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   OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17   

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https://dejure.org/2019,56639
OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17 (https://dejure.org/2019,56639)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.05.2019 - 1 U 16/17 (https://dejure.org/2019,56639)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - 1 U 16/17 (https://dejure.org/2019,56639)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 249 BGB, § 253 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch einer Krebspatientin bei Befunderhebungsfehler nach Mammographie-Screening

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit Mammographie-Screenings Schadensursächlichkeit eines Befunderhebungsfehlers Beweislastumkehr infolge einfachen Befunderhebungsfehlers Unterlassener Rat zu weiteren Untersuchungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.05.2003 - VI ZR 259/02

    Einstandspflicht des erstbehandelnden Arztes für Behandlungsfehler bei aufgrund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17
    Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird in aller Regel erst dann überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen oder derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss (BGH, Urteil vom 06. Mai 2003 - VI ZR 259/02 -, NJW 2003, 2311, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17
    Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 04. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, BGHZ 151, 221-229, Rn. 4).
  • OLG Saarbrücken, 04.02.2015 - 1 U 27/13

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislastumkehr bei Nichtwahrnehmung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17
    Zu Unrecht meinen die Beklagten unter Verweis auf OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.02.2015 - 1 U 27/13 - GesR 2015, 364, juris Rn. 69 ff., die Beweislastumkehr greife nicht ein, weil die Klägerin gegenüber den aufgesuchten Ärzten nicht über klinische Beschwerden berichtet habe und ggfs. 2013 keine Vorsorgeuntersuchung wahrgenommen habe.
  • BGH, 10.05.2016 - VI ZR 247/15

    Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17
    Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15 -, BGHZ 210, 197-206, Rn. 11).
  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 146/14

    Arzthaftung: Abgrenzung eines Diagnoseirrtums von einem Befunderhebungsfehler;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17
    Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 146/14 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 11.04.2017 - VI ZR 576/15

    Arzthaftung: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils; Abgrenzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17
    b) Bei der Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung ist danach zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher liegt oder im Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.2017 - VI ZR 576/15 - VersR 2017, 888, Rn. 15, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 17.11.2015 - VI ZR 476/14 - NJW 2016, 563, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • BGH, 14.01.2014 - VI ZR 340/13

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17
    Auch die Axilladissektion und Chemotherapie dürften noch zum Primärschaden zu rechnen sein, verstanden als die durch den Behandlungsfehler herbeigeführte gesundheitliche Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - VI ZR 340/13 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14

    Arzthaftungsprozess: Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17
    b) Bei der Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung ist danach zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher liegt oder im Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.2017 - VI ZR 576/15 - VersR 2017, 888, Rn. 15, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 17.11.2015 - VI ZR 476/14 - NJW 2016, 563, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.2019 - 1 U 16/17
    Zwar kommt die Beweiserleichterung nicht in Betracht, wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 -, Rn. 12, juris).
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