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   OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05   

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https://dejure.org/2006,2753
OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05 (https://dejure.org/2006,2753)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2006 - 14 U 55/05 (https://dejure.org/2006,2753)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 14 U 55/05 (https://dejure.org/2006,2753)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Insolvenzverwalterklage aus eigenkapitalersetzender Leistung des GmbH-Gesellschafters: Bestimmung des Überschuldungsstatus bei Rangrücktritt für Regressansprüche aus der Inanspruchnahme von Grundpfandrechten zur Sicherung von Kreditschulden der Gesellschaft; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung eines Rangrücktritts für Regressansprüche aus der Inanspruchnahme von Grundpfandrechten zwischen einer GmbH und einem Gesellschafter zur Sicherung von Drittverbindlichkeiten der Gesellschaft; Passivierung der Regressansprüche im Überschuldungsstatus; ...

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § 31; ; GmbHG § 32 a; ; GmbHG § 32 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Kommanditisten wegen Befreiung von Bürgschaftsverpflichtung durch Zahlung der Insolvenzschuldnerin - eigenkapitalersetzender Charakter der Bürgschaft?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vereinbarung eines Rangrücktritts für Regressansprüche

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigenkapitalersetzende Besicherung einer Gesellschaftsverbindlichkeit durch einen Gesellschafter ? Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft: Mittelbarer Rangrücktritt des Gesellschafters hinsichtlich des Rückgriffsanspruchs, der bei Inanspruchnahme der Sicherheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b
    Gesellschafter-Bürgschaft als Eigenkapitalersatz trotz Nichtigkeit der Bürgschaftsverpflichtung im Verhältnis zum Sicherungsnehmer wegen Übersicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 337
  • ZIP 2008, 79
  • DB 2007, 904
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05
    Anders als bei einer unmittelbar gegen § 30 GmbHG verstoßenden Auszahlung an den Gesellschafter reicht für die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG nach den Rechtsprechungsregeln eine nur bilanzielle Unterdeckung oder Überschuldung nicht aus (BGH NJW 1999, 3120; BGHZ 119, 201).

    aa) Die Überschuldung einer Gesellschaft ist - anders als die Unterbilanz, die durch Vergleich der Zusammenstellung des Gesellschaftsvermögens nach § 42 GmbH mit der Stammkapitalziffer ermittelt wird - allein nach den insolvenzrechtlichen Regeln festzustellen (BGHZ 119, 201; BGH NJW 1999, 3120).

    Die für die Umqualifizierung einer Gesellschafterleistung in Eigenkapitalersatz erforderliche Feststellung, dass sich die Gesellschaft in der Krise befunden hat, ist grundsätzlich für jede Gesellschafterhilfe eigenständig zu treffen (BGHZ 119, 201).

    Maßgeblich ist die objektive Einschätzung eines in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen auf Sicherheit seines Kredits bedachten Dritten (BGHZ 119, 201; OLG Hamm NZG 2001, 517; Baumbach/Hueck/Fastrich § 32a Rn. 51).

  • BGH, 18.11.1991 - II ZR 258/90

    Gesellschafterbürgschaft als Eigenkapitalersatz bei Eintritt der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05
    aa) Kreditunwürdigkeit setzt voraus, dass die Insolvenzschuldnerin ihren zur Fortführung notwendigen Kapitalbedarf nicht mehr von dritter Seite durch einen Kredit - hier entsprechend dem von der Streithelferin gewährten - zu marktüblichen Bedingungen hätte decken können, ohne Sicherheiten über das eigene Vermögen hinaus zu stellen, und daher ohne die Bürgschaften der Beklagten hätte liquidiert werden müssen (Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 41; st. Rspr., vgl. BGH NJW 1992, 1169).

    Vielmehr kommt hinzu, dass der Insolvenzschuldnerin keine positive Fortführungsprognose zu stellen war, da die Ertragsaussicht fehlte (BGH NJW 1992, 1169; ZIP 1990, 98; Lutter/Hommelhoff §§ 32a/b Rn. 20).

    Sie hatten die tatsächliche Möglichkeit (BGHZ 121, 31), ihre Sicherheiten dadurch abzuziehen, dass sie gemäß § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Insolvenzschuldnerin Befreiung von der Bürgschaft verlangen (BGH NJW 1992, 1169; 1764).

  • BGH, 09.02.1987 - II ZR 104/86

    Berücksichtigung einer Rangrücktrittserklärung im Überschuldungsstatus der GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05
    Infolge des Rangrücktritts war damit der Regressanspruch der B.-W. GbR gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zu passivieren; gegenüber der Darlehensforderung der Kreissparkasse O. konnte der gegen die Beklagten nach den Grundsätzen des Kapitalersatzrechts bestehende Freistellungsanspruch (BGH NJW 1992, 1166; Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 165) aktiviert werden (BGH NJW 1987, 1697; Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 176; K. Schmidt ZIP 1999, 1821, 1825).

    War die Sicherheit eigenkapitalersetzend, ergibt sich diese Rechtsfolge kraft Gesetzes; das Verhältnis zwischen Schuldner und Bürgen kehrt sich um (BGH NJW 1987, 1697).

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05
    Die Erklärung erfüllt auch die Anforderungen an einen qualifizierten Rangrücktritt (BGHZ 146, 264; BGH ZIP 2006, 341).

    Die Streithelferin hat auch nicht den für den Vermögensstatus maßgeblichen Verkehrs- oder Liquidationswert (BGHZ 146, 264) ermittelt, sondern einen Beleihungswert, der sich an den bankintern vorgegebenen Sicherheitsanforderungen orientierte.

  • BGH, 09.12.1991 - II ZR 43/91

    Freistellungsanspruch der GmbH bei kapitalersetzender Sicherheitsleistung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05
    Nur in diesem Fall waren die Beklagten verpflichtet, im Innenverhältnis die Insolvenzschuldnerin aus der Darlehensschuld zu befreien (BGH NJW 1992, 1166; Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 165).

    Infolge des Rangrücktritts war damit der Regressanspruch der B.-W. GbR gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zu passivieren; gegenüber der Darlehensforderung der Kreissparkasse O. konnte der gegen die Beklagten nach den Grundsätzen des Kapitalersatzrechts bestehende Freistellungsanspruch (BGH NJW 1992, 1166; Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 165) aktiviert werden (BGH NJW 1987, 1697; Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 176; K. Schmidt ZIP 1999, 1821, 1825).

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05
    Die Beklagten haben nicht eine ihnen zustehende, am Maßstab des § 64 Abs. 1 GmbHG orientierte Überlegungszeit ungenutzt verstreichen lassen (BGHZ 121, 31; BGH NJW 1995, 658; 1998, 3200).

    Sie hatten die tatsächliche Möglichkeit (BGHZ 121, 31), ihre Sicherheiten dadurch abzuziehen, dass sie gemäß § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Insolvenzschuldnerin Befreiung von der Bürgschaft verlangen (BGH NJW 1992, 1169; 1764).

  • OLG Dresden, 06.11.2001 - 2 U 1566/01

    GmbH; Gesellschafter; Haftung; Betriebsaufspaltung; Betriebsgrundstück;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05
    Der Umqualifizierung einer Bürgschaft des Gesellschafters in Eigenkapitalersatz steht es nicht entgegen, wenn die Bürgschaftsverpflichtung im Verhältnis zum Sicherungsnehmer wegen Übersicherung nichtig ist (Anschluss OLG Dresden NZG 2002, 292).

    Unwirksamkeitsgründe im Verhältnis zum Sicherungsnehmer sind durch die gesetzgeberischen Wertentscheidungen in diesem Rechtsverhältnis geprägt, während die Frage, ob Gesellschaftersicherheiten eigenkapitalersetzend sind, vorrangig von einer Abwägung der anerkennenswerten Belange des Gesellschafters einerseits und der Gesellschaft und der geschützten Gesellschaftsgläubiger andererseits abhängt (OLG Dresden NZG 2002, 292).

  • BGH, 19.02.1990 - II ZR 268/88

    Kapitalerhaltungspflicht des Kommanditisten einer GmbH & Co KG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05
    Wie §§ 32a, 32b GmbHG über § 172 a HGB gelten die Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG entgegen der Ansicht der Beklagten wegen der Mithaftung der GmbH nach § 128 HGB auch für die GmbH & Co KG jedenfalls dann, wenn die GmbH wie hier über keine über das Stammkapital hinausgehenden Vermögenswerte verfügt (BGHZ 110, 342; BGH NJW 1990, 1725; Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 206, 214; Baumbach/Hopt § 172a Rn. 32 ff.).

    Beide Anspruchsgrundlagen setzen aber die Feststellung des eigenkapitalersetzenden Charakters der Bürgschaft voraus (zu den Rechtsprechungsregeln BGHZ 76, 326; 110, 342; Lutter/Hommelhoff §§ 32a/b Rn. 11, 18; Baumbach/Hueck/Fastrich § 32a Rn. 90).

  • BGH, 28.09.1987 - II ZR 28/87

    Beurteilung einer Bürgschaft als kapitalersetzende Leistung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05
    Neben § 32 b GmbH kann ein Erstattungsanspruch gegen den Sicherungsgeber aus § 31 Abs. 1 GmbHG nur bestehen, soweit er entgegen der eigenkapitalersetzenden Bindung auf Kosten der Gesellschaft von der Sicherheit frei geworden ist (so auch vom Kläger zitiert Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 176; Michalski/Heidinger § 32a, 32b Rn. 353 ff; BGH NJW 1988, 824; 1998, 3273).

    Die Beweislast hierfür trägt grundsätzlich der Insolvenzverwalter als derjenige, welcher die Anwendung der Bestimmungen geltend macht (allg. Meinung, vgl. BGH NJW 1988, 824; Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 56; Lutter/Hommelhoff §§ 32a/b, Rn. 90).

  • BGH, 12.07.1999 - II ZR 87/98

    Begriff der Krise; Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft in einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05
    Anders als bei einer unmittelbar gegen § 30 GmbHG verstoßenden Auszahlung an den Gesellschafter reicht für die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG nach den Rechtsprechungsregeln eine nur bilanzielle Unterdeckung oder Überschuldung nicht aus (BGH NJW 1999, 3120; BGHZ 119, 201).

    aa) Die Überschuldung einer Gesellschaft ist - anders als die Unterbilanz, die durch Vergleich der Zusammenstellung des Gesellschaftsvermögens nach § 42 GmbH mit der Stammkapitalziffer ermittelt wird - allein nach den insolvenzrechtlichen Regeln festzustellen (BGHZ 119, 201; BGH NJW 1999, 3120).

  • BGH, 27.11.1989 - II ZR 43/89

    Anspruch des Gesellschafters auf Rückzahlung eines "stehengelassenen"

  • OLG Naumburg, 10.09.1998 - 3 U 632/97

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf GmbH-Gesellschafter

  • BGH, 17.11.1997 - II ZR 224/96

    Darlegungs- und Beweislast des Konkursverwalters im Eigenkapitalersatzrecht

  • OLG Hamm, 20.09.2000 - 8 U 24/00
  • OLG München, 15.04.1996 - 31 U 4886/95
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 322/98

    Schriftform des Beitritts zu einem Kreditvertrag

  • BGH, 23.02.2004 - II ZR 207/01

    Anforderungen an eine positive Fortbestehensprognose

  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 300/02

    Voraussetzungen der Rückzahlung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterhilfe

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

  • OLG Hamburg, 18.07.1986 - 11 U 77/84
  • BGH, 05.02.1990 - II ZR 114/89

    Haftung der Gesellschafter bei Auszahlung von Gesellschaftskapital oder Tilgung

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

  • BGH, 19.12.1994 - II ZR 10/94

    Umqualifizierung einer Gesellschafterleistung in Eigenkapitalersatz bei

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 162/92

    Rechte des Konkursverwalters bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung

  • BGH, 06.07.1998 - II ZR 284/94

    Zusammentreffen von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen und

  • BGH, 17.01.2008 - IX ZB 142/07

    Anforderungen an die Feststellung der Mehrheit für den Schuldenbereinigungsplan

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 264, 269, 271; vgl. zuletzt OLG Stuttgart DB 2007, 904, 905 f. mit zustimmender Anmerkung von Achsnick/Thonfeld EWiR 2007, 333 f.) entschieden, nachrangige Gläubigerforderungen seien im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren, sofern - wie im vorliegenden Fall - eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung vorliege.
  • OLG Hamburg, 13.04.2018 - 11 U 127/17

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG für nach

    In der Liquidationsbilanz ist dann ein Freistellungsanspruch gegen den sicherungsgebenden Gesellschafter zu aktivieren, wenn ein solcher vereinbart worden und wirtschaftlich durchsetzbar ist und wenn der Sicherungsgeber hinsichtlich seines Regressanspruchs einen Verzicht oder einen qualifizierten Rangrücktritt ausgesprochen hat (OLG Stuttgart, GmbHR 2007, 369 (371); HambKomm/ Schröder , § 19 Rn. 42; Kayser/Thole in: Kayser/Thole, a.a.O.; Karsten Schmidt , BB 2008, 1966 (1971)).
  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

    Beide Anspruchsgrundlagen haben unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen und können auch nebeneinander bestehen (BGHZ 90, 370; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2006 - 14 U 55/05; zitiert nach BeckRS 2007, 00720).
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