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   OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15   

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https://dejure.org/2016,48408
OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15 (https://dejure.org/2016,48408)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2016 - 8 W 181/15 (https://dejure.org/2016,48408)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. April 2016 - 8 W 181/15 (https://dejure.org/2016,48408)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Gläubigers zur Tragung der Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 882c Abs 2 S 2 ZPO, § 9 Anl GvKostG
    Gerichtsvollzieherkosten: Zustellung einer Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Gläubigers zur Tragung der Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis

  • rechtsportal.de

    ZPO § 882c Abs. 2 S. 2; GvKostG Nr. 100
    Pflicht des Gläubigers zur Tragung der Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 23.01.2006 - 2 W 4/06

    Verfassungswidrige Zulassung weiterer Beschwerde durch Einzelrichter statt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15
    Eine dem § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG vergleichbare Bestimmung gibt es für die weitere Beschwerde, bei der es sich um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt, nicht (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2011, 35; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 7 W 47/15, zitiert nach JURIS; a. A. OLG Köln AGS 2006, 247).

    Im Bereich der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG finden dieselben Grundsätze Anwendung, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entwickelt hat (OLG Köln AGS 2006, 247 mit Verweis auf BGH NJW 2003, 1254 und BGH NJW 2003, 3712; BGH NJW-RR 2012, 441).

    Ebenso wie ein Einzelrichter, der einer Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff. ZPO grundsätzliche Bedeutung beimisst, die Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer beziehungsweise dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen muss, hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auch der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zu entscheiden hat, das Verfahren der Kammer oder dem Senat zu übertragen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (OLG Köln AGS 2006, 247; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 7 W 47/15, zitiert nach JURIS).

    Unterbleibt eine solche Übertragung und entscheidet der Einzelrichter unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde beziehungsweise weiteren Beschwerde über die (Erst-) Beschwerde, liegt hierin ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, der von dem Rechtsbeschwerdegericht/Gericht der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu beachten ist (OLG Köln AGS 2006, 247).

    Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 4 GKG (identisch mit § 568 Satz 3 ZPO), wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht einer Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen (OLG Köln AGS 2006, 247; vgl. zu § 568 Satz 3 ZPO nur BGH NJW 2003, 1254).

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15
    Im Bereich der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG finden dieselben Grundsätze Anwendung, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entwickelt hat (OLG Köln AGS 2006, 247 mit Verweis auf BGH NJW 2003, 1254 und BGH NJW 2003, 3712; BGH NJW-RR 2012, 441).

    Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 4 GKG (identisch mit § 568 Satz 3 ZPO), wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht einer Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen (OLG Köln AGS 2006, 247; vgl. zu § 568 Satz 3 ZPO nur BGH NJW 2003, 1254).

    Dieser führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an den Einzelrichter, der den Beschluss erlassen hat (OLG Köln a. a. O.; OLG Zweibrücken a. a. O.; vgl. BGH NJW 2003, 1254).

  • OLG Zweibrücken, 01.10.2015 - 7 W 47/15

    Besetzungsrüge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15
    Eine dem § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG vergleichbare Bestimmung gibt es für die weitere Beschwerde, bei der es sich um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt, nicht (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2011, 35; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 7 W 47/15, zitiert nach JURIS; a. A. OLG Köln AGS 2006, 247).

    Ebenso wie ein Einzelrichter, der einer Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff. ZPO grundsätzliche Bedeutung beimisst, die Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer beziehungsweise dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen muss, hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auch der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zu entscheiden hat, das Verfahren der Kammer oder dem Senat zu übertragen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (OLG Köln AGS 2006, 247; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 7 W 47/15, zitiert nach JURIS).

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15
    Ob die in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung auf Betreiben der Parteien oder von Amts wegen erfolgt, ist streitig (vgl. im Überblick OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208 unter Ziff. II. B. 2. der Gründe).

    Zutreffend ist aus Sicht des Senats die Auffassung, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht (OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2016, Az. 14 W 1/16; a. A. Thomas/Putzo/Seiler, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2015, § 882 c ZPO, Rdnr. 5).

  • BGH, 11.09.2003 - XII ZB 188/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15
    Im Bereich der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG finden dieselben Grundsätze Anwendung, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entwickelt hat (OLG Köln AGS 2006, 247 mit Verweis auf BGH NJW 2003, 1254 und BGH NJW 2003, 3712; BGH NJW-RR 2012, 441).
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2009 - 24 W 53/09

    Besetzung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde; Befugnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15
    Eine dem § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG vergleichbare Bestimmung gibt es für die weitere Beschwerde, bei der es sich um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt, nicht (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2011, 35; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 7 W 47/15, zitiert nach JURIS; a. A. OLG Köln AGS 2006, 247).
  • BGH, 24.11.2011 - VII ZB 33/11

    Rechtsbeschwerde: Willkürliche Zulassung durch den Einzelrichter zur Sicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15
    Im Bereich der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG finden dieselben Grundsätze Anwendung, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entwickelt hat (OLG Köln AGS 2006, 247 mit Verweis auf BGH NJW 2003, 1254 und BGH NJW 2003, 3712; BGH NJW-RR 2012, 441).
  • LG Stuttgart, 26.03.2015 - 2 T 109/15
    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15
    Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2015, Az. 2 T 109/15,.
  • BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14

    Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15
    Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren auf Grund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (BGH NJW 2016, 876).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2016 - 14 W 1/16

    Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO als Zustellung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15
    Zutreffend ist aus Sicht des Senats die Auffassung, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht (OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2016, Az. 14 W 1/16; a. A. Thomas/Putzo/Seiler, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2015, § 882 c ZPO, Rdnr. 5).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2015 - 8 W 480/14

    Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Erhebung von Auslagen für die Zustellung

  • OLG Koblenz, 19.01.2016 - 14 W 813/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Zustellung

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