und nicht nur wie vom Beklagtenvertreter behauptet nach Auffassung des II. Zivilsenats schon nicht eindeutig ist, kann bei Vorliegen von besonderen Gründen wie der verfassungsrechtlich (Art. 23 GG) gebotenen europarechtsfreundlichen Auslegung über ihn hinweggegangen werden (vgl. im einzelnen Senatsurteile in den Verfahren 6 U 82/03 S. 13f und 6 U 76/04 S. 16f).

    Wie bereits der XI. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 09.04.2002 ausgeführt hat (XI ZR 91/99 S. 20ff), widerspräche eine gespaltene Auslegung der vom deutschen Recht geforderten einheitlichen Behandlung, weswegen die Argumentation mit einer Überschreitung der Grenzen der deutschen Zustimmungsgesetzgebung zum Europarecht (Art. 23 GG) von vorneherein ins Leere gehen.

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
    Das Vorliegen eines Verbundes war auch nicht Gegenstand der zitierten Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 14.09.2004 XI ZR 11/04.
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 405/02

    Anwendbarkeit des HWiG auf den kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
    Damit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die Haustürsituation unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hatte (so bei Anwendung der im Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 14.03.2005 II ZR 405/02 aufgestellten Grundsätze).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
    Das vom Beklagtenvertreter zitierte Urteil BGHZ 98, 174, 181 sagt denn auch nichts zum HWiG.
  • BGH, 13.06.2005 - II ZR 222/03

    Zurechnung einer Haustürsituation

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 254/03

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 200/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Fondsbeitritts; Einwendungsdurchgriff bei dem

  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.05.2010 - L 6 U 152/05
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

  • BGH, 15.11.2004 - II ZR 394/03

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 40/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Anfechtung durch Käufer

  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

  • LSG Sachsen, 26.04.2006 - L 6 U 83/05
  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2005 - 6 U 59/05
  • OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Reichweite des

  • OLG Bamberg, 03.06.2005 - 6 U 49/04

    Honoraransprüche aus einem Architektenvertrag

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99

    Zum Gerichtsstand bei der Rückabwicklung von Realkreditverträgen im Sinne des

  • OLG Naumburg, 07.12.2005 - 6 U 73/05

    Entschädigung eines Beschuldigten für rechtmäßige Zwangsmaßnahmen im Zuge

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.02.2005 - L 6 U 206/04
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